Beschwerde gegen Bestellung einer Verfahrenspflegerin aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin für ihre minderjährigen Kinder ein. Streitpunkt war die Anfechtbarkeit der Pflegerbestellung und die Frage der hinreichenden Begründung sowie Gewährung rechtlichen Gehörs. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt, hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da die Bestellung nicht ausreichend begründet und ohne erneute Anhörung getroffen worden war.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch den sorgeberechtigten Elternteil ist mit der einfachen Beschwerde nach §§ 19, 20 FGG anfechtbar.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert eine substantiiert begründete Entscheidung; die bloße Nennung des § 50 FGG genügt nicht, vielmehr muss der konkrete Lebenssachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen subsumiert werden.
Vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers sind dem betroffenen Elternteil rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme zu neuen Anträgen oder Sachvorträgen zu gewähren; eine ohne Hinweis und erneute Stellungnahmefrist getroffene Entscheidung kann eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellen.
Wurde in der Sache zuvor bereits die Bestellung eines Verfahrenspflegers abgelehnt, besteht eine erhöhte Begründungspflicht des Gerichts, die die Gründe für eine geänderte Entscheidung darlegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 317 F 209/98
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12. April 2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 22. März 2001 - 317 F 209/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die minderjährigen Kinder P. A. S., geboren am ... 1990, T. S., geboren am ... 1992, und M. S., geboren am ... 1995, unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsgericht - Familiengericht -, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.
Gründe
Der mit Schreiben vom 12. April 2001 von der Antragsgegnerin, die das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder A., T. und M. innehat, eingelegte "Einspruch" gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22. März 2001 beinhaltend die Bestellung von Frau Rechtsanwältin T. zur Verfahrenspflegerin für die betreffenden Kinder ist als Beschwerde zu behandeln.
Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Verfahrenspflegerbestellung durch den sorgeberechtigten Elternteil mit der einfachen Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (so OLG München, OLGR 1998, 388; OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 160; OLG Dresden, OLGR 2000, 267 ff.; KG Berlin, KGR 2000,102; Maurer in FamRefK, § 50 FGG Rdnr. 35; a.A. OLG Celle, OLGR 1999, 254 f.; Brandenburgisches OLG, OLGR 2000, 269 f.; Pfälz. OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 514 f.; Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Auflage, § 50 Rdnr.26). Mit den Befürwortern der Anfechtbarkeit sieht der Senat in der Bestellung eines Verfahrenspflegers einen so schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Elternrecht (Art.6 Abs.2 GG), dass es den betroffenen Eltern bzw. dem betroffenen Elternteil nach rechtsstaatlichen Grundsätzen möglich sein muss, die Rechtmäßigkeit der den Voraussetzungen des § 50 Abs.1 und 2 FGG unterliegenden Pflegerbestellung unmittelbar - und nicht erst im Rahmen einer Anfechtung der Endentscheidung - zu beanstanden und eine Überprüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu veranlassen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die Verfahrenspflegerbestellung (§ 539 ZPO analog).
Es ist verfahrensfehlerhaft, dass die Bestellung der Verfahrenspflegerin durch das Familiengericht nicht begründet worden ist. Es genügt insoweit nicht, die Norm des "§ 50 FGG" zu nennen, ohne eine Subsumtion des konkreten Lebenssachverhalts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Pflegerbestellung nach § 50 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr. 1 und Nr.2 FGG vorzunehmen. Für eine entsprechende Begründung bestand hier um so mehr Anlass, als das Familiengericht noch mit Beschluss vom 29. Juni 2000 den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder zurückgewiesen hatte.
Ferner lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 7. März 2001, in dem er unter neuem Sachvortrag erneut anregte, für die Kinder einen Verfahrenspfleger zu bestellen, rechtliches Gehör erhalten hatte. Außerdem stellt sich die ohne jeden Hinweis und nochmalige Stellungnahmefrist gegenüber der Antragstellerin am 22. März 2001 erfolgte Beschlussfassung des Familiengerichts, zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder - nun doch - einen Verfahrenspfleger zu bestellen, als unzulässige Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs.1 GG) dar.
Beschwerdewert: 1.000,- DM.