Sofortige Beschwerde: Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Familiengericht ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung. Das OLG Köln gibt der Beschwerde teilweise statt, weil das Erstgericht seinen Ermessensspielraum offenbar nicht ausgeübt und keine Gründe für den Verzicht auf Sicherheit genannt hat. Die Einstellung wird daher bis zur Entscheidung in erster Instanz nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nunmehr nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nur in Ausnahmefällen bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners zu rechtfertigen und bedarf entsprechender Begründung.
Verzichtet das erstinstanzliche Gericht ohne erkennbaren Anlass auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung, liegt hierin eine Verkennung des Ermessensspielraums und die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde angreifbar.
Die Prüfung einer vorläufigen Anordnung nach § 769 ZPO durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine offensichtlich gesetzeswidrige Entscheidung getroffen wurde.
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn entscheidungserhebliche Schriftsätze nicht berücksichtigt werden; hat das erstinstanzliche Gericht jedoch vor Erlass des Beschlusses die maßgeblichen Eingaben erhalten oder diese später nachgeholt, liegt regelmäßig kein Gehörsverstoß vor.
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 366/97
Leitsatz
Hat das Erstgericht die Zwangsvollstreckung ohne Begründung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt, kann dieser Mangel erfolgreich mit sofortiger Beschwerde gerügt werden, mit der Folge, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29. Dezember 1997 (30 F 366/97) teilweise abgeändert, und zwar insoweit, als die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Familiengericht Leverkusen vom 23. Juni 1988 (32 F 300/87) zu Ziff. 1. bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 m i t Sicherheitsleistung angeordnet wird, wobei vom Schuldner Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % zu leisten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise statthaft und begründet, weil die Vorinstanz bezüglich der Anordnung einer Sicherheitsleistung von ihrem Ermessensspielraum - soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht bzw. diesen verkannt hat.
Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich bei den für Abänderungsklagen analog § 769 ZPO zu treffenden vorläufigen Anordnungen zur Hemmung der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., Rn. 1 zu § 769) nach herrschender Meinung allein darauf, ob die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt worden sind oder eine sonstige greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen wurde (vgl. a.a.O., Rn. 13 zu § 769). Das erstinstanzliche Gericht hat seine Entscheidung nach der Aktenlage an dem Tage getroffen, als ihm auch der Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 1997 zur Kenntnis gelangt ist, so daß von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszugehen ist. Zumindest ist das rechtliche Gehör noch erfolgt, bevor der Beschluß in den Geschäftsgang gelangt ist. Zudem ist das rechtliche Gehör inzwischen jedenfalls nachgeholt worden. Das Erstgericht hat die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf gestützt, daß das Begehren der Abänderungsklage hinreichend glaubhaft gemacht sei. Dem liegt - soweit ersichtlich - eine Verkennung des Ermessensspielraums oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zugrunde, zumal Beweisantizipationen zulässig sind (a.a.O., Rn. 6 zu § 769). Aus der vorläufigen Wertung des Erstgerichts über die derzeitige Erfolgsaussicht des Klagebegehrens folgt allerdings nicht zugleich auch, daß die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat. Zwar setzt die vorläufige Einstellung nach § 769 ZPO nicht wie bei § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung voraus, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (a.a.O., Rn. 7 zu § 769). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit soll jedoch nur ganz ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners erfolgen; Gründe sind in der Regel nötig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl, Rn. 10 zu § 769). Vorliegend ist aus den formularmäßigen Gründen des Beschlusses des Erstgerichts nicht zu erkennen, daß ein besonderes Schutzbedürfnis des Schuldners besteht. Ein solches ist auch nicht aus den gewechselten Schriftsätzen erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, daß das Erstgericht insoweit von seinem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht hat.
Der angefochtene Beschluß war daher entsprechend abzuändern.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.444,00 DM (1/5 von 12.220,00 DM).