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Oberlandesgericht Köln·25 WF 295/04·13.01.2005

OLG Köln: Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsforderung (46 EUR)

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung bzw. Einschränkung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsverfahren ein. Das OLG Köln bewilligte PKH teilweise, nämlich für das Ziel, nicht mehr als 46 EUR monatlichen Unterhalt zu zahlen; die übrige Beschwerde blieb erfolglos. Kreditraten sind nur bei hinreichender Darlegung des Verwendungszwecks abzugsfähig. Die Abrechnung erfolgte unter Berücksichtigung von Selbstbehalt, Fahrtkosten und einer pauschalierten Zumutbarkeit von Nebeneinkünften.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH erweitert für Ziel, höchstens 46 EUR monatlichen Unterhalt zu zahlen; sonstige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kreditraten sind bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens nur abzugsfähig, wenn der Darlegungs- und Nachweispflicht zur Verwendung des Kredits und ein unterhaltsrechtlich anzuerkennender sachlicher Grund erfüllt sind.

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Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen sind der notwendige Selbstbehalt und berufsbedingte Fahrtkosten vom Nettoeinkommen abzuziehen.

3

Lässt der Schuldner konkrete Angaben zur Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vermissen, kann das Gericht ein realistisches pauschaliertes Nebeneinkommen als Grundlage ansetzen.

4

Prozesskostenhilfe kann in Teilbeträgen bewilligt werden und ist auf den Verfolgungsumfang zu beschränken, der sich nach der nachgewiesenen Leistungsfähigkeit des Antragstellers richtet.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 569 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 367/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 11.10.2004 teilweise abgeändert und dem An-tragsteller insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er erreichen will, nicht mehr als 46 EUR monatlichen Unterhalt für X zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO n.F. zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

3

Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Kreditraten nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht abzugsfähig sind. Das gilt aber nur deshalb, weil der Antragsteller bislang nicht dargelegt hat, wofür er diesen Kredit aufgenommen hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts können Kreditbelastungen auch im Rahmen des Mindestunterhalts für Kinder in Abzug gebracht werden, wenn ein unterhaltsrechtlich anzuerkennender sachlicher Grund für die Kreditaufnahme vorlag.

4

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus anderen Gründen als teilweise begründet. Der Antragsteller verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 1.042 EUR. Hiervon ist sein notwendiger Selbstbehalt von 775 EUR sowie die Fahrtkosten mit 282,33 EUR in Abzug zu bringen. Danach ergibt sich ein Fehlbetrag von rund 15 EUR. Der Antragsteller kann seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin daher nur nachkommen, wenn er neben seiner vollschichtigen Tätigkeit einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgeht. Ob er dazu im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit (Überstunden, Tag-/Nachtschicht, Wochenendarbeit), seiner Gesundheit und seiner übrigen Familie (Ehefrau und zwei weitere Kinder) in der Lage ist, ist offen. Jedenfalls müsste er angesichts der Anzahl der insgesamt vier Unterhaltsberechtigten netto mindestens 400 EUR monatlich hinzuverdienen, um einen Unterhalt von 96 EUR monatlich an die Antragsgegnerin zahlen zu können. Das erscheint im Hinblick auf den derzeitigen Arbeitsmarkt als übersetzt. Im Hinblick auf die bislang fehlenden Darlegungen zur Zumutbarkeit der Nebentätigkeit kann daher allenfalls von einem Nebeneinkommen in Höhe von 200 EUR ausgegangen werden, was zu einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin von monatlich 46 EUR führen würde. Dementsprechend war die gewährte Prozesskostenhilfe nur insoweit zu erweitern.

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Beschwerdegebühr: 25 EUR