Beiordnung von Prozessbeistand in Sorgeregelungsverfahren bei Zustimmung eines Elternteils abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Ablehnung anwaltlicher Beiordnung in einem Sorgeregelungsverfahren wurde zurückgewiesen. Das OLG betont, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte, die das gleiche Ziel verfolgen, keine „Gegner“ i.S.v. §121 Abs.2 ZPO sind. Ergibt sich lediglich Zustimmung eines Elternteils zur Übertragung der Sorge, kommt eine Beiordnung im PKH-Verfahren nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung anwaltlicher Beiordnung im Sorgeregelungsverfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Bewilligung prozessualer Unterstützung wegen Waffengleichheit besteht grundsätzlich, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, setzt aber voraus, dass die andere Partei als Gegner i.S.v. §121 Abs.2 ZPO anzusehen ist.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Amtsermittlungsgrundsatz sind Beteiligte, die dasselbe Verfahrensziel verfolgen, keine Gegner im Sinne von §121 Abs.2 ZPO.
Beschränkt sich die Mitwirkung eines Elternteils im Sorgeregelungsverfahren auf die Zustimmung zur Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil, ist eine anwaltliche Beiordnung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht zu gewähren.
Die Regelung des §121 Abs.2 Satz1 ZPO ist dahin auszulegen, dass sie keine Beiordnung begründet, wenn das prozessuale Gegeneinander fehlt, etwa in einvernehmlichen Maßnahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 83/96
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 15. April 1997 - 5 F 83/96 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des vorbezeichneten Gerichts vom 28. April 1997 - 5 F 83/96 -, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, zurückgewiesen. Ist eine Partei in einem Verfahren, wie das hier auf der Seite des Antragstellers der Fall ist, anwaltlich vertreten, dann muß auch dem Prozeßgegner wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit prinzipiell Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wie aus § 121 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO folgt. Voraussetzung ist aber, daß die betreffende Partei Gegner der anwaltlich vertretenen Partei im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist. Daran fehlt es. Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist. In solchen Verfahren sind Beteiligte - z.B. Eltern des Kindes, wie vorliegend - dann keine Gegner im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn sie das gleiche Ziel verfolgen. Beschränkt sich die Mitwirkung eines Elternteils im Sorgeregelungsverfahren darauf, der Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil zuzustimmen, dann kommt im Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren anwaltliche Beiordnung für keine der beiden Parteien in Betracht (vgl. dazu Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 121 Rz. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Rechtsprechungsgrund-sätzen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats übereinstimmen, trägt der angefochtene Beschluß Rechnung mit der Folge, daß der gegen ihn gerichteten Beschwerde der Antragsgegnerin sachlicher Erfolg versagt bleiben mußte. Gebühr für das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM.