Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·25 WF 72/95·23.04.1995

Beschluss: Prozesskostenhilfe nicht wegen angeblicher Falschangaben verweigern; Rückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt die Zurückweisung eines PKH-Antrags des Antragsgegners auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurück. Zentral ist die Frage, ob PKH wegen angeblicher absichtlicher oder grob nachlässiger Falschangaben verweigert werden darf. Das Gericht verneint dies und verweist auf § 118 Abs. 2 ZPO als Mittel zur Glaubhaftmachung. Fehlen Anhaltspunkte für Fälschung, genügen vorgelegte Urkunden, ansonsten sind Originale und Zahlungsnachweise zu verlangen.

Ausgang: Beschluss des Familiengerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag an das Familiengericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erstmalige Verweigerung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung erfolgen, der Antragsteller habe absichtlich oder grob nachlässig falsche Angaben gemacht; § 124 Ziff. 2 ZPO regelt lediglich den Entzug bereits bewilligter Prozesskostenhilfe.

2

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Bedürftigkeit kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung verlangen und insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen.

3

Vorgelegte Abschriften von Urkunden können zur Glaubhaftmachung genügen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Fälschung oder Manipulation bestehen.

4

Der bloße Vorwurf unrichtiger Angaben ohne Anhaltspunkte für Unrichtigkeit rechtfertigt keine Zurückweisung des PKH-Antrags; das Gericht muss gegebenenfalls Ermittlungen anstellen oder Originalnachweise verlangen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO §§ 114, 118 II, 124 ZIFFER 2§ 124 Ziffer 2 ZPO§ 118 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben

Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners an das Familiengericht zurückzuverweisen ist.

3

Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil die in seinen Gründen wiedergegebenen Erwägungen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches nicht rechtfertigen können und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, welche zur Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches führen müßten.

4

Das Familiengericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners zurückgewiesen, weil dieser absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Eine derartige Entscheidung sieht das Gesetz jedoch nicht vor, jedenfalls nicht unmittelbar. Für den Fall absichtlicher oder grob nachlässiger Falschangaben kennt § 124 Ziffer 2 ZPO lediglich den Entzug einer bereits bewilligten Prozeßkostenhilfe, nicht aber deren - erstmalige - Verweigerung. Zu denken wäre allenfalls eine rechtsähnliche Anwendung der genannten Bestimmung. Hierbei ist aber

5

darauf hinzuweisen, daß § 118 Abs. 2 ZPO dem Gericht die Möglichkeit gibt, Ermittlungen anzustellen. Wenn es die Angaben der um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei für unrichtig hält, kann es die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben verlangen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen. Es hat es damit in der Hand, eine Entscheidung auf der Grundlage unrichtiger Angaben, seien sie nun absichtlich oder grob nachlässig gemacht worden oder nicht, zu verhindern. Im übrigen erscheint der Vorwurf des Familiengerichts, der Antragsgegner habe unrichtige Angaben gemacht, auch nicht begründet. Immerhin hat der Antragsgegner eine vollstreckbare Urkunde vorgelegt, welche seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer nichtehelichen Tochter bestätigt, desweiteren zum Beleg der von ihm behaupteten Ratenzahlungsverpflichtungen zwei Darlehensverträge, desweiteren zum Nachweis seiner Mietbelastung einen Auszug aus einem schriftlichen Mietvertrag und schließlich zur Höhe seiner Einkünfte die Verdienstabrechnung für Januar 1995. Dafür, daß diese Urkunden, die sämtlich in Ablichtungen überreicht worden sind, etwa gefälscht oder sonstwie manipuliert worden seien, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Wenn sie dem Familiengericht dennoch nicht genügen, so hat es die Möglichkeit, die Vorlage der Originalurkunden anzuordnen und außerdem Nachweise darüber zu verlangen, daß die verschiedenen monatlichen Zahlungen tatsächlich regelmäßig geleistet worden sind und werden. Endlich hat der Antragsgegner nicht nur im Rahmen der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich versichert, daß seine Angaben vollständig und richtig seien, zur weiteren Glaubhaftmachung seiner Angaben hat er vielmehr mit seiner Beschwerde eine eigene eidesstattliche Versicherung übergeben. Es trifft in der Tat zu, daß dem Antragsgegner nach Abzug aller Verbindlichkeiten nur noch ein geringer Betrag zum Leben verbleibt. Sein Vorbringen aber, er habe in den letzten Monaten einen ihm eingeräumten Dispositionskredit weitgehend ausgeschöpft und er werde darüber hinaus von seiner Mutter unterstützt, kann jedenfalls nicht von vornherein als unglaubwürdig oder gar unrichtig bezeichnet werden. Was schließlich die Nettoeinkünfte des Antragsgegners angeht, so

6

dürften diese höher sein als monatlich 2.123,00 DM, wovon das Familiengericht beim Erlaß des angefochtenen Beschlusses ausgegangen ist. In seiner Nichtabhilfeverfügung weist das Familiengericht mit Recht darauf hin, daß dem Antragsgegner jedenfalls im März 1995 von seiner Arbeitgeberin 2.513,00 DM ausgezahlt worden sind. Unter anteiliger Berücksichtigung der Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und dergleichen wird sich wahrscheinlich ein noch höheres durchschnittliches Nettoeinkommen ergeben; dies wird das Familiengericht unschwer anhand der etwa in den Verdienstabrechnungen für Dezember 1994 und April 1995 ausgewiesenen Jahreszahlen ermitteln können.

7

An einer eigenen Sachentscheidung sieht der Senat sich gehindert, da, wie ausgeführt, die Erwägungen, welche das Familiengericht zu seiner Entscheidung geführt haben, diese nicht zu rechtfertigen vermögen, das Familiengericht im übrigen aber bisher weder über die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners noch über die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung befunden hat.