Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach §93a ZPO im Ehescheidungsverfahren aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen eine vom Familiengericht getroffene Kostenentscheidung, die die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hatte. Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach § 93a ZPO, obwohl das Scheidungsverfahren nicht erledigt war. Das Oberlandesgericht hebt die Kostenentscheidung als ohne gesetzliche Grundlage aufgehoben, erhebt keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und erstattet außergerichtliche Kosten nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts als begründet; angefochtene Kostenentscheidung aufgehoben, Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenentscheidung nach § 93a ZPO (bzw. entsprechende Regelungen) setzt voraus, dass das streitige Verfahren endgültig erledigt ist (z.B. durch Zurücknahme, rechtskräftiges Urteil oder sonstige abschließende Erledigung).
Fehlt einer Kostenentscheidung die gesetzliche Grundlage, ist sie greifbar gesetzeswidrig und kann von der betroffenen Partei mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, ohne dass die sonstigen Schranken des § 567 Abs. 2 ZPO gelten.
Es ist nicht geboten, bei derartigen offensichtlich gesetzeswidrigen Kostenentscheidungen eine zweiwöchige Notfrist nach § 99 Abs. 2 ZPO zu fordern oder auf diesem Wege eine andere Sonderform des Rechtsmittels zu statthatten; die einfache Beschwerde ist der geeignete Rechtsweg.
Hat die Beschwerde Erfolg und wird die Kostenentscheidung aufgehoben, kann das Berufungsgericht anordnen, für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verneinen, soweit dies sachgerecht ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 323 F 185/93
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Kostenentscheidung gemäß Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 25. November 1993 - 323 F 185/93 - aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien haben am 27.07.1992 miteinander die Ehe geschlossen. Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin ist Jugoslawin. Eheliche Woh-nung sollten im Eigentum des Vaters des Antragstel-lers stehende Räumlichkeiten, gelegen in K.straße 8 in K. sein.
Der Antragsteller hat bei dem Familiengericht Köln einen Ehescheidungsantrag eingereicht und ausgeführt, die Ehe sei nicht vollzogen worden; die Antragsgegnerin habe ihn nur geheiratet, um da-durch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu können, und halte sich unter der vorgenannten An-schrift allein auf, während er zu diesen Räumlich-keiten keinen Zutritt habe.
Die Antragsschrift und die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.10.1993 sind der An-tragsgegnerin unter der vorbezeichneten Adresse am 01.09.1993 durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt zugestellt worden.
Im Termin vom 04.10.1993 erschienen beide Partei-en nicht. Ebenso nicht im nächsten Termin vom 25.11.1993, zu dem die Antragsgegnerin auf die gleiche Weise wie vor - am 14.10.1993 - geladen worden war.
Im Termin vom 25.11.1993 verkündete das Familien-gericht einen Beschluß, demzufolge die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 a ZPO gegeneinander aufgeho-ben wurden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antrags-gegnerin, die das Familiengericht mit Nichtabhilfe-vermerk dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Antragsgegnerin führt aus, bereits seit 01.08.1993 habe sie nicht mehr in der ehelichen Wohnung, sondern unter der im Rubrum dieses Be-schlusses aufgeführten Anschrift gewohnt, was sie durch Anmeldebescheinigung der Stadt K. glaubhaft gemacht hat, in der als Tag des Einzuges in die Ehewohnung der 01.08.1993 angegeben wird.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der angefochtene Beschluß findet im geltenden Recht keine Stütze. Weder hat der Antragsteller seinen Ehescheidungsantrag zurückgenommen noch ist die Ehe der Parteien geschieden noch ist der Rechtsstreit auf sonstige Weise abschließend erledigt worden. Damit aber ist für eine Kostenentscheidung, die nicht sozusagen im luftleeren Raum, sondern nur in den vorbezeichneten Fällen ergehen darf - vgl. §§ 93 a, 619, 626 ZPO - kein Raum. Der ohne gesetz-liche Grundlage ergangene Beschluß erweist sich als greifbar gesetzeswidrig mit der Folge, daß aus eben diesem Grunde gegen ihn und zwar ohne die ansonsten bei Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gelten-den Schranken des § 567 Abs. 2 die einfache Be-schwerde eröffnet ist (vgl. dazu Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 567 Rz. 41 mit zahlreichen Nach-weisen).
Der von Zöller-Schneider a.a.O. vertretenen An-sicht, daß gegen greifbar gesetzeswidrige Kosten-entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet sei, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen, weil es nach seiner Ansicht nicht angeht, bei derartigen Rechtsverstößen der dadurch beschwerten Partei die Einhaltung einer zweiwöchigen Notfrist zuzumuten. Im übrigen wäre, wenn diese außeror-dentliche Beschwerde an allgemeinen Grundsätzen des Beschwerderechts gemessen werden müßte, auch nicht einzusehen, daß dann die Schranken des § 567 Abs. 2 ZPO nicht gelten sollten.
Aus den vorgenannten Gründen ist das auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichte-te Gesuch der Antragsgegnerin gegenstandslos.
Die zulässige Beschwerde hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg, weil der ohne gesetzliche Grundla-ge ergangene Beschluß naturgemäß nicht bei Bestand bleiben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechen-den Anwendung des § 8 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 93 a ZPO.
Beschwerdewert: Die erstinstanzliche Kostenlast der Antragsgegnerin nach Maßgabe des aufgehobenen Be-schlusses.