Sofortige Beschwerde: Getrenntleben nach SGB II nicht dargelegt – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem seine Erinnerung gegen eine kosten- bzw. leistungsrechtliche Entscheidung nicht stattgegeben wurde. Zentral war, ob zwischen den Ehegatten ein Getrenntleben vor dem 30.01.2018 bestand. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab, weil der Antragsteller das Getrenntleben nicht schlüssig darlegt; eine erst am 30.01.2018 gestellte Trennungsanzeige begründet keine rückwirkende Trennung. Übergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wegen Nichterweisens des Getrenntlebens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II entspricht der zivilrechtlichen Begrifflichkeit des § 1567 Abs. 1 BGB; Empfängt ein Ehegatte Leistungen nach dem SGB II für den anderen, kann er nicht zugleich als getrenntlebend gelten.
Für das Vorliegen eines Getrenntlebens trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast; wird dieses nicht schlüssig vorgetragen, fehlt es an Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).
Ein nach dem relevanten Zeitraum bei der Leistungsbehörde gestellter Antrag auf Trennung begründet nicht rückwirkend ein Getrenntleben für frühere Zeiträume.
Über Gerichtskosten kann entbehrlich entschieden werden; außergerichtliche Kosten sind nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 bzw. § 113 Abs. 1 FamFG nicht zu erstatten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 317 F 303/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28.12.2017 (317 F 303/17) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.02.2018 zurückgewiesen.
Rubrum
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB deckt; deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem SGB II entgegennimmt, von ihm nicht gleichzeitig getrennt leben (KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2012 – 17 WF 108/12 -, juris Rn 3; Hebbeker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1567 BGB, Rn 5). Ausweislich des Aktenvermerks sowie des Schreibens des Jobcenters vom 30.01.2018 (Bl. 34 f. VKH-Heft) haben der Antragsteller und seine Ehefrau erst an dem vorgenannten Tag im Jobcenter vorgesprochen und eine Trennung der Bedarfsgemeinschaft beantragt, die ab März 2018 erfolgen soll.
Bei dieser Sachlage ist ein Getrenntleben für den Zeitraum vor dem 30.01.2018 von dem Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht schlüssig dargetan worden mit der Folge, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung zum jetzigen Zeitpunkt keine Erfolgsaussichten bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.