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Oberlandesgericht Köln·25 WF 79/95·27.04.1995

Stufenklage zur Abänderung eines Unterhaltstitels – PKH und Mutwilligkeit

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin (eheliche Tochter) beantragt Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Stufenklage mit Auskunfts‑ und Zahlungsantrag zur Abänderung eines früheren Unterhaltsvergleichs. Streitpunkt ist, ob PKH zu gewähren und die Klage wegen bereits geleisteter Zahlungen mutwillig ist. Das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist zur erneuten Entscheidung über PKH an das Amtsgericht; die Abänderungsklage ist die richtige Klageart, PKH ist bei Vorliegen der Erfolgsaussicht für alle Stufen zu prüfen, laufende Zahlungen begründen nicht generell Mutwilligkeit.

Ausgang: Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Elternteil in gesetzlicher Prozeßstandschaft gegen den anderen Elternteil einen Unterhaltstitel erwirkt, ist nach rechtskräftiger Scheidung die Abänderungsklage von beziehungsweise gegen das Kind zu erheben.

2

Die Stufenklage ist ein zulässiges Verfahren; die Zahlungsforderung in der letzten Stufe stellt eine Abänderungsklage dar, wenn bereits ein Zahlungstitel besteht.

3

Bei einer Stufenklage ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich für sämtliche Stufen zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO vorliegen.

4

Fortlaufende freiwillige Unterhaltszahlungen machen die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht generell mutwillig; Mutwilligkeit kommt für den bezifferten Zahlungsantrag nur in Betracht, wenn die erteilte Auskunft ergibt, daß höherer Unterhalt nicht geschuldet ist.

Relevante Normen
§ BGB § 1629§ ZPO §§ 114, 254§ 1629 BGB§ 127 Abs. II, 569 ZPO§ 254 ZPO§ 323 ZPO

Leitsatz

Abänderungsklage im Wege der Stufenklage

1. Hat ein Ehegatte in gesetzlicher Prozeßstandschaft gemäß § 1629 BGB gegen den anderen Ehegatten einen Titel über Kindesunterhalt erwirkt, so ist nach rechtskräftiger Ehescheidung die Abänderungsklage von dem beziehungsweise gegen das Kind zu erheben. 2. Bei einer Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe grundsätzlich insgesamt und nicht nur für die eine oder andere Stufe zu bewilligen. 3. Die mit der Stufenklage beabsichtigte Rechtsverfolgung ist grundsätzlich nicht deshalb mutwillig, weil bereits fortlaufend Unterhalt gezahlt wird. Unter diesem Gesichtspunkt kommt Versagung von Prozeßkostenhilfe erst für den bezifferten Zahlungsantrag in Betracht, wenn sich aufgrund erteilter Auskunft ergibt, daß höherer als der bereits laufend gezahlte Unterhalt nicht geschuldet wird.

Gründe

2

Die gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht -, das erneut über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstelerin zu entscheiden und dabei die Gründe dieses Beschlusses zu beachten haben wird.

