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Oberlandesgericht Köln·25 WF 38/94·28.02.1994

Geschäftswertfestsetzung im Sorgerechtsverfahren: Mehrere Kinder begründen Werterhöhung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung im Sorgerechtsverfahren führte zur Erhöhung des Werts auf 5.000,- DM. Das OLG Köln stellte fest, dass für Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge nach §§ 1672, 1671 BGB grundsätzlich ein Geschäftswert von 5.000,- DM gilt. Zwar kann bei unterdurchschnittlicher Einfachheit gesenkt werden; die Beteiligung mehrerer Kinder ist jedoch immer werterhöhend zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung erfolgreich; Geschäftswert im Sorgerechtsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1672 i.V.m. § 1671 BGB beträgt der Regelgeschäftswert gemäß § 30 Abs. 3 S.1, Abs. 2 S.1 KostO grundsätzlich 5.000,- DM.

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Eine unterdurchschnittliche Einfachheit des Verfahrens kann eine niedrigere Festsetzung des Geschäftswerts nach § 30 Abs. 3 S.1, Abs. 2 S.2 KostO rechtfertigen.

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Muss die elterliche Sorge bezüglich mehrerer minderjähriger Kinder geregelt werden, ist dieser Umstand ausnahmslos werterhöhend zu berücksichtigen.

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Eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung ist begründet, wenn ein werterhöhender Umstand (z. B. mehrere Kinder) unzutreffend oder unzureichend berücksichtigt wurde und der Geschäftswert deshalb anzupassen ist.

Relevante Normen
§ 30 KOSTO§ 30 Abs. 3 S. 1 KostO§ 30 Abs. 2 S. 1 KostO§ 1672 i.V.m. § 1671 BGB§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 31 Abs. 3 Satz 3 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 316 F 35/93

Leitsatz

Muß in einem Verfahren die elterliche Sorge über mehrere Kinder geregelt werden, so ist dieser Umstand ausnahmslos werterhöhend zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Geschäftswertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27. Januar 1994 - 316 F 35/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Sorgerechtsverfahrens auf 5.000,- DM festgesetzt wird.

Gründe

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Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO beträgt der Geschäftswert in Verfahren, die, wie das auch hier der Fall ist, die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens auf der materiell-rechtlichen Grundlage des § 1672 i.V.m. § 1671 BGB zum Gegenstand haben, grundsätzlich 5.000,- DM. Da das Verfahren, wie das Familienge-richt in seiner Nichtabhilfeverfügung vom 23.2.1994 im einzelnen und zutreffend ausgeführt hat, gemessen am regelmäßigen Erscheinungsbild der-artiger Verfahren unterdurchschnittlich einfach gelagert war, ist es gerechtfertigt, einerseits den vorgenannten Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO niedriger anzusetzen. Andererseits aber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es hier um die Regelung der elter-lichen Sorge hinsichtlich dreier minderjähriger, unverheirateter, ehelicher Kinder der Parteien ging. Muß aber die elterliche Sorge bezüglich mehrerer Kinder geregelt werden, dann ist die-ser Umstand nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Meinung, in jedem Fall werterhöhend zu berücksichtigen (OLG Hamm JurBüro 1976, 652 ff.; OLG Celle JurBüro 1979, 577; 1982, 1710; Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl., § 30 Rz. 96 a.A. Göttlich/Mümmler, KostO, Stichwort "Elterliche Sorge" 1.32).

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Der Grund dafür liegt auf der Hand: Bei mehreren Kindern ist die Bedeutung der gerichtlichen Rege-lung für die Beteiligten zwangsläufig größer als wenn es nur um die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind geht.

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Unter gebotener Bedachtnahme auf diesen von den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobenen Aspekt ist es nach Ansicht des Senats billig und gerecht, den Geschäftswert insgesamt mit 5.000,- DM zu bemessen, wie es dem Beschwerdeziel entspricht.

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Somit konnte dem Rechtsmittel sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 S. 2, S. 3, KostO.

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Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO beträgt der Geschäftswert in Verfahren, die, wie das auch hier der Fall ist, die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens auf der materiell-rechtlichen Grundlage des § 1672 i.V.m. § 1671 BGB zum Gegenstand haben, grundsätzlich 5.000,- DM. Da das Verfahren, wie das Familienge-richt in seiner Nichtabhilfeverfügung vom 23.2.1994 im einzelnen und zutreffend ausgeführt hat, gemessen am regelmäßigen Erscheinungsbild der-artiger Verfahren unterdurchschnittlich einfach gelagert war, ist es gerechtfertigt, einerseits den vorgenannten Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO niedriger anzusetzen. Andererseits aber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es hier um die Regelung der elter-lichen Sorge hinsichtlich dreier minderjähriger, unverheirateter, ehelicher Kinder der Parteien ging. Muß aber die elterliche Sorge bezüglich mehrerer Kinder geregelt werden, dann ist die-ser Umstand nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Meinung, in jedem Fall werterhöhend zu berücksichtigen (OLG Hamm JurBüro 1976, 652 ff.; OLG Celle JurBüro 1979, 577; 1982, 1710; Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl., § 30 Rz. 96 a.A. Göttlich/Mümmler, KostO, Stichwort "Elterliche Sorge" 1.32).

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Der Grund dafür liegt auf der Hand: Bei mehreren Kindern ist die Bedeutung der gerichtlichen Rege-lung für die Beteiligten zwangsläufig größer als wenn es nur um die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind geht.

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Unter gebotener Bedachtnahme auf diesen von den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobenen Aspekt ist es nach Ansicht des Senats billig und gerecht, den Geschäftswert insgesamt mit 5.000,- DM zu bemessen, wie es dem Beschwerdeziel entspricht.

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Somit konnte dem Rechtsmittel sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 S. 2, S. 3, KostO.