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Oberlandesgericht Köln·25 WF 245/93·16.12.1993

Streit um Hausratsbenutzung: Geschäftswert auf 1/4 des Verkehrswerts festgesetzt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers rügt die vom Amtsgericht festgesetzte Höhe des Geschäftswerts in einem Verfahren nach §1361a BGB. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streit- bzw. Geschäftswerts für die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit. Das OLG Köln änderte den Wert auf 3.032,50 DM (1/4 des unstreitigen Verkehrswerts von 12.130 DM). Zur Begründung führt das Gericht an, dass sich für solche Streitigkeiten üblicherweise eine Quote von rund 1/4–1/5 des Verkehrswerts bewährt hat und der Geschäftswert nach §30 KostO im freien Ermessen zu bestimmen ist.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Geschäftswert auf 3.032,50 DM festgesetzt; sonstiges Rechtsmittel zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschäftswert für Streitigkeiten über die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist nach §30 KostO im freien gerichtlichen Ermessen festzusetzen.

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Bei der Bemessung des Geschäftswerts für Hausratsstreitigkeiten ist es üblich, etwa 1/4 bis 1/5 des gegenwärtigen Verkehrswerts des Hausrats zugrunde zu legen.

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Wenn der Verkehrswert des Hausrats unstreitig vorgetragen ist, kann das Gericht diesen Wert mit der sachgerecht erscheinenden Quote multiplizieren, um den Geschäftswert zu bestimmen.

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Die Streitwertfestsetzungsbeschwerde nach §§31 III 1, 14 II, III KostO i.V.m. §§567 II, 569 ff. ZPO und §9 II BRAGO ist zulässig; über ihre Erfolgsaussichten entscheidet die sachliche Wertbemessung.

Relevante Normen
§ HAUSRATS VO § 21§ KOSTO § 30§ 31 Abs. 3 Nr. 1 KostO§ 14 Abs. 2 KostO§ 14 Abs. 3 KostO§ 567 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 314 F 264/93

Leitsatz

Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. November 1993 - 314 F 264/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens anderweitig auf 3.032,50 DM festgesetzt wird.

Gründe

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Die gemäß den §§ 31 III 1, 14 II, III KostO, §§ 567 II, 569 ff ZPO, § 9 II BRAGO zulässige Streitwert-festsetzungsbeschwerde hat in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt ist.

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Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit gemäß dem hier einschlä-gigen Verfahren nach § 1361 a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO ist der Geschäftswert nach § 30 KostO nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen. Dabei ist es üblich, rd 1/4 - 1/5 des Verkehrs-wertes des Hausrats anzusetzen (vergl. Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2 mit Nachweisen in Fußnote 3 a.a.O.; Erman-Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2; ähnlich, jedoch ohne Angabe einer Quote BGB-RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2).

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Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schriftsatz vom 18.11.1993 beträgt der gegenwärtige Verkehrswert des Hausrats 12.130,-- DM. Der Senat hält eine Quote von 1/4 dieses Wertes für angemessen. Demgemäß war der Geschäftswert unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ander-weitig auf 3.032,50 DM festzusetzen.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; § 31 III 2, 3 KostO.