Erinnerung: Aufhebung der PKH-Ratenpflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Anordnung, auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und setzte die Ratenpflicht ab April 1994 ersatzlos außer Vollzug, da die Antragstellerin mittellos ist und Erziehungsgeld nicht als verwertbares Einkommen für die PKH-Bewilligung gilt. Eine im Prozessvergleich übernommene Ratenverpflichtung ist unter diesen Umständen gegenstandslos.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ratenzahlungsanordnung der PKH stattgegeben; Ratenpflicht ersatzlos aufgehoben (wirksam ab April 1994).
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt einer mittellosen Partei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, rechtfertigt das Ausbleiben vereinbarter Ratenzahlungen nicht die Entziehung der Prozesskostenhilfe; vielmehr ist die Ratenzahlungsanordnung ersatzlos aufzuheben.
Verpflichtungen aus einem Prozessvergleich, die auf die Zahlung von PKH-Raten gerichtet sind, sind nicht durchsetzbar, wenn die Leistung der verpflichteten Partei objektiv unmöglich oder gegenstandslos geworden ist.
Erziehungsgeld zählt nicht als verwertbares Einkommen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und darf bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 30 (33) F 204/93 PKH
Leitsatz
Verpflichtet sich eine mittellose Partei in einem Prozeßvergleich, auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen, so rechtfertigt das Ausbleiben dieser Zahlungen nicht die Entziehung der Prozeßkostenhilfe. Vielmehr ist die Ratenzahlungsanordnung ersatzlos aufzuheben.
Tenor
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin wird der Be-schluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 14. März 1994 - 30 (33) F 204/93 PKH ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird angeordnet, daß die Antragstellerin auf die ihr mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 22. September 1993 bewilligte Prozeßkostenhilfe - 30 (33) F 204/93 PKH - mit Wirkung ab April 1994 keine Raten mehr zu zahlen hat.
Gründe
Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie nicht mehr in der Lage und folglich nicht verpflichtet ist, weiterhin auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen. Vor dem Erlaß des jetzt vom Senat aufgehobenen Beschlusses
haben die Parteien am 09.02.1994 vor dem Familiengericht einen Prozeßvergleich geschlossen, inhalts dessen die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat. Die Antragstellerin verfügt nicht über eigene Einkünfte, vielmehr wird sie seit ihrer Wiederheirat ausschließlich von ihrem derzeitigen Ehemann alimentiert, wenn davon abgesehen wird, daß sie infolge der inzwischen erfolgten Geburt des aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindes eine zeitlang Erziehungsgeld beziehen wird. Erziehungsgeld ist indessen kein Einkommen, welches von der hilfsbedürftigen Partei bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einzusetzen wäre (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 219.
Die Tatsache, daß die Antragstellerin sich gemäß dem vorerwähnten Vergleich dazu verpflichtet hat, weiterhin wie bisher auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen, weil diese Verpflichtung
angesichts der obwaltenden Umstände auf die Bewirkung einer unmöglichen Leistung gerichtet ist, die als gegenstandslos betrachtet werden muß. Statt dessen war dem mit der Beschwerde gestellten Antrag stattzugeben, der darauf abzielt, daß die Antragstellerin von der Ratenzahlungspflicht befreit werden will. Dies konnte freilich erst mit Wirkung ab April 1994 geschehen, weil dieser Antrag erst gegen Ende März 1994 bei Gericht eingegangen ist.