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Oberlandesgericht Köln·25 WF 21/02·31.01.2002

Beschwerde gegen Verfahrenspflegervergütung: Festsetzung auf 1.071,04 EUR

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin ein. Das OLG Köln änderte den Beschluss und setzte die Vergütung auf 1.071,04 EUR fest. Es legt einen Stundensatz von 35,00 DM zuzüglich 16 % MwSt. zugrunde und verneint einen höheren Satz mangels staatlich anerkannter Ausbildung. Unangegriffene Arbeitsstunden und erstattungsfähige Auslagen wurden berücksichtigt.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Festsetzung der Verfahrenspflegervergütung teilweise stattgegeben; Vergütung auf 1.071,04 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz ist grundsätzlich ein Stundensatz von 35,00 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen höheren Satz vorliegen.

2

Ein Anspruch auf einen höheren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Berufsvormündervergütungsgesetz setzt den Nachweis besonderer Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare staatlich anerkannte Ausbildung voraus.

3

Nicht staatlich anerkannte Fortbildungsnachweise und Teilnahmezertifikate begründen für sich genommen keinen Anspruch auf einen höheren Stundensatz; der Nachweis muss in der gesetzlich vorgesehenen Form geführt werden.

4

Bei der Vergütungsfestsetzung sind unangegriffene Arbeitsstunden, gesetzliche Mehrwertsteuer sowie erstattungsfähige Auslagen (z. B. Fahrt- und Bürokosten) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 56g Abs. 5 Satz 1, 67 Abs. 3 Satz 3 FGG§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Berufsvormündervergütungsgesetz§ 2 Abs. 1 Satz 1 Berufsvormündervergütungsgesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 306/00

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Köln vom 24. August 2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 7. August 2001 - Aktenzeichen 5 F 306/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird auf 1.071,04 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die gemäß §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 67 Abs. 3 Satz 3 FGG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

3

In Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung ist der Festsetzung der Verfahrenspflegervergütung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Berufsvormündervergütungsgesetz in Verbindung mit §§ 56 g, 67 Abs. 3 FGG ein Stundensatz von 35,00 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugrunde zu legen. In der Person der Verfahrenspflegerin sind die Voraussetzungen für einen höheren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Berufsvormündervergütungsgesetz nicht gegeben, da diese besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, weder durch eine abgeschlossene Lehre noch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung nachweisen kann. Die Verfahrenspflegerin hat mit Schriftsatz vom 16. November 2001 ihre umfangreichen Qualifikationen und intensiven Fortbildungsbemühungen im Einzelnen überzeugend dargelegt, es fehlt jedoch der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Berufsvormündervergütungsgesetz in dort vorgeschriebenen Form geforderte Nachweis. Die von ihr aufgeführten Ausbildungen in klientenzentrierter Gesprächsführung, zur Fachkraft im "betreuten Umgang", zur Kursleiterin für Elternkurse sowie zur Verfahrenspflegerin stellen keine staatlich anerkannten Ausbildungsgänge dar. Bis zum Nachweis ihrer erworbenen Kenntnisse durch Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Berufsvormündervergütungsgesetz wird die Verfahrenspflegerin sich daher trotz gegebenenfalls im Übrigen ausreichender fachlicher Qualifikation mit dem niedrigeren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Berufsvormündervergütungsgesetz abfinden müssen.

4

Unter Berücksichtigung von mit der Beschwerde nicht angegriffenen 47,75 Arbeitsstunden errechnet sich auf Basis eines Stundensatzes von 35,00 DM eine Vergütung in Höhe von 1.671,25 DM zuzüglich 267,40 DM gesetzlicher Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der ebenfalls nicht angegriffenen Kilometerentschädigung in Höhe von 146,12 DM sowie der Büro- und Telefonkosten von 10,00 DM sind an die Verfahrenspflegerin insgesamt 2.094,77 DM = 1.071,04 EUR zu zahlen.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.