Beschwerde zurückgewiesen: Hausmann und fiktive Leistungsfähigkeit bei Mindestunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe gegen eine Unterhaltsklage seiner Tochter. Zentrale Frage war, ob er seine mangelnde Leistungsfähigkeit geltend machen kann, weil er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann lebt. Das OLG bestätigt, dass bei Mindestunterhalt die Leistungsfähigkeit fiktiv nach dem letzten Erwerbseinkommen zu bemessen ist und die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Unterhaltsklage zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines zum Unterhalt verpflichteten Elternteils ist für den Mindestunterhalt fiktiv von dessen letztem Erwerbseinkommen auszugehen, wenn er sich aufgrund nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann betätigt.
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil ist gehalten, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen; die Haushaltsführung für ein Kind aus neuer Beziehung begründet keine Befreiung von der Pflicht zur Erwerbstätigkeit hinsichtlich des Mindestunterhalts für ein Kind aus erster Ehe.
Eine Vereinbarung zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wonach die Lebensgefährtin überwiegend den Barunterhalt trägt, mindert nicht die Unterhaltspflicht des verpflichteten Elternteils gegenüber einem gleichrangigen minderjährigen Kind aus erster Ehe.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsverfahren ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten im Sinn des § 114 ZPO hat; liegt konkret der Anspruch auf Mindestunterhalt und fiktive Leistungsfähigkeit vor, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 313 F 319/99
Leitsatz
Ist der einem minderjährigen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann tätig, weil aus dieser Beziehung ein weiteres minderjähriges Kind stammt, so kann er dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten, soweit es die Zahlung des Mindestunterhaltes betrifft. Vielmehr ist seine Leistungsfähigkeit fiktiv nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu berechnen.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Dezember 1999 (Blatt 18 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 10. November 1999 - 313 F 319/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten für die beabsichtigte Rechtsverteidigung in anliegender Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe verweigert, da der beabsichtigten Rechtsverteidigung die gem. § 114 ZPO erforderlich hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Der Klägerin steht gem. § 1601, 1602, 1603, 1606, 1609, 1610, 1612, 1612 b BGB geltend gemachter Unterhaltsanspruch i. H. v. monatlich 385,00 DM zu. Dieser Betrag stellt den Mindestbedarf für die Klägerin dar.
Der Beklagte kann sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Er ist nämlich gehalten, einer angemessenen Berufstätigkeit nachzugehen. Auch wenn er derzeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines nichtehelichen Sohnes C. lebt, darf er im Hinblick auf die gleichrangigen Unterhaltsansprüche seiner beiden minderjährigen Kinder sich nicht auf die Haushaltsführung und Kindererziehung seines Sohnes C. beschränken. Vielmehr ist er gehalten zur Deckung des Mindestunterhaltsbedarfes seiner Tochter S., der Klägerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hat sich der Beklagte mit seiner jetzigen Lebensgefährtin darauf verständigt, dass diese im Wesentlichen zum Barunterhalt der Lebensgemeinschaft beisteuert, so kann dies keinen negativen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner ehelichen Tochter S., der Klägerin, haben. Denn ein betreuungsbedürftiges minderjähriges Kind aus der neuen Verbindung entbindet den Beklagten nicht wegen der Gleichrangigkeit aller minderjährigen Kinder von der Unterhaltspflicht für das minderjährige unverheiratete Kind aus der früheren Ehe (vgl. Kalthöner/Büttner, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, 1997, Rdnr. 657 m. w. N.). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung.
Danach war der Beklagte im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin gehalten, zumindest seine Tätigkeit beizubehalten, die es ihm ermöglichte, den Mindestunterhalt für die Klägerin zahlen zu können.
Dazu hätte es ausgereicht, wenn der Beklagte seine ursprüngliche Arbeitsstelle beibehalten hätte. Ausgehend von seinen eigenen Angaben zu seinem monatlichen Einkommensverhältnissen verfügte der Beklagte unter Anrechnung von Weihnachts- und Urlaubsgeld über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zumindest 2.400,00 DM.
Da den Beklagten zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Mietbelastung von 892,42 DM trifft, er aber nur zur Tragung der hälftigen Miete verpflichtet ist, liegt seine monatliche Mietbelastung von 446,21 DM um 203,79 DM unter der im Mindestselbstbehalt von 1.500,00 DM/Monat eingerechneten Mietbelastung von 650,00 DM/Monat. Damit muss dem Beklagten ein Erwerbstätigenmindestselbstbehalt von 1.296,21 DM verbleiben, so dass zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ein Betrag von 1.103,79 DM zur Verfügung steht.
Selbst wenn man hiervon die ehebedingten Schulden, die noch bis Januar 2000 mit 246,00 DM/Monat zu tilgen sind und nicht näher belegte berufsbedingte Aufwendungen von 110,00 DM/Monat abzieht verbliebe ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Monatseinkommen von 747,79 DM. Der um das anteilige Kindergeld bereinigte Mindestunterhalt der Klägerin beläuft sich auf 385,00 DM/Monat und des Sohnes C. auf 230,00 DM/Monat, insgesamt also 615,00 DM/Monat. Schon hieraus erhellt sich, dass der Beklagte der Klägerin den Mindestunterhalt - wie beansprucht - zu zahlen hat.
Das der Beklagte aus sonstigen Gründen nicht in der Lage wäre, seine frühere Tätigkeit auszuüben, wird nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt.
Zu Recht ist dem Beklagten daher Prozesskostenhilfe verweigert worden.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Beschwerdegebühr: 50,00 DM.