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Oberlandesgericht Köln·25 WF 48/95·09.03.1995

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Familienverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wipperfürth wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts anhand der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und abzugsfähiger Raten sowie Unterhaltsverpflichtungen. Das Gericht bestätigte die Festsetzung als richtig und wies darauf hin, dass es nicht von Amts wegen die Einkünfte des Antragsgegners zu ermitteln hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts (Familiengericht) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn die Vorinstanz den Streitwert aufgrund nachvollziehbarer Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Abzüge richtig festgesetzt hat.

2

Bei der Berechnung des streitwertrelevanten Einkommens sind regelmäßig zu leistende Zahlungsverpflichtungen (z.B. monatliche Raten an Gläubiger) abzuziehen.

3

Unterhaltsleistungen an im selben Haushalt lebende, einkommenslose Angehörige sind bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die Einkommensverhältnisse der Gegenpartei zu ermitteln; die Berücksichtigung fremder Einkünfte setzt substantiiertes Vorbringen voraus.

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 147/93

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth - 10 F 147/93 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Streitwertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluß richtig ist.

3

Nach den Angaben im Schriftsatz vom 06.02.1995 muß man davon ausgehen, daß die Antragstellerin zuletzt über durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in einer Größenordnung von rund 1.780,00 DM verfügte. Wird dieser Betrag mit 3 multipliziert, ergibt sich ein zunächst unbereinigtes Einkommen von 5.340,00 DM. Die Antragstellerin hat im Schriftsatz vom 04.08.1993, mit dem sie ihr Prozeßkostenhilfegesuch für das vorliegende Verfahren begründet hat, ausgeführt, sie zahle zur Zeit an verschiedene Gläubiger monatliche Raten von 650,00 DM. Diese Beträge sind selbstverständlich abzusetzen mit der Folge, daß sich das Einkommen entsprechend und nicht unerheblich verringert. Im weiteren muß gemessen an den Ausführungen in diesem Schriftsatz davon ausgegangen werden, daß zusätzlich aus den geringen Mitteln der Antragstellerin noch die volljährige, einkommenslose Tochter der Parteien, welche mit ihr im gleichen Haushalt lebte, unterstützt werden mußte. Einkommen des Antragsgegners kann nicht berücksichtigt werden, weil gemessen am gesamten bisherigen Vorbringen der Antragstellerin davon auszugehen ist, daß er nichts verdient. Soweit die Beschwerdeführer darauf antragen, von Amts wegen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls was sich an den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners zwischenzeitlich geändert hat, verkennen sie, daß dies ersichtlich nicht die Aufgabe des Gerichts ist.

4

Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben.