Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei vorzeitigem Scheidungsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Das OLG bestätigt, dass die FG zu Recht PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht nach §114 ZPO abgelehnt hat, da das Trennungsjahr durch ein mehrmonatiges Zusammenleben unterbrochen wurde. Ein Versöhnungsversuch von mehr als zwei bis drei Monaten ist nicht als "kürzere Zeit" i.S.v. §1567 Abs.2 BGB anzusehen. Zudem spreche das Verhalten der Antragstellerin gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von PKH für den Scheidungsantrag als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zulässig, wenn das Scheidungsbegehren aufgrund fehlender Erfolgsaussicht nicht begründet erscheint.
Ein zwischenzeitliches gemeinsames Zusammenleben der Ehegatten aus Versöhnungsabsicht unterbricht die bislang laufende Trennungszeit und lässt eine neue Trennungsfrist beginnen.
Ein Versöhnungsversuch von mehr als zwei bis drei Monaten ist grundsätzlich nicht mehr als "kürzere Zeit" im Sinne des §1567 Abs.2 BGB anzusehen und kann bei der Bewertung des Trennungsjahres nicht unberücksichtigt bleiben.
Das prozessuale Verhalten der Antragspartei (z.B. wiederholtes Nichtbeantworten von Aufforderungen des Prozessbevollmächtigten) kann den Schluss rechtfertigen, dass ihr die Fortsetzung der Ehe während des Trennungsjahres nicht unzumutbar ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Familiengericht der Antragstellerin im Ergebnis richtig gem. § 114 ZPO die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ihres Scheidungsbegehrens
versagt hat.
Ein Scheidungsantrag gem. § 1565 Abs. 1 ZPO kann derzeit keinen Erfolg haben, weil die Parteien noch kein Jahr getrennt voneinander leben. Die Parteien haben sich im Februar 1982 getrennt, nachdem die zuvor gut 4 Monate lang nach Einreichung eines
Scheidungsantrags Ende August 1981 zumindest in Versöhnungsabsicht in der Ehewohnung zusammenlebten. Dieses Zusammenleben hat die zuvor eingeleitete Trennungszeit unterbrochen, so daß seit Februar 1982 eine neue Trennungsfrist zu laufen beginnt. Ohne daß es darauf ankommt, ob eine wirkliche Versöhnung Ursache für das Zusammenleben der Parteien warp was für die Anwendung des § 1567 Abs. 2 BGB von vornherein keinen Raum ließe, greift diese Ausnahmeregelung hier schon darum nicht ein, weil mehr als vier Monate hier nicht mehr als "kürzere Zeit" im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB angesehen werden können. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Trennungsjahres als Indikator für das Scheitern einer Ehe kann nicht auf ein Drittel dieser Zeit wegen eines Versöhnungsversuchs verzichtet werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift des § 1567 Abs. 2, die Ehegatten nicht aus Angst vor einer Unterbrechung des Fristablaufs von jeglichen Versöhnungsversuchen abzuhalten. Ehegatten, die einen solchen Versuch mehr als zwei bis drei Monate lang
unternehmen, geben in ihrer Lebensführung doch noch so viel Anlaß zur Annahme, daß ihre Abwendung voneinander nicht ernsthaft und gefestigt ist, als daß diese Zeit des Versöhnungsversuchs bei der Verwertung der Trennungszeit als entscheidendes
Indiz für das Scheitern einer Ehe vernachlässigt ."werden könnte. Diese Wertung stimmt mit den Ergebnissen der überwiegenden Literaturmeinung überein (vgl. Gernhuber, Familienrecht, § 27 VII 6; MünchKomm-Wolf § 1567 Rdn. 60; Pal.-Diederichsen § 1567
Anm. 3; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 124 ff).
Die abweichende - weitere - Auffassung von OLG Köln (21.Z.S.) FamRZ 79, 236 beruht auf einer besonderen Einzelfallkonstellation.
Es kann auch dahinstehen, ob das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18.3.82 und der Beschwerdebegründung schlüssig ist fUr eine Scheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB. Die Antragstellerin hat jedenfalls durch ihr Verhalten in diesem
Beschwerdeverfahren gezeigt, daß ihr die Fortsetzung der Ehe während eines Trennungsjahres nicht unzumutbar ist. Die Antragstellerin ist von ihrem Prozeßbevollmächtigten zwei Mal zur Angabe notwendiger Tatsachen zur Förderung des Beschwerdeverfahrens aufgefordert worden, ohne darauf zu antworten. Selbst wenn dieses Untätigsein nicht Folge eines erneuten Versöhnungsversuchs ist, zeigt es doch, daß die Antragstellerin durch das von ihr behauptete Verhalten des Antragsgegners nicht so betroffen
ist, daß ihr eine Nichtfortführung des Scheidungsverfahrens unerträglich erschiene.
Beschwerdewert: 1.544,-- DM