3

Am 31.01.1991 ist vor dem Familiengericht Köln - 323 F 180/90 - ein Prozeßvergleich geschlossen worden. Dadurch hat der Antragsgegner sich zur Zahlung monatlicher Unterhaltsrenten von 270,-- DM an die Antragstellerin, seine eheliche Tochter, verpflichtet. Damals war er mit ihrer Mutter verheiratet und lebte im Rechtssinne von ihr getrennt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, daß bei der Schaffung jenes Titels nach § 1629 BGB verfahren worden ist, daß also die Mutter der Antragstellerin in gesetzlicher Prozeßstandschaft auf Zahlung von Kindesunterhalt geklagt und in eben dieser Eigenschaft bei dem Abschluß des Prozeßvergleichs mitgewirkt hat. In dieser Folgezeit wurde die Ehe der Eltern der Antragstellerin rechtskräftig geschieden. Nunmehr beabsichtigt die Antragstellerin mit der Bitte um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO: der Antragsgegner soll verurteilt werden, ihr über seine gesamten Brutto- und Nettoeinkünfte im Zeitraum 1. Juli 1993 - 30. Juni 1994 Auskunft zu erteilen, und an sie den sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalt, mindestens aber monatlich 450,- DM abzüglich hälftiges Kindergeld, und zwar ab 1. Juli 1994 zu zahlen. Diese Stufenklage ist in ihrer letzten Stufe - Zahlungsantrag - eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und damit die richtige, gesetzlich vorgeschriebene Klageart, weil mit dem Prozeßvergleich bereits ein Zahlungstitel existiert, der - im Falle entsprechender Veränderungen - nur im Wege der Abänderungsklage angepaßt werden kann. Dabei ist die Antragstellerin nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe ihrer Eltern die richtige Partei auf der Aktivseite, obwohl der abzuändernde Titel aller Voraussicht nach von ihrer Mutter in gesetzlicher Prozeßstandschaft erwirkt worden ist (vgl. statt aller Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1629 Rz. 36 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen dieser Klage wird der Antragsgegner - als erstes - die beanspruchte Auskunft entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erteilen haben; dieses Klagebegehren biete also im Sinne des § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht und kann ersichtlich nicht mutwillig sein. Nicht haltbar ist ferner die Erwägung im angefochtenen Beschluß, die beabsichtigte Klage sei angesichts der Tatsache, daß der Antragsgegner unstreitig monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,-- DM leiste, mutwillig. Abgesehen davon, daß sich das nicht auf die ganze Stufenklage, sondern nur auf den Zahlungsantrag beziehen kann, wird dabei übersehen, daß die Antragstellerin sich - entsprechend dem Sinn und Zweck der Stufenklage - ausdrücklich Bezifferung des Zahlungsantrages nach Erteilung der ihr vom Antragsgegner geschuldeten Auskunft vorbehalten hat. Dabei kann gegenwärtig naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsgegner nach Auskunftserteilung höheren Unterhalt als den zur Zeit von ihm freiwillig geleisteten schuldet. Desweiteren ist zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf hinzuweisen, daß nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung bei der hier einschlägigen Stufenklage von vornherein für sämtliche Stufen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden muß, wenn die Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 114 Rz. 37 mit zahlr. Nachweisen). Der Staatskasse entsteht dadurch kein Nachteil, insbesondere läuft sie nicht Gefahr, für durch überhöhte Anträge ausgelöste Kosten aufkommen zu müssen. Vielmehr wird die Antragstellerin sogleich die prozessualen Konsequenzen in Gestalt der Klagerücknahme ziehen müssen, wenn sich herausstellen sollte, daß der Antragsgegner angesichts seiner Leistungsfähigkeit als gesetzlicher Unterhaltsschuldner nach Maßgabe der - noch zu erteilenden - Auskunft nicht mehr als das, was er zur Zeit zahlt, zu zahlen hat. In diesem Fall kann es für einen mit den freiwilligen Zahlungen der Höhe nach übereinstimmenden, bezifferten Klageantrag keine Prozeßkostenhilfe geben. Denn diese Rechtsverfolgung wäre, wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, mutwillig, weil auch eine Partei, die genug Geld hat, um die Prozeßkosten aufbringen zu können, bei Anlegung an vernünftigen, sparsamen Verhalten ausgerichteter Maßstäbe nicht auf Zahlung dessen klagen würde, was ihr Monat für Monat durch freiwillige Zahlungen zufließt (vgl. Zöller- Philippi, a.a.O., § 114 Rz. 40 mit Nachweisen; Senat in ständiger Rechtsprechung). Der Antragstellerin ist es zwar auch in diesem Falle unbenommen, einen Titel zu erwirken, aber nicht auf Kosten der Staatskasse und damit der Steuerzahler, sondern auf eigene Kosten. Soweit sie geltend macht, der Antragsgegner zahle nur unregelmäßig, ist damit mangels jeglicher Substantiierung nichts anzufangen. Im Rahmen der Stufenklage mit noch unbeziffertem Zahlungsantrag ist es auch unschädlich, daß die Antragstellerin Abänderung des Vergleichs mit Wirkung ab 01.07.1994, also nach rückwärtshin verlangt. Die Schranken des § 323 III ZPO gelten nicht für Prozeßvergleiche (BGH GSZ 85, 64) und die Antragstellerin hat den Antragsgegner in der erforderlichen Weise ,abgemahnt", indem sie ihn vorprozessual zur Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung ab 01.07.1994 aufgefordert hat.

4

Bietet nach alledem die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht und ist sie nicht mutwillig, so hängt die Bewilligng der Prozeßkostenhilfe nur noch von der Prozeßarmut der Antragstellerin ab. Zur Nachholung dieser Prüfung, bei der es darauf ankommen wird, ob die Antragstellerin sich auf die Beanspruchung eines Prozeßkostenvorschusses gegenüber ihrer Mutter oder dem Antragsgegner oder beiden Elternteilen verweisen lassen muß, war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen.