Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Ehescheidung gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt ratenfreie Prozeßkostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren; das Amtsgericht hatte die Gewährung abgelehnt. Zentral ist, ob deutsche materielle Scheidungsvoraussetzungen und die Aussicht auf Erfolg gegeben sind sowie welches Recht anzuwenden ist. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH, da die Voraussetzungen des §114 ZPO, die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art.14 EGBGB und die dreijährige Trennungszeit als Scheidungsgrund vorlagen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe in Ehescheidungssache stattgegeben; ratenfreie PKH bei Beiordnung bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozeßkostenhilfe wird gewährt, wenn der Antragsteller mittellos ist, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 ZPO).
Zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Regel eine mindestens sechsmonatige Verweildauer erforderlich, es sei denn, der Aufenthalt ist von vornherein auf längere Dauer angelegt.
Fehlt eine gemeinsame Staatsangehörigkeit und ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, bestimmt Art. 14 EGBGB (insbesondere Nr. 3 i.V.m. Art. 17), dass das Recht des Staates anzuwenden ist, mit dem beide Parteien am engsten verbunden sind, wenn sie von vornherein die gemeinsame Niederlassung in diesem Staat geplant haben.
Nach deutschem materiellen Recht begründet eine Trennung von mehr als drei Jahren die Zerrüttung der Ehe und rechtfertigt die Scheidung (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 61 F 272/97
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 19. Januar 1998 - 61 F 272/97 - dahin geändert, daß der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in P. für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.
Gründe
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin war Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sämtliche in § 114 ZPO normierte Foraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigung erfüllt sind.
Die Antragstellerin ist als Sozialhilfeempfängerin mittellos. Ihre Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat jedenfalls in einer für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zureichenden Weise dargelegt, daß auf die von ihr erstrebte Ehescheidung deutsches materielles Recht anzuwenden ist. Die Antragstellerin ist ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner besitzt ausschließlich die indische Staatsangehörigkeit. Folglich hat es niemals eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gegeben. Es hat auch nie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gegeben. Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert abgesehen von allen anderen Voraussetzungen eine mindestens sechsmonatige Verweildauer an einem bestimmten Ort, sofern nicht der Aufenthalt von vornherein auf längere Dauer angelegt worden ist, in welchem Falle er schon mit seiner Begründung als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann (vgl. Palandt - Heldrich, BGB, 55. Aufl., Rz. 10 zu Art. 5 EGBGB mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtssprechung).
Die Parteien haben am 25.11.1994 miteinander in I. die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin hat sich gemäß ihrem Vorbringen nur drei Monate in I. aufgehalten. Dann ist sie nach D. zurückgekehrt. Das reicht, wie ausgeführt, zur Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Die Antragstellerin hat desweiteren vorgetragen, beide Parteien hätten von vornherein geplant, ihren ständigen Aufenthalt in P. zu nehmen. Dieser Plan gemeinsamer ehelicher Zukunft aber führt gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB i.V.m. Art. 17
EGBGB zur Anwendung deutschen materiellen Scheidungsrechts, weil gemessen daran Deutschland derjenige Staat ist, mit dem beide Parteien gemeinsam am längsten Verbunden sind (vgl. zum Moment dieser zukünftigen Lebensplanung Palandt - Heldrich a.a.O., Art. 14 EGBGB Rz. 10).
Nach deutschem Recht aber muß die Ehe der Parteien gemäß dem Vorbringen der Antragstellerin geschieden werden, weil sie gescheitert ist, denn die Parteien werden in wenigen Tagen, nämlich nach dem Ablauf des 15.02.1998 länger als 3 Jahre dauernt voneinander getrennt leben; §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB.
Nach alledem konnte der Beschwerde der Antragstellerin sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.