Beschwerde gegen PKH-Versagung und einstweilige Wohnungszuweisung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
In einem Ehescheidungsverfahren focht die Antragstellerin die Versagung von Prozeßkostenhilfe und die Ablehnung der Zuweisung der ehelichen Wohnung an. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), da der Rechtsbehelf nicht statthaft ist und der Instanzenzug im PKH-Prüfungsverfahren den Instanzenzug der Hauptsache nicht übersteigen darf. Zudem sind bestimmte einstweilige Anordnungen nach § 620c Satz 2 ZPO unanfechtbar. Ferner wird klargestellt, dass Sozialhilfe nicht als Einkommen für Ratenleistungen auf bewilligte PKH gilt.
Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Versagung und Kostenentscheidung als unzulässig verworfen (nicht statthaft; Instanzenzug begrenzt)
Abstrakte Rechtssätze
Der Instanzenzug im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren darf den Instanzenzug der Hauptsache nicht überschreiten; ein weitergehender Beschwerdeweg im PKH-Verfahren ist insbesondere bei PKH-Versagung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ausgeschlossen.
Eine Beschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 620c Satz 2 ZPO unanfechtbar, soweit die Anordnung die Zurückweisung des Antrags betrifft; nur Anordnungen, durch die dem Antrag stattgegeben wird, sind nach § 620c Satz 1 ZPO anfechtbar.
Sozialhilfe gilt nicht als Einkommen, aus dem Ratenzahlungen für bewilligte Prozeßkostenhilfe zu leisten sind.
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Leitsatz
Sozialhilfe ist kein Einkommen, aus dem Ratenzahlungen auf bewilligte Prozeßkostenhilfe zu leisten sind.
Gründe
Die Beschwerde mußte gemäß § 574 Abs. 2 ZPO verworfen werden, weil sie nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.
Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsrechtsstreit.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der ehelichen Wohnung zu ihrer fortan alleinigen Benutzung verlangt. Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluß vom 23.08.1991, der unbeschadet seiner unzulässigen Kostenentscheidung eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Abs. 1 Nr. 7 ZPO verkörpert, abschlägig beschieden. Dieser Beschluß ist gemäß § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar, weil anfechtbar - mit der sofortigen Beschwerde - gemäß § 620 c Satz 1 ZPO nur solche einstweiligen Anordnungen sind, durch die dem Wohnungszuweisungsantrag stattgegeben wird (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1980, 45; OLG Köln FamRZ 1983, 732). Damit aber ist auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfeversagungsbeschluß vom 06.12.1991 unzulässig:
Der Instanzenzug im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren darf nicht länger sein als der Instanzenzug in der Hauptsache, jedenfalls dann nicht, wenn Prozeßkostenhilfe, wie das hier geschehen ist, wegen ungenügender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 17. Auflage, § 127 RZ 21).
Beschwerdewert: 300,00 DM.