Streit um Hausratsbenutzung: Geschäftswert auf 1/4 des Verkehrswerts festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers rügt die vom Amtsgericht festgesetzte Höhe des Geschäftswerts in einem Verfahren nach §1361a BGB. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streit- bzw. Geschäftswerts für die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit. Das OLG Köln änderte den Wert auf 3.032,50 DM (1/4 des unstreitigen Verkehrswerts von 12.130 DM). Zur Begründung führt das Gericht an, dass sich für solche Streitigkeiten üblicherweise eine Quote von rund 1/4–1/5 des Verkehrswerts bewährt hat und der Geschäftswert nach §30 KostO im freien Ermessen zu bestimmen ist.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Geschäftswert auf 3.032,50 DM festgesetzt; sonstiges Rechtsmittel zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert für Streitigkeiten über die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist nach §30 KostO im freien gerichtlichen Ermessen festzusetzen.
Bei der Bemessung des Geschäftswerts für Hausratsstreitigkeiten ist es üblich, etwa 1/4 bis 1/5 des gegenwärtigen Verkehrswerts des Hausrats zugrunde zu legen.
Wenn der Verkehrswert des Hausrats unstreitig vorgetragen ist, kann das Gericht diesen Wert mit der sachgerecht erscheinenden Quote multiplizieren, um den Geschäftswert zu bestimmen.
Die Streitwertfestsetzungsbeschwerde nach §§31 III 1, 14 II, III KostO i.V.m. §§567 II, 569 ff. ZPO und §9 II BRAGO ist zulässig; über ihre Erfolgsaussichten entscheidet die sachliche Wertbemessung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 314 F 264/93
Leitsatz
Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. November 1993 - 314 F 264/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens anderweitig auf 3.032,50 DM festgesetzt wird.
Gründe
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Die gemäß den §§ 31 III 1, 14 II, III KostO, §§ 567 II, 569 ff ZPO, § 9 II BRAGO zulässige Streitwert-festsetzungsbeschwerde hat in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt ist.
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Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit gemäß dem hier einschlä-gigen Verfahren nach § 1361 a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO ist der Geschäftswert nach § 30 KostO nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen. Dabei ist es üblich, rd 1/4 - 1/5 des Verkehrs-wertes des Hausrats anzusetzen (vergl. Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2 mit Nachweisen in Fußnote 3 a.a.O.; Erman-Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2; ähnlich, jedoch ohne Angabe einer Quote BGB-RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2).
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Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schriftsatz vom 18.11.1993 beträgt der gegenwärtige Verkehrswert des Hausrats 12.130,-- DM. Der Senat hält eine Quote von 1/4 dieses Wertes für angemessen. Demgemäß war der Geschäftswert unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ander-weitig auf 3.032,50 DM festzusetzen.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; § 31 III 2, 3 KostO.