Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nach Androhung persönlichen Erscheinens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger lehnte einen Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem das Familiengericht die Klage als von Anfang an unbegründet bezeichnet und zugleich mit einem neuen Termin und persönlichem Erscheinen gedroht hatte, sollte er die Klage nicht zurücknehmen. Das OLG Köln erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet. Es stellte fest, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens nur zur Sachaufklärung zulässig ist und die Verknüpfung mit der Rücknahmeempfehlung als unzulässiges Druckmittel Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist zu gewähren, wenn sein Verhalten objektiv geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 ZPO ist nur rechtmäßig, wenn das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist.
Die Verknüpfung einer richterlichen Empfehlung zur Klagerücknahme mit der Androhung erneuter persönlicher Ladung kann als unzulässiges Druckmittel die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Eine routinemäßige oder pauschale Anordnung des persönlichen Erscheinens in Familiensachen rechtfertigt sich nicht ohne konkrete Anhaltspunkte und kann bei fehlender Erforderlichkeit einen Ermessensfehler darstellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 323 F 16/96
Leitsatz
Das auf richterliche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtete Gesuch ist sachlich gerechtfertigt, wenn das persönliche Erscheinen einer Partei frü den Fall angeordnet wird, daß sie ihre Klage entgegen der Erwartung des Gerichts nicht zurücknehmen werde, und die Voraussetzungen des § 141 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.
Tenor
Das gegen den Richter am Amtsgericht F. wegen Besorgnis seiner Befangenheit gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers gemäß Schriftsatz vom 3. Mai 1996 wird für begründet erklärt.
Gründe
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe wurde der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verurteilt. Seine im Jahre 1993 erhobene Abänderungsklage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Wie den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils OLG Celle vom 12.01.1995 - 12 UF 136/94 - zu entnehmen ist, wurde auf seiten der damaligen und jetzigen Beklagten unter anderem ein monatlicher Betrag von annähernd 70,00 DM als Geldzufluß aus einer Lebensversicherung in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Unstreitig ist, daß die Beklagte in jenem Rechtsstreit vorgetragen hatte, nur über e i n e , bei der V. Lebensversicherung AG abgeschlossene Lebensversicherung mit der Nr. 858386 - 138 zu verfügen.
Nach Abschluß jenes Rechtsstreits teilte die V. dem Kläger auf seine Anfrage mit Schreiben vom 09.05.1995 unter dem Betreff "Lebensversicherung 855386 - 192" mit, daß sie ohne Zustimmung der Versicherten (d.i.d. Beklagte) keine Auskunft erteilen könne. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit vorprozessualem Schreiben seiner jetztigen Prozeßbevollmächtigten vom 05.12.1995 zur Auskunftserteilung über eben diese Versicherung auf. Die Beklagte ließ durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.12.1995 erwidern, sie habe im Vorprozeß umfassend Auskunft erteilt und sehe keinen Anlaß für einen weiteren Schriftverkehr.
Sodann kam es im vorliegenden Verfahren zur Erhebung einer entsprechenden Auskunftserteilungsklage, deren einziges Ziel darauf gerichtet ist, in Erfahrung zu bringen, ob die Beklagte über eine Lebensversicherung mit der zuletzt genannten Nr. 855386 - 192 verfügt.
Das Familiengericht beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.04.1996, 10.15 Uhr an und ordnete gleichzeitig das persönliche Erscheinen beider Parteien an.
Als Anlage ihres Schriftsatzes vom 09.04.1996 legte die Beklagte ein an sie gerichtetes Telefax des für sie zuständigen Versicherungsagenten der V. vom 06.03.1996 vor, inhalts dessen die Versicherung mit der Nr. 855386 - 192 mit der im Unterhaltsabänderungsprozeß berücksichtigten Lebensversicherung identisch ist - die Veränderung der Endnummer - jetzt 192 statt bisher 138 - beruhe ausschließlich auf internen Gründen.
Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, den Termin zur mündlichen Verhanldung aufzuheben und im Beschlußwege über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Beklagte bat ebenfalls um Aufhebung des Termins, widersprach der Erledigung der Hauptsache und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.1996, demzufolge für beide Parteien niemand erschienen war, enthält folgende richterliche Ausführungen:
"Es wird festgestellt, daß die Rechtsanwälte und die Parteien ordnungsgemäß geladen, aber um 10.30 Uhr noch nicht erschienen sind.
Der Termin ist seitens des Gerichts nicht aufgehoben worden, entsprechende Anträge sind erst heute vor dem Termin vorgelegt worden.
Der Antrag auf Anordnung des schriftlichen Verfahrens wird zurückgewiesen. Das Gericht hält die Klage für unbegründet und zwar von Anfang an, so daß einer Klagerücknahme entgegengesehen wird.
Anderenfalls ergeht neuer Termin auf Antrag, zu dem wiederum das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden wird."
