Amtsermittlung erforderlich vor Bewilligung öffentlicher Zustellung des Scheidungsantrags
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die öffentliche Zustellung ihres Ehescheidungsantrags; das Amtsgericht lehnte dies ab. Das OLG Köln hob den Beschluss auf, weil das Familiengericht die von Amts wegen gebotenen Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht betrieben hatte. Das Gericht führt aus, dass vor einer Ablehnung der öffentlichen Zustellung Amtsermittlungen (z. B. bei Justizvollzugsanstalten, Bundesverwaltungsamt, ausländischen Vertretungen) zu erfolgen haben. Bleiben diese erfolglos, ist die öffentliche Zustellung zu bewilligen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über die öffentliche Zustellung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines von Amts wegen zuzustellenden Schriftstücks sind die hierfür erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Eine Scheidungsantragsschrift ist wie jede Klageschrift dem Gegner von Amts wegen zuzustellen (vgl. §§ 608, 253 Abs. 1, 270 ZPO).
Vor einer Verneinung der öffentlichen Zustellung hat das Gericht zumutbare Amtsermittlungen durchzuführen, etwa durch Anfrage bei Justizvollzugsanstalten, zuständigen Bundesbehörden oder ausländischen Vertretungen.
Lassen sich der Aufenthaltsort des Adressaten durch zumutbare Amtsermittlungen nicht feststellen, ist die öffentliche Zustellung zu bewilligen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 9 F 4/95
Leitsatz
Geht es um die öffentliche Zustellung eines von Amts wegen zuzustellenden Schriftstücks, so sind die insoweit erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 7. Mai 1996 - 9 F 4/95 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den auf öffentliche Zustellung des Ehescheidungsantrages der Antragstellerin an den Antragsgegner gerichteten Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht -, das erneut über den vorgenannten Antrag der Antragstellerin zu entscheiden haben wird.
Die Scheidungsantragsschrift ist wie jede Klageschrift dem Gegner von Amts wegen zuzustellen; §§ 608, 253 Abs. 1, 270 ZPO. Aus diesem Grunde ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob die öffentliche Zustellung der Antragsschrift zu bewilligen ist (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1978, 446; OLG Köln NJW-RR 1989, 60; LG Zweibrücken MDR 1978, 851; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl., § 203 Rz. 7; MK-ZPO von Feldmann § 203 Rz. 8; Zöller-Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 203 Rz. 2; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 208 Rz. 2).
Das hat das Familiengericht bei seiner Entscheidung verkannt. Es wird die Amtsermittlungen aufzunehmen haben. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Da die Antragstellerin ganz offensichtlich von sich aus nichts mehr zur weiteren Klärung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Antragsgegners beitragen kann, wird das Familiengericht sich zweckmäßigerweise mit der Justizvollzugsanstalt Wuppertal, dem Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1 in Köln (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., § 203 Rz. 5) und gegebenenfalls auch mit der Deutschen Botschaft in Ankara ins Benehmen zu setzen haben. Bleiben alle diese vom Amts wegen zu betreibenden Ermittlungen erfolglos, läßt sich mit ihrer Hilfe der gegenwärtige Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht ausfindig machen, wird die öffentliche Zustellung zu bewilligen sein.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.