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Oberlandesgericht Köln·25 WF 28/97·06.03.1997

Sofortige Beschwerde: Zurückweisung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung über Trennungsunterhalt. Das OLG Köln hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und weist den Einstellungsantrag zurück, weil die einstweilige Anordnung nach § 620f ZPO grundsätzlich fortwirkt und die Vollstreckungsgegenklage bzw. örtliche Zuständigkeit des AG nicht gegeben war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Einstellungsantrag des Antragstellers gegen die Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Anordnung zurückgewiesen; Beschluss des Amtsgerichts abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Beschwerdegericht kann eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nur aufheben oder abändern, wenn ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt oder die Entscheidung an sonstiger greifbarer Gesetzeswidrigkeit leidet.

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Greifbare Gesetzeswidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn dem angefochtenen Beschluss die gesetzliche Grundlage fehlt, etwa weil die erhobene Vollstreckungsgegenklage unzulässig ist oder die angestrebte negative Feststellungsklage örtlich unzuständig wäre.

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Eine vor Rechtskraft der Ehescheidung ergangene einstweilige Anordnung über Trennungsunterhalt wirkt nach der Scheidung grundsätzlich fort (§ 620f ZPO), sofern sie nicht ausdrücklich bis zur Rechtskraft der Scheidung befristet wurde.

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Gegen die Fortdauer oder eine veränderte wirtschaftliche Lage ist grundsätzlich die negative Feststellungsklage am allgemeinen Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten zulässig; die bloße rechtskräftige Ehescheidung allein rechtfertigt nicht zwingend eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine fortwirkende einstweilige Anordnung.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 620 Abs. 1 Nr. 6, 620 f, 769, 793§ 769 ZPO§ 793 ZPO§ 769 Abs. 1 ZPO§ 329 Abs. 3 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 60 F 5/97

Leitsatz

1. Das Beschwerdegericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nur bei Ermessensfehlgebrauch oder sonstiger greifbarer Gesetzeswidrigkeit abändern. 2. Greifbare Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn das Erstgericht die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung über Trennungsunterhalt einstweilen einstellt, weil der Schuldner geltend macht, dieser Titel sei nach rechtskräftiger Ehescheidung wirkungslos geworden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 24. Januar 1997 - 60 F 5/97 - wie folgt geändert: Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 3. Juli 1996 - 60 F 9/95 EA UE - gerichtete Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Gründe

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Mit Beschluß vom 03.07.1996 - 60 F 9/95 EA UE -, dessen Inhalt in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht Bergheim dem Antragsteller aufgegeben, an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.035,00 DM, beginnend mit dem 01.05.1996, zu zahlen. Zur damaligen Zeit lebten die Parteien voneinander getrennt und vor dem Familiengericht Bergheim war das Ehescheidungsverfahren anhängig.

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Durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts Bergheim vom 27.11.1996 - 60 F 9/95 - wurde die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden.

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Mit am 14.01.1997 bei dem Familiengericht Bergheim eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller angekündigt, er begehre die Feststellung, daß der Antragsgegnerin mit Wirkung ab 27.11.1996 gegen ihn kein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt zustehe. Hilfsweise erstrebte er, die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten einstweiligen Anordnung für unzulässig zu erklären. Auf richterlichen Hinweis stellte er klar, daß der bisherige Hilfsantrag Hauptantrag und der bisherige Hauptantrag Hilfsantrag sein solle.

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Mit Beschluß vom 24.01.1997 hat das Familiengericht Bergheim auf Antrag des Antragstellers die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vom 03.07.1996 einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

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Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde und rügt dessen greifbare Gesetzeswidrigkeit, die sie daraus herleitet, daß der Beschluß ohne Begründung und vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit ergangen sei. Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet; sie führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Einstellungsantrages des Antragstellers.

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Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus § 793 ZPO. Grundlage des angefochtenen Beschlusses ist § 769 Abs. 1 ZPO, wonach das mit einer Vollstreckungsgegenklage befaßte Prozeßgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 793 ZPO. Da der Einstellungsbeschluß der Antragsgegnerin entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden ist, konnte die in § 577 Abs. 2 ZPO normierte zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht anlaufen und folglich auch nicht ablaufen. Die Beschwerde ist formgerecht gem. § 569 ZPO eingelegt worden. Die Beschwer der Antragsgegnerin ist offensichtlich.

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Das nach alledem zulässige Rechtsmittel hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg.

