Beschwerde gegen Zurückweisung: Keine Übertragung des alleinigen Sorgerechts wegen bloßer Staatsangehörigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts und beantragte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das OLG Köln bestätigt die Zurückweisung, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Gefährdung des Kindeswohls oder Missbrauch des Sorgerechts durch den ausländischen Elternteil belegen. Bloße Vermutungen über eine Auslandsverbringung genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts und Prozesskostenhilfe als unbegründet/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt konkrete, nachvollziehbar belegte Anhaltspunkte voraus, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entgegensteht.
Allein die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils rechtfertigt nicht die Annahme, dieser werde sein Sorgerecht zum Nachteil des Kindes missbrauchen; hierfür sind objektive Tatsachen oder konkrete Verhaltensweisen erforderlich.
Die Gefahr einer Auslandsverbringung des Kindes ist substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen oder pauschale Befürchtungen genügen nicht zur Rechtfertigung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht hat oder die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.
Leitsatz
Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern
BGB §§ 1626, 1627, 1671 Abs. 1 Nr. 2 Allein der Umstand, daß der eine Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil, der Elternteil mit der ausländischen Staatsbürgerschaft werde sein Sorgerecht dazu mißbrauchen, das gemeinsame Kind in sein, des Antragsgegners, Heimatland zu verbringen, muß konkret und nachvollziehbar belegt werden.
052 25 WF 166/98 9 F 201/98 AG Wipperfürth
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Familiensache
pp.
hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröder sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank am
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.1998 (Bl. 10 GA) gegen den ihren Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 21. September 1998 - 9 F 201/98 - (Bl. 9 GA) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Wipperfürth in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Übertragung der elterlichen Sorge bzgl. der gemeinsamen Tochter der Parteien, Dilara geb. am 16.12.1997, auf die Antragstellerin alleine gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt erscheint. Zur Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Die Parteien, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, leben dauernd getrennt. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein kommt nicht in Betracht. Es ist nämlich nicht gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu erwarten, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Tochter am besten entspricht. Die Antragstellerin hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß ein den Parteien gemeinsam zustehendes Sorgerecht dem Kindeswohl entgegensteht. Auch sonst ergeben sich keinerlei vom Gericht zu berücksichtigenden Anhaltspunkte, die gegen eine Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes sprechen würden.
Soweit die Antragstellerin die Gefahr anspricht, daß ihr von ihr getrennt lebender Ehemann (Antragsgegner), der türkischer Staatsbürger ist, sein Sorgerecht dazu mißbrauchen würde, die gemeinsame Tochter in die Türkei zu verbringen, handelt es sich hierbei um reine, durch nichts belegte Vermutungen. Allein der Umgang, daß der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger ist, begründet eine solche Gefahr nicht, wenn nicht in seiner Verhaltensweise bzw. aus sonstigen objektiven Tatsachen auf eine solche Gefahr geschlossen werden kann. Hierauf hat das Amtsgericht bereits in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen. Dennoch hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Tatsachen benannt, die die von ihr gehegten Befürchtungen untermauern könnten. Vielmehr ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Antragsgegner nur gemeinsam mit der Antragstellerin sein Sorgerecht ausüben wird. Im Rahmen dieses Sorgerechts werden sich die Parteien darüber zu einigen haben, wer die Obhut über die gemeinsame Tochter ausüben soll und welche Umgangsrechtsregelung bzgl. des anderen Elternteils getroffen werden soll. Erst wenn hierüber keine einvernehmliche Regelung zwischen den Eheleuten erzielt werden könnte, wäre die Anrufung des Familiengerichts erforderlich.
Von daher erscheint auch die begehrte Entscheidung der Antragstellerin zum Aufenthaltsbestimmungsrecht verfrüht.
Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Rechtsverfolgung der Antragstellerin jedenfalls mutwillig.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Gerichtsgebühr: 50,00 DM
Schroeder Wolf Blank 3
3 - -