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Oberlandesgericht Köln·25 WF 278/04·02.12.2004

Streitwertfestsetzung in Ehesachen: Scheidung und Versorgungsausgleich

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hat die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Scheidungsverfahren teilweise stattgegeben und den vorläufigen Gegenstandswert für die Scheidung auf 2.454,39 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.353,24 EUR festgesetzt. Maßgeblich ist das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anhängigkeit; abzugsfähig sind u. a. Kreditbelastungen und Kindesunterhalt. Die Gewährung beziehungsweise Modalitäten der Prozesskostenhilfe berühren die Streitwertbemessung nicht.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert für Scheidung und Versorgungsausgleich neu festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt das Gericht den Streitwert nach § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls; der Mindestwert beträgt nach § 12 Abs. 2 S. 4 GKG 2.000 EUR.

2

Für Ehesachen ist als Maßstab für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anhängigkeit heranzuziehen (§ 12 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 15 GKG).

3

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens sind nach der ständigen Rechtsprechung abzugsfähige Belastungen wie Kreditraten und zu leistender Kindesunterhalt zu berücksichtigen.

4

Die Gewährung oder die Modalität der Prozesskostenhilfe (z. B. Ratenfreiheit) folgt sozialhilferechtlichen Kriterien und beeinflusst die Streitwertbemessung nach GKG nicht; die Prozesskostenhilfe ist von der unabhängigen Streitwertbemessung zu trennen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 S. 1 GKG§ 12 Abs. 2 S. 4 GKG§ 12 Abs. 2 S. 2 GKG§ 15 GKG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 307 F 35/04

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17.08.2004 (307 F 35/04) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vorläufige Gegenstandswert beträgt für

a) das Scheidungsverfahren bis 2.454, 39 EUR

b) den Versorgungsausgleich 1.353,24 EUR.

Gründe

2

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

3

Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Er beträgt jedoch nach § 12 Abs. 2 S. 4 GKG mindestens 2.000 EUR.

4

Nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Dabei ist gem. § 15 GKG der Zeitpunkt des die Instanz einleitenden Antrags, also die Anhängigkeit entscheidend.

5

Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Antragsteller ausweislich der Angaben in seiner Prozesskostenhilfeerklärung über ein Nettoeinkommen von 1.850,00 EUR. Davon sind jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 25 WF 89/02) in Abzug zu bringen die Kreditbelastung mit 695, 87 EUR sowie der Kindesunterhalt mit 456 EUR, so dass ein Einkommen von 698, 13 EUR verbleibt. Die Antragsgegnerin verfügte über ein Nettoeinkommen von 120,00 EUR. Es ergibt sich damit ein Gesamteinkommen von monatlich 818,13 EUR; der dreifache Betrag ergibt damit 2.454,39 EUR.

6

Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert 2.000 EUR auszugehen ist (so aber z.B. OLG Hamm [11.ZS] FamRZ 2004, 1297; OLG Schleswig OLGR 2004, 306). Er schließt sich vielmehr aus den nachfolgenden Gründen der Gegenmeinung (z.B. OLG Hamm [7. ZS] OLGR 2004, 227; OLG Koblenz OLGR 2004, 127; OLG Zweibrücken OLGR 2004, 195) an. Für die Festsetzung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind nach § 115 ZPO Gesichtspunkte maßgeblich, auf die es für die Streitwertfestsetzung nicht ankommt, z.B. die Kosten der Unterkunft und Heizung oder die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§§ 115 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO, 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Zu Recht weist auch das KG (KGReport Berlin 2003, 385) darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Prozesskostenhilfe um eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge zur grundgesetzlich geschützten Rechtsweggewährung handelt, die Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ausübt (BVerfGE 9, 258; 35, 355) und allein deshalb eine Sozialhilfeleistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für die Rechtsverfolgung unnötig macht. Sie orientiert sich daher an sozialhilferechtlichen Kriterien. Ein Zusammenhang mit der hiervon unabhängigen Streitwertbemessung existiert nicht. Den (berechtigten) Belangen der öffentlichen Hand, die hierzu erforderlichen Aufwendungen auf das Notwendigste zu beschränken, ist durch § 123 BRAGO Rechnung getragen.

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Die Festsetzung des Wertes für den Versorgungsausgleich ist zutreffend und wird auch nicht angegriffen.

8

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.