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Nach ganz herrschender Meinung, mit der die ständige Rechtsprechung des Senats übereinstimmt, kann das mit einer sofortigen Beschwerde gem. §§ 769, 793 ZPO befaßte Rechtsmittelgericht nur aufheben oder abändern, wenn der angefochtene Beschluß die Grenzen des dem Erstrichter zustehenden Ermessensspielraums verkannt hat oder an sonstiger greifbarer Gesetzeswidrigkeit leidet (vgl. statt aller: Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 769 Rz 13 mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. Der angefochtene Beschluß leidet an greifbarer Gesetzeswidrigkeit. Dies allerdings entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht deshalb, weil er ohne Begründung ergangen ist (so zutreffend Schneider, MDR 1985, 548; 1987, 64), denn fehlende Begründung nimmt dem Beschwerdegericht nicht die Möglichkeit, die Stichhaltigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anhand des Akteninhalts zu überprüfen. Auch schadet es nicht, daß der Beschluß vor Zustellung der mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verknüpften Klage ergangen ist, weil für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 Abs. 1 ZPO Anhängigkeit der Klage ausreicht (vgl. Zöller-Herget a.a.O., § 769 Rz 3). Greifbare Gesetzeswidrigkeit haftet dem angefochtenen Beschluß aber deshalb an, weil er der gesetzlichen Grundlage ermangelt, indem die mit dem Hauptantrag anhängige Vollstreckungsgegenklage unzulässig ist und für die mit dem Hilfsantrag verfolgte negative Feststellungsklage das Amtsgericht Bergheim örtlich nicht zuständig ist, weil der Wohnsitz der Antragsgegnerin und damit ihr allgemeiner Gerichtstand nicht im Bezirk des Amtsgerichts Bergheim liegt.

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Die einstweilige Anordnung vom 03.07.1996 ist vor Scheidung der Ehe der Parteien ergangen. Damit konnte sie im Zeitpunkt ihres Erlasses nur die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt gegen den Antragsteller gem. § 1361 BGB regeln, wie es im Tenor dieses Titels "... monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 1.035,00 DM zu zahlen, ..." sinnfällig zum Ausdruck gekommen ist. Materiellrechtlich sind der Anspruch auf Leistung von Trennungsunterhalt einerseits und auf Leistung nachehelichen Unterhalts andererseits nicht identisch (vgl. BGHZ 78, 130 = FamRZ 1980, 1099 = NJW 1980, 2811 und seitdem ständig). Desungeachtet gilt aber die einstweilige Anordnung, die den Trennungsunterhalt regelt, anders als ein Urteil, nach rechtskräftiger Ehescheidung grundsätzlich fort, wie sich aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 620 f ZPO ergibt. Weil das so ist, kann der durch eine solche einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Ehegatte - hier: der Antragsteller - gerade nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltendmachen, die Ehe sei inzwischen rechtskräftig geschieden und er deshalb infolge des Wegfalles der rechtlichen Grundlage nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (nahezu einhellige, vom Senat geteilte Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum: vgl. BGH FamRZ 1983, 355, 356 = NJW 1983, 1330 = LM § 323 ZPO Nr. 33; BGH FamRZ 1985, 51 = NJW 1985, 428; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 694; OLG Bamberg FamRZ 1983, 84; MK - ZPO - Klauser, § 620 Rz 53; Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 620 f Rz 2; Baumbach - Lauterbach - Albers - Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 620 f Rz 3; Rolland - Roth, Familienrecht, § 620 Rz 10, § 620 f Rz 2; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß, 8. Aufl., Rz 88). Anders ist es nur dann, wenn die einstweilige Anordnung, wobei die Statthaftigkeit einer solchen Regelung streitig ist (zustimmend unter anderem OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 913; OLG Bamberg FamRZ 1982, 86; AK - ZPO - Derleder, § 620 f Rz 1; Baumbach - Lauterbach - Albers - Hartmann a.a.O., § 620 f Rz 1; verneinend u.a. MK - Klauser a.a.O., § 620 f Rz 38 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes BT - Druck s. 7/650 S. 201),ausdrücklich bis zur Rechtskraft der Ehescheidung befristet worden ist. Dann mag entweder die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage, vergleichbar der Regelung beim Trennungsunterhalt durch Urteil mit nachfolgender rechtskräftiger Ehescheidung, oder aber die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO (vgl. Zu letzterem OLG Bamberg FamRZ 1982, 86; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 2. Aufl., § 620 b Rz 20) in Betracht kommen. So liegt die Sache hier aber nicht, denn die einstweilige Anordnung ist ohne zeitliche Begrenzung ergangen, und die Tatsache, daß in ihr von der Regelung des Trennungsunterhalts die Rede ist, hindert ihre Fortdauer über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus nicht, anderenfalls die gegenläufige gesetzliche Regelung des § 620 f ZPO illusorisch wäre. Der angefochtene Beschluß hätte deshalb auf keinen Fall erlassen werden dürfen. Wenn der Antragsteller der Meinung ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich in vergleichender Gegenüberstellung zu dem Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung inzwischen wesentlich geändert, ist es ihm unbenommen, im allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin eine negative Feststellungsklage zu erheben, die er freilich auch nicht nur mit der rechtskräftigen Ehescheidung als solcher sachlich rechtfertigen kann.

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Nach alledem konnte der Beschwerde der Antragsgegnerin sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

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Beschwerdewert: 4.968,00 DM = 2/5 des Gegenstandswertes der Hauptsache