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Oberlandesgericht Köln·25 WF 160/94·01.08.1994

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Kontaktverbot nach § 620 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtEinstweiliger Rechtsschutz in Familiensachenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Leverkusen für eine einstweilige Anordnung (Kontaktverbot) wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Entscheidend war die Einordnung der Anordnung unter § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das Verbot über die eheliche Wohnung hinauswirkt und das Recht zum Getrenntleben betrifft. Der Gegenstandswert wurde auf 1.000,00 DM festgesetzt; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 25 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für die einstweilige Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Gegenstandswert 1.000,00 DM bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung, die ein Kontaktverbot umfasst und nicht auf die eheliche Wohnung beschränkt ist, fällt unter § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO (Recht zum Getrenntleben).

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Für einstweilige Anordnungen nach § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich 1.000,00 DM, soweit im Scheidungsverfahren nicht wesentlich höhere Werte als Regelwerte anzusetzen sind.

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Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die zutreffende gesetzliche Grundlage und den richtigen Regelwert angewandt hat.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 25 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 620 S. 1 Nr. 7 ZPO§ 620 S. 1 Nr. 5 ZPO§ 25 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 30 F 246/94

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streiwertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 8. Juli 1994 - 30 F 246/94 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung richtig ist.

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Grundlage der einstweiligen, gemäß dem vorerwähn-ten Beschluß ergangenen Anordnung ist nicht § 620 S. 1 Nr. 7, sondern § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das dem Antragsgegner mit diesem Beschluß auferlegte Verbot, mit der Antragstellerin Kontakt aufzuneh-men, insbesondere sie zu bedrohen, zu beschimpfen oder körperlich anzugreifen, nicht nur auf die ehe-liche Wohnung der Parteien fixiert ist, sondern in seinem Wirkungskreis darüber hinaus geht und einen Teilbereich aus dem Recht zum Getrenntleben im Sinne des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO verkörpert. Einst-weilige Anordnungen, die auf dieser Grundlage erge-hen, haben grundsätzlich einen Gegenstandswert von 1.000,00 DM, sofern nicht für das Ehescheidungsver-fahren als die Hauptsache, wofür freilich im vor-liegenden Fall nichts ersichtlich ist, deutlich hö-here Werte als die Regelwerte anzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978, 860; OLG Frankfurt Rpfle-ger 1980, 240; Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., S. 436 zu Rdz. 5.41).

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Demgemäß mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 25 Abs. 3 GKG.