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Oberlandesgericht Köln·25 WF 185/01·18.10.2001

Beschwerde erfolgreich: Ratenfreie Prozeßkostenhilfe für Scheidungsverfahren bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrecht (Prozeßkostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für sein Ehescheidungsverfahren. Das OLG Köln änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte ratenfreie PKH, weil Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht vorlagen. Das Gericht stellte dar, wie Einkommen und Abzüge zu berechnen sind und dass Umgangskontakte eine rechtssinnige Trennung nicht ausschließen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe erfolgreich; ratenfreie PKH für das Scheidungsverfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn sowohl Bedürftigkeit als auch hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung vorliegen.

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Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind anteilige Zahlungen wie Urlaubs‑ und Weihnachtsgeld hinzuzurechnen und der Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen; ergibt das verbleibende Einkommen die persönlichen Freibeträge nicht, kann eine Ratenzahlungspflicht entfallen.

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Für die hinreichende Erfolgsaussicht eines Scheidungsantrags genügt das Scheitern der Ehe nach § 1565 I BGB, wenn ein Ehegatte die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt und die Ehegatten im Rechtssinne getrennt leben.

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Äußerliche Gemeinsamkeiten (z. B. gemeinsame Mahlzeiten, Begegnungen), die ausschließlich aus der Ausübung des Umgangsrechts resultieren, sind keine ehelichen Gemeinsamkeiten und stehen einer rechtssinnigen Trennung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. II Nr. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1567 BGB§ 1565 Abs. II BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 314 F 151/01

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16. August 2001 - 314 F 151/01 - dahin geändert, daß dem Antragsteller für das Ehescheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. in Köln ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Gründe

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Die gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 127 II 2, 569 ZPO) und begründet. Dem Antragsteller ist - ratenfreie - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die dafür gemäß § 114 ZPO erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Zur Prozeßarmut: unter gebotener Hinzurechnung anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und nach gebotenem Abzug des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen (52,- DM) ist von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften des Antragstellers in Höhe von rd. 3.100,- DM auszugehen. Die berufsbedingten Fahrtkosten, der Kindesunterhalt, die Rückführung eines Darlehens und die Kosten der Unterkunft schlagen mit insgesamt 2.350,- DM zu Buche, so daß vom verbleibenden restlichen Einkommen nicht einmal die persönlichen Freibeträge des Antragstellers gedeckt werden.

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Ergebnis: keine Ratenzahlungspflicht.

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Zur hinreichenden Erfolgsaussicht des Ehescheidungsantrages:

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Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu unterstellender Richtigkeit die Ehescheidung nach § 1565 I BGB; es ist mit anderen Worten schlüssig und deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht.

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Der Antragsteller hat einen Schlußstrich unter seine Ehe gezogen. Er will sie nicht mehr fortsetzen. Diese Entscheidung hat er am 11.11.1999 getroffen. Am Nachmittag dieses Tages brachte eine heftige verbale Auseinandersetzung der Parteien, zu der es wegen der im Schriftsatz vom 4.7.2001 näher geschilderten Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin - eine Charakterschwäche, die sich die ganze Ehe hindurch negativ bemerkbar gemacht hatte - gekommen war, das Faß zum Überlaufen: seitdem hat es keinen Eheverkehr mehr gegeben, seitdem akzeptiert der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht mehr als seine Ehefrau, seitdem will er geschieden werden. Das alles rechtfertigt den Schluß, daß die Ehe der Parteien gescheitert ist, wofür es ausreicht, wenn ein Ehegatte - hier: Antragsteller - die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Dabei ist freilich unabweisbar weitere Voraussetzung, daß die Ehegatten mindestens ein Jahr im Rechtssinne (§ 1567 BGB) voneinander getrennt leben; Umkehrschluß zu § 1565 II BGB, dessen Voraussetzungen gemessen am Vorbringen des Antragstellers nicht vorliegen.

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Das Familiengericht hat angenommen, der Antragsteller habe diese letztgenannte Voraussetzung der Trennung nicht dargetan, vielmehr ergebe sich aus seinen Ausführungen der die Trennung im Rechtssinne ausschließende Fortbestand ehelicher Gemeinsamkeiten der Parteien.

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Der Senat folgt dieser Bewertung nicht.

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Die Parteien haben zwei minderjährige eheliche Kinder, die in der Obhut der Antragsgegnerin leben und - erfreulicher Weise - zahlreiche und intensive Besuche des Antragstellers bis hin zu gemeinsam verbrachten Ferienzeiten erfahren. Verdanken sich nun äußerliche Gemeinsamkeiten der Ehegatten - gemeinsame Mahlzeiten, Gespräche, gemeinsames Beisammensein mit den Kindern - ausschließlich der Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den Elternteil, der die Kinder nicht ständig bei sich hat, dann sind solche Gemeinsamkeiten keine ehelichen Gemeinsamkeiten und stehen der Trennung der Ehegatten im Rechtssinne nicht entgegen.

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Exakt so liegt es hier gemäß dem Vorbringen des Antragstellers:

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- kein ehelicher Verkehr seit 11.11.1999;

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- keine gemeinsame Schlafzimmerbenutzung;

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- getrennte Wohnungen;

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- Kontakte der Eheleute in Form von Begegnungen, Mahlzeiten,

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Unterhaltungen nur anläßlich der Ausübung des Umgangsrechts

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durch den Antragsteller mit den Kindern;

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- Sommerferien in Bulgarien als dem Heimatland der Antrags-

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gegnerin mit den Kindern, wobei die Parteien voneinander

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getrennte Räumlichkeiten am Feriendomizil innehatten.

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Deshalb war Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

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Ob die Ehe zu scheiden ist, ist damit in keiner Weise gesagt.

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Das Familiengericht wird die Parteien entweder förmlich als solche zu vernehmen oder anzuhören haben. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist offen.