Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln ein. Streitgegenstand war die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück, weil es die Ausführungen des Amtsgerichts für zutreffend hielt und der Antragsgegner diesen nicht substantiiert entgegentrat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Köln abgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO ist gegen Entscheidungen des Familiengerichts über Ordnungsmittel zulässig.
Das Beschwerdegericht kann die tragenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses übernehmen; wird dessen Begründung nicht substantiiert angegriffen, fehlt der Beschwerde der Erfolg.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei ist kostenpflichtig.
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Beschwerdewert festzusetzen, der der Bemessung der Kosten dient.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 322 F 105/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Köln vom 15. Oktober 2019 (322 F 105/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19. September 2019 hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe des angefochtenen Beschlusses und die der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. November 2019, zu der der Antragsgegner nicht Stellung genommen hat.
II.
Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €