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Oberlandesgericht Köln·25 WF 71/01·07.06.2001

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für künftigen Ehegattenunterhalt zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf künftigen Ehegattenunterhalt. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB nicht schlüssig dargetan ist. Betreuungsunterhalt steht auch dem leiblichen (nichtehelichen) Vater zu; zur Haftungsquote fehlen Angaben zur Leistungsfähigkeit. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage auf künftigen Ehegattenunterhalt zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage ist der geltend gemachte Anspruch schlüssig darzulegen.

2

Bei Betreuungsunterhalt kommt neben dem Ehemann auch der leibliche (nichteheliche) Vater nach § 1615l Abs. 2 BGB in Betracht; dies beeinflusst die Anspruchsprüfung auf künftigen Ehegattenunterhalt.

3

Für die Bestimmung einer anteiligen Haftung nach entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB obliegt dem Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die die Haftungsquote bestimmenden Verhältnisse.

4

Fehlt jeglicher Vortrag zur Leistungsfähigkeit eines mithaftenden Dritten, kann dies die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

5

Die Frage eines Zusammenlebens in eheähnlicher Lebensgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen (z.B. fehlende schlüssige Darlegung) nicht schlüssig dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 1361 BGB§ 1615 l Abs. 2 BGB§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 33 F 372/99

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 13. März 2001 gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen ohne Datum, dessen Zustellung am 05. März 2001 verfügt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Mit der angefochtenen Beschwerde hat das Familiengericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf künftigen Ehegattenunterhalt mit der Begründung verweigert, die Klägerin lebe in einer gefestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn P.. Soweit die Klägerin zuvor im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren rückständigen Ehegattenunterhalt sowie Kindesunterhalt geltend gemacht hat, in diesem Umfange war der Senat bereits unter dem Aktenzeichen 25 WF 149/00 mit dieser Angelegenheit befasst, hat die Klägerin hiervon mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 ausdrücklich Abstand genommen.

4

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert. Aufgrund des bisherigen Vortrages der Klägerin ist ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nach § 1361 BGB nicht schlüssig dargetan. Betreuungsunterhalt schuldet nicht nur der Beklagte als Vater des gemeinsamen Kindes M., geboren am 29. Oktober 1992, sondern auch der Zeuge P.; Letztgenannter nach § 1615 l Abs. 2 BGB. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2001 sowie den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wurde die Klägerin am 03. Januar 2001 von einem Kind entbunden, dessen leiblicher Vater der Zeuge P. ist. Der Ehemann und der nichteheliche Vater haften für den Betreuungsunterhalt der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (vgl. BGH FamRZ 1998, 541). Ob und ggfls. in welchem Umfange ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den beklagten Ehemann hiernach in Betracht kommt, hängt neben dem abzuwägenden Betreuungsbedarf auch von der Leistungsfähigkeit des nichtehelichen Vaters ab. Für die die Haftungsquote bestimmenden Verhältnisse ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth, der Unterhaltsprozess, 2000, Rnr. 3431). Bislang fehlt hierzu jeglicher Vortrag der Klägerin.

5

Auf die streitige Frage, ob die Klägerin mit Herrn P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, kommt es daher für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nicht an.

6

Eine Kostenentscheidung ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.