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Oberlandesgericht Köln·25 WF 73/03·23.04.2003

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin focht die Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren an; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Streitpunkt war, welche Vermögenswerte als einzusetzendes Vermögen bzw. Schonvermögen zu berücksichtigen sind. Das Gericht hielt den Rückkaufswert einer privaten Kapitallebensversicherung für einzusetzend und verneinte Härtegründe; ein Teil des Bausparguthabens überstieg das zulässige Schonvermögen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der Rückkaufswert privater Kapitallebensversicherungen grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen anzurechnen, soweit nicht die in § 88 Abs.2 Nr.1–8 BSHG geregelten Ausnahmetatbestände greifen.

2

Bausparguthaben kann nach § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG als Schonvermögen gelten; übersteigt das verbleibende Vermögen jedoch die durch die Durchführungsverordnung bestimmten Schonbemessungen, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

3

Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe stellt keine unzumutbare Härte dar, wenn die Antragsstellende über Erwerbstätigkeit verfügt, weiterhin Rentenanwartschaften erwirbt und das verbleibende Vermögen für Altersvorsorgezwecke nutzbar ist.

4

Bei der Prüfung von Verbindlichkeiten sind nur solche Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich bedient werden und in angemessenen Zins- und Tilgungsraten geleistet werden; laufende geringe Raten können aus Erwerbseinkommen bestritten werden und stehen dem Einsatz von Vermögenswerten nicht zwangsläufig entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG§ 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 BSHG§ 1 VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 32 F 617/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 10. Februar 2003 - 32 F 617/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 127 Abs.2 S.2, 567 ff. ZPO n. F. zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr die Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren verweigernden, oben näher bezeichneten Beschluss, der das Erstgericht nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist unbegründet.

3

Zu Recht hat das Familiengericht die sog. Prozessarmut der Antragsgegnerin verneint. Selbst wenn das Bausparguthaben der Antragsgegnerin in den Grenzen des § 1 VO zu § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG als Schonvermögen und darüber hinaus auch deswegen anrechnungsfrei bleibt, weil der noch nicht zuteilungsreife Bausparvertrag mangels Verwertbarkeit außer Betracht bleibt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rdnr.321, m. w. N.), hat die Antragsgegnerin aber jedenfalls den Rückkaufswert ihrer nach §§ 115 Abs.2 S.2 ZPO, 88 Abs.1 BSHG zum einzusetzenden Vermögen gehörenden privaten Kapitallebensversicherung zur Bestreitung ihrer Prozesskosten zu verwenden (vgl. OLGR Stuttgart 1999,63 m. w. N.). Die Ausnahmetatbestände nach §§ 115 Abs.2 S.2 ZPO, 88 Abs.2 Nr.1 bis 8, Abs.3 BSHG liegen nicht vor. Das der Antragsgegnerin nach § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG i. V. m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung zu belassende Schonvermögen beträgt unter Berücksichtigung von zwei überwiegend von ihr unterhaltenen minderjährigen Kindern derzeit 2.813,- € und ist durch das ihr verbleibende Bausparguthaben von 5.976,16 € bereits weit überschritten. Es liegt bei den gegebenen besonderen Umständen auch keine Härte für die Antragsgegnerin vor. Die erst fast 31jährige Antragsgegnerin ist nach dem Ende der Kindererziehungszeiten wieder seit Juli 1996 in fester Anstellung - derzeit halbtags - erwerbstätig, so dass sie weiterhin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt und auch zukünftig erwerben wird. Nichts spricht derzeit dagegen, dass sie zudem im Rahmen des bei Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs weitere Rentenanwartschaften erwerben wird. Auch ist es ihr unbenommen, das ihr verbleibende Bausparguthaben für eine zusätzliche Alterssicherung - etwa durch den späteren Erwerb einer Immobilie - zu verwenden. Bei all dem ist der Antragsgegnerin zumutbar, sich ihre Lebensversicherung zurückzukaufen und von dem Erlös die Prozesskosten zu bestreiten. Der Umstand, dass der Rückkaufswert deutlich hinter dem wahren Wert der Lebensversicherung zurückbleibt, führt zu keiner anderen Beurteilung (so auch OLG Stuttgart a.a.O.).

4

Soweit sich die Antragsgegnerin auf bestehende Verbindlichkeiten beruft, können sie nur insoweit Berücksichtigung finden, als diese bedient werden und das in angemessenen Zins- und Tilgungsraten geschieht (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr.294). Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Erklärung vom 19. Dezember 2002 zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie monatliche Raten auf bestehende Verbindlichkeiten von monatlich 51,13 € zu zahlen. Diesen Betrag kann sie wie bisher aus ihrem laufenden Erwerbseinkommen aufbringen.