Aufgrund dessen hat der Kläger den Richter am Amtsgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er empfindet die Verknüpfung des Hinweises, daß das Gericht die Klage für als von Anfang an unbegründet halte und deshalb der Rücknahme der Klage entgegensehe, mit dem Hinweis auf neuerliche Termins-anberaumung und neuerliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien als Druckmittel und Ausfluß der Voreingenommenheit, zumal es keinen Grund gebe, nochmals mündlich zu verhandeln und noch dazu die Parteien persönlich erscheinen zu lassen, obwohl er - Kläger - in weiter Entfernung vom Gerichtsort wohne, nichts mehr aufzuklären sei, und es nur noch um die Entscheidung darüber gehe, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Die Beklagte beantragt, das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen.
Der Amtsrichter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 06.05.1996 folgendes ausgeführt:
"Ich bin mir keiner Handlung bewußt, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigen würde. Meinen Hinweis auf eine rechtliche Würdigung des Falles halte ich nach § 139 ZPO für gerechtfertigt und sogar tunlich im Hinblick auf die Förderungspflicht des Gerichts.
Im übrigen kenne ich keine Vorschrift, die es ins Ermessen von Prozeßbevollmächtigten stellt, ob das Gericht ein schriftliches Verfahren einleitet oder nicht.
Schließlich ist es in meiner Abteilung seit mehr als 11 Jahren üblich, in Unterhaltssachen das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen. Einen Befangenheitsgrund hat hierin bislang noch niemand gesehen".
Das zulässige Gesuch des Klägers ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO sachlich gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu rechtfertigen. Ob es sich so verhält, ist stets vom Standpunkt der betreffenden Partei aus, allerdings unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes, zu entscheiden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 42 Rz. 9 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Gemessen daran erweist sich das Ablehenungsgesuch des Klägers als begründet. Denn die Ankündigung, daß der Kläger im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits in einem auf Antrag anzuberaumenden, neuerlichen Termin zur mündlichen Verhandlung - ebenso wie die Beklagte - persönlich erscheinen müsse, entbehrt nicht nur jeder sachlichen Rechtfertigung, sondern wird in Verbindung mit der richterlichen Empfehlung, die Klage zurückzunehmen, die dem Kläger als einzige Alternative "angeboten" wird, von ihm zu Recht als ein so massives Druckmittel empfunden, daß sich daraus bei objektiver Würdigung und Wertung für ihn die Besorgnis der Befangenheit des Richters ergeben muß. Ob das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Freilich darf eine solche Anordnung, die ihre Grundlage in § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat, nur dann ergehen, wenn das persönliche Erscheinen einer Partei oder beider Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist. Demnach erweist sich die Anordnung als ermessensfehlerhaft, wenn es keinerlei Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung durch Fragen an die Parteien gibt (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 141 Rz. 12). So liegt es hier. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist restlos geklärt. Es geht nur noch darum. welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was allein davon abhängt, ob die zulässige Klage anfänglich begründet war und nachträglich ein die Hauptsache erledigendes Ereignis eingetreten ist, oder ob die Klage von Anfang an unbegründet war. Völlig unverständlich ist, daß dem Kläger, der in N. wohnt, die persönliche Teilnahme an einer neuerlichen mündlichen Verhandlung in K. angesonnen worden ist, in der, wie ausgeführt, nichts mehr zu klären ist. Mit einer auch nur halbwegs richtigen Gesetzesanwendung hat das angesichts des § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO schlechterdings nicht mehr zu tun.
Soweit der Amtsrichter in seiner dienstlichen Stellungnahme darauf verweist, er pflege in Familiensachen ausnahmslos das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, offenbart sich darin ein weiteres Mal fehlsames Verständnis richtiger, praxisgerechter Handhabung des § 141 ZPO, weil eine derartige Anordnung niemals zum Selbstzweck erstarren darf, sondern nur dann, wie ausgeführt, rechtens ist, wenn ihre gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Dieser massive Verstoß gegen Sinn und Zweck des § 141 ZPO als einer das richterliche Verfahren gestaltenden Regelung würde allerdings für sich allein das Ablehnungsgesuch noch nicht zu rechtfertigen vermögen, weil dem anwaltlich vertretenen Kläger angesonnen werden könnte, dem Termin fernzubleiben und gegen einen Ordnungsgeldbeschluß, so er denn ergehen sollte, sogleich Rechtsmittel einzulegen. Indessen hat das Familiengericht - und hier hört es restlos auf - mit dem Hinweis auf neuerliche Terminsbestimmung und neuerliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien dem Kläger als vermeintlich alleinigen Ausweg die Rücknahme seiner Klage anheimgestellt. Die Verknüpfung dieser Empfehlung mit dem Hinweis auf Termisbestimmung und Anordnung des persönlichen Erscheinens im Falle ihrer Nichtbefolgung kann vom Kläger nur als Druckmittel empfunden werden, wobei er die Anordnung seines persönlichen Erscheinens als Versuch des Gerichts verstehen muß, ihn spätestens in diesem Termin zur Klagerücknahme zu veranlassen. Aus dieser ganz unzulässigen Verknüpfung von Nichtbefolgung der richterlichen Empfehlung der Klagerücknahme mit der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens in einem neuerlichen Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend dem Motto "wer nicht zurücknimmt, muß persönlich erscheinen," rechtfertigt sich die Besorgnis der Befangenheit.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil die Kosten des Ablehnungsverfahrens Kosten des Rechtsstreits sind.
Gegenstandswert des Ablehnungsverfahrens: 1.000,00 DM.