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Oberlandesgericht Köln·25 WF 42/94·21.03.1994

Erinnerung gegen Entziehung von Prozesskostenhilfe: Zuständigkeit und Nachreichung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ein, die ihm wegen angeblich unterlassener Angaben die Prozesskostenhilfe entzogen hatte. Zentrale Fragen waren die Zuständigkeit für Entziehungsentscheidungen nach Bewilligung und die Zulässigkeit der Nachreichung fehlender Erklärungen. Das OLG Köln hob den Beschluss auf, weil die Zuständigkeit beim Gericht (Rechtspfleger) liegt und die Erklärung im Erinnerungsverfahren wirksam nachgereicht wurde.

Ausgang: Erinnerung gegen Entziehung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; Beschluss der Rechtspflegerin aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Entziehung bewilligter Prozesskostenhilfe ist die Entscheidung dem Gericht (gegebenenfalls dem Rechtspfleger) zugewiesen; die Justizverwaltung ist hierfür nicht zuständig, auch wenn das Hauptverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers über die Entziehung der Prozesskostenhilfe steht der beschwerten Partei die Erinnerung (als Beschwerde) zu und kann zur Aufhebung der Entscheidung führen.

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Eine im Bewilligungs- oder Entziehungsverfahren unterbliebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse darf im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nachgereicht werden; die Nachreichung kann die Entziehungsentscheidung entkräften.

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Zur Wirksamkeit der Nachreichung genügt es, die konkret vom Rechtspfleger angeforderten Angaben zu ergänzen; es besteht keine Pflicht, eine völlig neue Gesamterklärung vorzulegen.

Relevante Normen
§ 120 ABS. 4 ZPO§ 124 NR. 2 ZPO§ 570 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO§ 20 Nr. 4 c RpflG§ 11 RpflG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 314 F 137/91

Leitsatz

Für die Entziehung der Prozeßkostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht - Rechtspfleger - zuständig. Gegen seine Entscheidung steht der beschwerten Partei die Durchgriffserinnerung zu Gebote, wobei die Nachreichung der Erklärung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren zu beachten ist.

Tenor

Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 13. Januar 1994 - 314 F 138/91 - ersatzlos aufgehoben.

Rubrum

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Gründe

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5

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Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluß vom 26.07.1991 für das Ehescheidungsver-fahren und für die Scheidungsfolgesache der Durch-führung des öffentlichrechtlichen Versorgungsaus-gleichs unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. in K. ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.

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Mit Verbundurteil vom 14.12.1992 hat es die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

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Der Scheidungsausspruch ist seit dem 14.12.1992 und die Entscheidung über die vorbezeichnete Folgesache ist seit dem 06.02.1993 rechtskräftig.

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Mit Beschluß vom 13.01.1994 hat die Rechtspflegerin bei dem Familiengericht auf der Grundlage des § 124 Nr. 2 ZPO die dem Antragsgegner bewilligte Prozeß-kostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, daß er trotz Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung des Antragsgegners, die mit Nichtabhilfevermerken der Rechtspflegerin und des Familiengerichts dem Senat zur Entscheidung vorliegt.

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Die gemäß den §§ 20 Nr. 4 c, 11 RpflG an sich statthafte und auch im übrigen zulässige, als Be-schwerde geltende Erinnerung hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg: sie führt zur ersatzlosen Auf-hebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses.

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Die Rechtspflegerin hat in ihrer Nichtabhilfe-entscheidung unter Hinweis auf die Kommentarstelle von Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 124 Rz 10 ausgeführt, eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung - und damit Abhilfe aufgrund der Erinnerung - sei nicht möglich, weil das Verfahren, für welches Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, rechtskräftig abgeschlossen sei.

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Dem kann nicht gefolgt werden.

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Zuständig für die Entziehungsentscheidungen bezüg-lich bewilligter Prozeßkostenhilfe, deren im einzelne unterschiedliche Voraussetzungen in § 124 Nr. 1 - 4 ZPO enumerativ aufgeführt sind, ist aufgrund der Neufassung des Gesetzes - § 120 Abs. 4 ZPO - nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob das Verfahren, für welches Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, bereits rechtskräftig abgeschlos-sen worden ist oder nicht (vgl. MK-ZPO-Wax, § 124 Rz 17; Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 124 Rz 22).

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Nur vor diesem Hintergrund ist verständlich, daß der angefochtene Beschluß, nachdem der Eheschei-dungsausspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, von der Rechtspflegerin als Institution des Gerichts und nicht von der Justizverwaltung erlassen worden ist. Dann aber ist es selbstver-ständlich, daß die beschwerte Partei sich dagegen mit denjenigen Rechtsbehelfen wehren darf, die dem Bürger gegen die Tätigkeit des Gerichts zu Gebote stehen - der Antragsgegner konnte also problemlos, wie geschehen, Erinnerung einlegen, obschon das Ehescheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Die zulässige, aufgrund Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin und den Familienrichter als Beschwerde geltende Erinnerung ist auch begründet. Denn der Antragsgegner konnte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse, wie es geschehen ist, im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren wirksam nachholen (vgl. OLG Frankfurt MDR 1992, 293; Zöller-Philippi a.a.O., § 124 Rz 10 c; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 124 Rz 3).

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Dabei war, worauf zur Vermeidung von Mißverständ-nissen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, der Antragsgegner keineswegs gehalten, eine völlig neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse zu den Akten zu überreichen, weil er eine solche bereits vor der Bewilligung seines Prozeßkostenhilfegesuches vorgelegt hatte. Verpflichtet war er nur, diejenigen Angaben zu ma-chen und zu belegen, nach denen die Rechtspflegerin vor dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses gefragt hatte, nämlich Angaben über seine derzeitigen Ein-kommensverhältnisse und die Höhe seiner Miete. Das hat der Antragsgegner getan. Aus den von ihm zu den Akten überreichten Unterlagen ergibt sich, daß er von September bis November 1993 über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.203,00 DM und im Dezember 1993 über solche in Höhe von 601,49 DM verfügte, während er in den Monaten Januar bis einschließlich März 1994 ohne Einkommen ist und ab April 1994 Einkünfte in bisheriger Größenord-nung erzielen wird. Seine anteilige Miete beträgt 500,00 DM monatlich. Demgemäß bewendet es bei ratenfreier Prozeßkostenhilfe, so daß der angefoch-tene Beschluß ersatzlos aufzuheben war.