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Oberlandesgericht Köln·25 WF 162/98·17.09.1998

Beschwerde erfolgreich: Ratenfreie Prozesskostenhilfe für vorzeitige Ehescheidung bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren und focht die Entscheidung des Amtsgerichts an. Streitfragen waren die Voraussetzungen ratenfreier PKH nach §114 ZPO sowie die Zulässigkeit einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nach §1565 Abs.2 BGB. Das OLG änderte den Beschluss und bewilligte ratenfreie PKH, da keine verwertbaren Einkünfte verbleiben und die vorzeitige Scheidung wegen ehebrecherischen Zusammenlebens der Antragsgegnerin gerechtfertigt ist.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung ratenfreier Prozesskostenhilfe erfolgreich; ratenfreie PKH für das Ehescheidungsverfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozeßkostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Ratenfreie Prozeßkostenhilfe ist zu gewähren, wenn nach Abzug des angemessenen Lebensbedarfs, Miet- und Mietnebenkosten, Arbeitnehmerfreibetrags, Unterhaltszahlungen, berufsbedingter Fahrtkosten und Kreditkosten kein verfügbares Einkommen verbleibt.

3

Die Versagung von Prozeßkostenhilfe darf nicht allein mit Verweis auf erwartete Beweisschwierigkeiten begründet werden; die Klärung der Hauptsache durch Beweiserhebung ist vorzubehalten.

4

Eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nach §1565 Abs.2 BGB ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe wegen Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt und die Prüfung sich auf den Zeitraum bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres bezieht.

5

Das Zusammenleben des anderen Ehegatten mit einem Dritten in der bisherigen ehelichen Wohnung kann eine solche unzumutbare Härte i.S.d. §1565 Abs.2 BGB begründen.

Relevante Normen
§ 1565 Abs. 2 BGB§ 127 Abs. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 80/98

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 10. Juli 1998 - 5 F 80/98 - dahin geändert, daß dem Antragsteller für das Ehescheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. in L. zu den Bedingungen eines in W. residierenden Rechtsanwalts ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) ist begründet. Dem Antragsteller ist ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO sind erfüllt.

3

Die Prozeßkostenhilfe bleibt ratenfrei, weil vom Einkommen des Antragstellers nach Abzug seines eigenen Lebensbedarfes einschließlich Miet- und Mietnebenkosten sowie des Arbeitnehmerfreibetrages, der Unterhaltszahlungen für die Antragsgegnerin und das aus der Ehe hervorgegangene Kind A., der berufsbedingten Fahrtkosten und der Kreditkosten nichts mehr übrig bleibt.

4

Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt die Ehescheidung der Parteien vor dem Ablauf des Trennungsjahres nach Maßgabe des § 1565 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift läßt die Ehescheidung vor dem Ablauf des sogenannten Trennungsjahres nur ausnahmsweise zu und soll auf diese Weise in erster Linie voreiligen Scheidungsentschlüssen vorbeugen (vgl. BGH FamRZ 1981, 127 ff; OLG Köln FamRZ 1977, 717; OLG München FamRZ 1978, 29, 113; OLG Hamm FamRZ 1979, 511).

6

Vor dem Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus solchen Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dabei muß sich die unzumutbare Härte auf die bloße Aufrechterhaltung der Ehe ihren rechtlichen Banden nach beziehen, und die Frage nach der Unzumutbarkeit ihrer Fortsetzung ist nur für den Zeitraum bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres zu beantworten (vgl. BGH a.a.O.).

7

Gemessen an diesen Kriterien bedeutet es grundsätzlich eine unzumutbare Härte, wenn der andere Ehegatte mit einem anderen Partner ein ehebrecherisches Verhältnis in der vormaligen ehelichen Wohnung unterhält (vgl. Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1565 Rz. 70 m.Nachw.). Exakt so liegt es hier, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Antragsgegnerin die ehebrecherische Beziehung zu einem anderen Mann und ihr Zusammenleben mit ihm in der vormaligen Ehewohnung der Parteien in keiner Weise in Abrede stellt. Soweit sie dem Antragsteller vorwirft, letztlich habe allein er es zu verantworten, daß es so weit gekommen sei, weil er sich einer anderen Frau zugewandt und sie und ihren jetzigen Lebensgefährten zum Ehebruch ermuntert habe, hat der Antragsteller das nachhaltig bestritten, so daß dieses Vorbringen der Antragsgegnerin die Versagung von Prozeßkostenhilfe auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten des Antragstellers nicht zu rechtfertigen vermag. Denn es geht nicht an, die der Hauptsache vorzubehaltende Klärung - Vernehmung beider Parteien und gegebenenfalls Vernehmung von Zeugen - außen vorzulassen und Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zu verweigern, der Antragsteller werde voraussichtlich die Voraussetzung des § 1565 Abs. 2 BGB nicht beweisen können.

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Nach alledem konnte der Beschwerde sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.