Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Kontaktverbot nach § 620 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Leverkusen für eine einstweilige Anordnung (Kontaktverbot) wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Entscheidend war die Einordnung der Anordnung unter § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das Verbot über die eheliche Wohnung hinauswirkt und das Recht zum Getrenntleben betrifft. Der Gegenstandswert wurde auf 1.000,00 DM festgesetzt; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 25 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für die einstweilige Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Gegenstandswert 1.000,00 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die ein Kontaktverbot umfasst und nicht auf die eheliche Wohnung beschränkt ist, fällt unter § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO (Recht zum Getrenntleben).
Für einstweilige Anordnungen nach § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich 1.000,00 DM, soweit im Scheidungsverfahren nicht wesentlich höhere Werte als Regelwerte anzusetzen sind.
Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die zutreffende gesetzliche Grundlage und den richtigen Regelwert angewandt hat.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 25 Abs. 3 GKG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 246/94
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streiwertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 8. Juli 1994 - 30 F 246/94 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung richtig ist.
Grundlage der einstweiligen, gemäß dem vorerwähn-ten Beschluß ergangenen Anordnung ist nicht § 620 S. 1 Nr. 7, sondern § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das dem Antragsgegner mit diesem Beschluß auferlegte Verbot, mit der Antragstellerin Kontakt aufzuneh-men, insbesondere sie zu bedrohen, zu beschimpfen oder körperlich anzugreifen, nicht nur auf die ehe-liche Wohnung der Parteien fixiert ist, sondern in seinem Wirkungskreis darüber hinaus geht und einen Teilbereich aus dem Recht zum Getrenntleben im Sinne des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO verkörpert. Einst-weilige Anordnungen, die auf dieser Grundlage erge-hen, haben grundsätzlich einen Gegenstandswert von 1.000,00 DM, sofern nicht für das Ehescheidungsver-fahren als die Hauptsache, wofür freilich im vor-liegenden Fall nichts ersichtlich ist, deutlich hö-here Werte als die Regelwerte anzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978, 860; OLG Frankfurt Rpfle-ger 1980, 240; Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., S. 436 zu Rdz. 5.41).
Demgemäß mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 25 Abs. 3 GKG.