Erinnerung gegen PKH-Beschluss: Rentenzahlungen sind keine wesentliche Verbesserung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin zur Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, welche Einkommens- und Vermögensänderungen nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO als "wesentlich" anzusehen sind. Der Senat hob den Beschluss auf, weil Rentenzahlungen bloße Einkommensverbesserungen darstellen und nicht ohne Weiteres die Bedürftigkeit entfallen lassen. Nur erhebliche Kapitalzahlungen oder die Rückkehr in das Erwerbsleben genügen als wesentlich.
Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss zur Prozesskostenhilfe als begründet stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind nur solche Einkommens- und Vermögensverbesserungen, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstatus des Hilfebedürftigen prägen und verändern.
Bloße Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründen für sich genommen keine wesentliche Verbesserung und führen nicht automatisch zum Wegfall der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe.
Als wesentlich können unter anderem die Rückkehr eines arbeitslosen Sozialhilfeempfängers in das Erwerbsleben oder erhebliche Kapitalzahlungen angesehen werden, sofern es sich um einen beachtlichen, zusätzlichen Vermögenserwerb handelt.
Bei der Prüfung, ob eine Verbesserung wesentlich ist, ist auf das Gewicht und die prägenden Auswirkungen der Einkommens- oder Vermögensänderung für den Lebensstandard des Hilfebedürftigen abzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 323 F 3/89
Leitsatz
Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind nur solche Einkommens- und Vermögensverbesserungen des Hilfsbedürftigen, die seinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstatus prägen und verändern.
Tenor
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. Oktober 1993 - 323 F 3/89 PKH - ersatzlos aufgehoben.
Gründe
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antrag-stellerin ist zulässig und begründet.
##blob##nbsp;
Der angefochtene Beschluß hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand.
##blob##nbsp;
Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO sind allein solche Einkommens- und Vermögensver-besserungen, die den wirtschaftlichen und sozia-len Lebensstatus des Hilfebedürftigen prägen und verändern, z.B. die Rückkehr eines arbeitslosen Sozialhilfeempfängers in das Erwerbsleben oder erhebliche Kapitalzahlungen, vermöge eines gewon-nenen Rechtsstreits oder nachträglich erlangte Geldmittel aus der Veräußerung von Grundbesitz, wobei bei alledem unerläßliche Voraussetzung ist, daß es sich um einen beachtlichen, zusätzlichen Vermögenserwerb handelt. Demgegenüber reicht eine bloße Verbesserung der Einkommensverhältnisse in-folge Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Renten-versicherung, wie das hier der Fall ist, nicht aus (vgl. zu alledem OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 840, 841 mit zahlreichen Nachweisen; Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 120 Rz. 14; § 124 Rz. 17 a mit Nachweisen).
##blob##nbsp;
Demgemäß war der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben.
##blob##nbsp;
Klarstellend weist der Senat darauf hin, daß die Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses des Familiengerichts vom 1. Oktober 1992 auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe monatliche Raten von 60,00 DM zu zahlen hat.