Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·25 WF 210/00·11.01.2001

Beschwerde gegen teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht bewilligte dem Beklagten Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt, da die Rechtsverteidigung als aussichtslos erachtet wurde. Der Beklagte legte Beschwerde ein; zwischenzeitlich erging im Hauptsacheverfahren ein rechtskräftiges Urteil, das den Beklagten zur Unterhaltszahlung verurteilte. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück, weil ein abweichender Rechtsstandpunkt nun zu einem längeren Rechtsmittelzug in der PKH-Prüfung führen würde; eine abweichende Prüfung kommt nur in Betracht, wenn PKH wegen fehlender Bedürftigkeit versagt worden wäre.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen teilweise Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist nach §§ 127 II, 569 ZPO statthaft.

2

Im Verfahren zur Prüfung der Prozesskostenhilfe kann das Beschwerdegericht regelmäßig keinen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen als das erstinstanzliche Gericht, wenn in der Sache zwischenzeitlich ein formell rechtskräftiges Urteil ergangen ist, da sonst der Rechtsmittelzug in der PKH-Prüfung länger würde als in der Hauptsache.

3

Die teilweise Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs kann darauf gestützt werden, dass die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ein späteres rechtskräftiges Urteil gegen den Antragsteller bestätigt diese Beurteilung.

4

Die Möglichkeit einer eigenständigen abweichenden Prüfung durch das Beschwerdegericht besteht insbesondere dann nicht, es sei denn, das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels Bedürftigkeit (Armut) abgelehnt worden.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 569 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 176/00

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 11. August 2000 - 10 F 176/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Durch den vorbezeichneten Beschluss hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung seines weitergehenden Gesuches nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt und die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

3

Die gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Das Familiengericht hat seine Entscheidung, soweit es die teilweise Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuches anbetrifft, darauf gestützt, insoweit biete die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Inzwischen ist der I. Rechtszug mit dem am 27. November 2000 verkündeten Urteil des Amtsgerichts, demzufolge der Beklagte zur Unterhaltszahlung an die Klägerin verurteilt worden ist, abgeschlossen worden. Dieses Urteil ist in formelle Rechtskraft erwachsen, weil der Beklagte innerhalb der einmonatigen Frist, welche mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an ihn zu laufen begonnen hatte, kein Rechtsmittel eingelegt hat.

5

In solchen Fällen aber ist es dem Senat als Beschwerdegericht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht möglich, einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen, als er im angefochtenen Beschluss vertreten worden ist, weil das auf das unzulässige Ergebnis hinauslaufen würde, dass der Rechtsmittelzug im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren länger wäre als in der Sache selbst. Das ist nur dann anders, wenn das Prozesskostenhilfegesuch mangels Armut abschlägig beschieden worden ist. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.

6

Deshalb musste die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen werden.

7

Gebühr für das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM