Sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse (Bezirksrevisorin) legte sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts zugunsten der Antragsgegnerin ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach §127 Abs.3 ZPO eine Staatskassenbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn geltend gemacht wird, die Partei müsse nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen leisten. Die Beschwerde richtete sich hingegen gegen die Auswechslung des beigeordneten Anwalts.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §127 Abs.3 ZPO nur zulässig, wenn die Bewilligung ohne Ratenzahlung und ohne Zahlungen aus dem Vermögen erfolgt ist und die Beschwerde darlegt, dass die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zahlungen zu leisten hat.
Eine staatskassenrechtliche sofortige Beschwerde ist nicht zur Geltendmachung rein organisatorischer oder personeller Einwände gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts eröffnet; Einwendungen müssen sich auf die Zahlungsverpflichtung der Partei beziehen.
Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts neben einem zuvor beigeordneten, der seine Gebühren bereits liquidiert hat, bedarf einer besonderen Begründung im Sinne des Entscheidungsträgers; eine Angriffsbasis hiergegen besteht jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für eine staatskassenrechtliche Anfechtung vorliegen.
Ein dem Antrag auf Aufhebung stattgebender Beschluss kann, entsprechend der anwendbaren Regelung des §78c Abs.3 ZPO, unter Umständen nicht anfechtbar sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 313 F 30/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Landeskasse vom 01.08.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 30.05.2006 wird verworfen.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss ist mit Wirkung vom 23.05.2006 an Stelle von Rechtsanwalt M der Antragsgegnerin Rechtsanwalt C beigeordnet worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie geltend macht, der zunächst im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt M habe seine Gebühren voll liquidiert, daher habe die Beiordnung eines weiteren Anwalts einer Begründung bedurft, an der es fehle. In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht sodann erläutert, warum es eine anderweitige Beiordnung als begründet angesehen habe.
II.
Die eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Gem. § 127 Abs. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden. Danach findet eine sofortige Beschwerde der Staatskasse überhaupt nur dann statt, wenn die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne Zahlungen aus dem Vermögen bewilligt worden ist, § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beschwerde kann gem. § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Einen solchen Einwand macht die Bezirksrevisorin aber gerade nicht geltend; sie wendet sich vielmehr gegen die ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigte Auswechslung des beigeordneten Rechtsanwalts, weil ein wichtiger Grund nach § 48 Abs. 2 BRAO nicht vorgelegen habe.
Von daher kommt es nicht mehr darauf an, dass ein - wie hier - dem Antrag auf Aufhebung stattgebender Beschluss gemäß des entsprechend anzuwendenden § 78c Abs. 3 ZPO gar nicht anfechtbar ist (vgl. OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2001, 144; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 78c Rn. 9).