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Oberlandesgericht Köln·25 WF 78/09·13.07.2009

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Kostenfestsetzung des AG und verlangt Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr von 0,65 auf die Verfahrensgebühr. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die festgesetzten Anwälte nur prozessual tätig waren und eine Anrechnung nur in Betracht kommt, wenn derselbe Anwalt auch außergerichtlich tätig war. Ein Anwaltswechsel führte hier zu keinen zusätzlichen Kosten für den Kläger.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Verfahrensgebühr 1,3 bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kommt nur in Betracht, wenn derselbe Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch prozessual für die Partei tätig geworden ist.

2

Wechselt die Partei den Anwalt zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit, kann der Gegner die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nur verlangen, soweit ihm hierdurch tatsächlich Mehrkosten entstehen.

3

Der unterlegenen Partei sind nur notwendige Kosten zu erstatten; ein Anwaltswechsel ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, er diente erkennbar allein dem Zweck, den Gegner mit Mehrkosten zu belasten.

4

Besteht zwischen vor- und prozessual tätigen Anwälten eine Vereinbarung, nach der die zuerst tätigen Anwälte auf die Geltendmachung weiterer Verfahrensgebühren verzichten, begründet dies keinen Erstattungsanspruch des Gegners gegen die späteren anwaltlichen Gebühren.

Relevante Normen
§ RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 i.V.m. RVG VV 2300§ 92 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 15a RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 37 F 51/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 13.01.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Hinweis, es sei im Hin-blick auf RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 eine gem. RVG VV 2300 vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 anzurechnen.

4

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

6

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn derselbe Anwalt bereits außergerichtlich tätig geworden ist (vgl. OLG München AGS 2009, 164; OLG Koblenz AGS 2009, 166; Schneider/Wolf, Anw-K-RVG/Onderka/Schneider, Vorbem. 3 Rn 212). Die festgesetzten Kosten betreffen jedoch Rechtsanwälte, die nur im Prozess, nicht aber auch außergerichtlich für die Beklagte tätig geworden sind.

7

Die Beklagte muss sich auch nicht aus dem Grundsatz heraus, dass der unterlegene Gegner nur notwendige Kosten erstatten muss, so behandeln lassen, als ob diese Anwälte bereits vorgerichtlich tätig gewesen wären. Allerdings waren für die Beklagte vorgerichtlich andere Rechtsanwälte tätig, die sodann für sie zunächst auch gerichtlich tätig geworden sind. Diese Rechtsanwälte hätten sich die Geschäftsgebühr auf ihre Verfahrensgebühr anrechnen lassen müssen. Durch diesen Anwaltswechsel sind dem Kläger jedoch keine Mehrkosten entstanden, die er gem. § 92 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht tragen müsste. Die Geschäftsgebühr der zuerst tätigen Anwälte der Beklagten hat die Beklagte bereits ausgeglichen und verlangt insoweit keine Kostenerstattung; nach der schriftlichen Mitteilung dieser Anwälte werden diese entsprechend der mit den späteren Anwälten getroffenen Vereinbarung eine Verfahrensgebühr selbst nicht geltend machen. Der Kläger steht im Ergebnis also nicht schlechter da als in den Fällen, in denen von einer Partei vorprozessual der eine, für den Prozess jedoch ein anderer Anwalt beauftragt worden ist. Ein solches Verhalten steht der Partei aber grundsätzlich frei, es sei denn, dies wäre nur geschehen, um den anderen mit Mehrkosten zu belasten (vgl. die o.a. Zitate). Für ein solches Verhalten fehlen hier jedoch jegliche Anhaltspunkte.

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Die Verfahrensgebühr ist daher zu Recht mit 1,3 angesetzt worden.

9

Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht, zumal die Problematik sich durch das alsbald bevorstehende Inkrafttreten des § 15a RVG so nicht mehr stellen wird.

10

Beschwerdewert: bis 600 EUR