Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Gewaltschutzverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für seine Verteidigung in einem Gewaltschutzverfahren. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und weist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die Schutzanordnungen beruhten auf der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin, der Antragsgegner hat seine Einwendungen nicht glaubhaft gemacht. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht geboten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, wenn sie form- und fristgerecht nach den einschlägigen Vorschriften eingelegt wird.
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen lässt oder die Verteidigung durch den Vortrag der Partei nicht tragfähig gestützt wird.
Zur Begründung einer Gewaltschutzanordnung kann die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin genügen, wenn der Antragsgegner den vorgetragenen Sachverhalt nicht glaubhaft widerlegt.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist entbehrlich, soweit die Voraussetzungen des § 127 Abs. 4 ZPO vorliegen und das Gericht keine Anordnung zu den Kosten treffen muss.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 313 F 110/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 12.08.2015 (313 F 110/15) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 567 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag für die Verteidigung gegen den Gewaltschutzantrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat im Anordnungsverfahren erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 Verfahrenskostenhilfe beantragt und bei dieser Gelegenheit die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Eine Entscheidung über dieses Gesuch konnte das Gericht in nicht zu beanstandender Weise nach Schluss der mündlichen Verhandlung treffen. Dessen unbeschadet ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 25 UF 149/15 dass die getroffenen Gewaltschutzanordnungen berechtigt erlassen worden sind, und zwar auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 20.04.2015. Seine Schilderungen von der Auseinandersetzung hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, so dass auch unbeschadet der weiteren eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes F vom 20.04.2015 und der am 06.10.2015 gemachten Aussage des weiteren Sohnes C, die beide den Faustschlag bestätigen, der Schlag gegen die Stirn der Antragstellerin glaubhaft gemacht ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).