Zurückverweisung: PKH bei Scheidung nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigern
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Scheidung; das Amtsgericht verweigerte PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht. Das OLG hebt auf und verweist zurück, da die gesetzlichen ScheidungsVoraussetzungen (Trennung >3 Jahre) nicht bestritten sind und eine Versöhnung nicht substantiiert dargetan wurde. Das Familiengericht soll PKH unter Vorlage aktueller Einkommens- und Schuldennachweise erneut prüfen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten PKH‑Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Scheidung nach §§ 1564, 1566 Abs. 2 BGB spricht eine andauernde Trennung von über drei Jahren grundsätzlich für hinreichende Aussicht auf Erfolg des Scheidungsantrags, sofern keine beweiskräftigen Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen.
Die Behauptung einer Versöhnung steht einer Scheidung nur entgegen, wenn die Partei substantiiert und widerspruchsfrei vorträgt, dass entweder die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wurde oder beiderseits der Wille zur Fortführung der Ehe gefasst wurde.
Eine PKH-Entscheidung darf nicht mit der Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht des Hauptantrags versagt werden, wenn diese Erfolgsaussicht nach dem vorliegenden Vortrag ersichtlich ist oder die Gegenpartei ihre Darlegungslast nicht erfüllt hat.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für PKH hat das Gericht aktuelle und konkrete Nachweise über Einkommen und bestehende Zahlungsverpflichtungen zu verlangen und zu würdigen (z.B. Jahresverdienstbescheinigung, Beleg über Verbindlichkeiten).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 312 F 34/99
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 5. Mai 1999 - Aktenzeichen : 312 F 34/99 - wird die Sache mit der Maßgabe zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückverwiesen, dass diesem Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung zu verweigern ist, der Scheidungsantrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht Köln.
Dem Scheidungsantrag des Antragstellers vom 5. Februar 1999 kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Nach dem Vortrag des Antragstellers liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung nach §§ 1564, 1566 Abs. 2 BGB vor. Die häusliche Gemeinschaft der Parteien ist am 15. Juni 1996, also vor mehr als 3 Jahren aufgehoben worden. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten.
Soweit die Antragsgegnerin dem Scheidungsverlangen mit der Begründung entgegentritt, dass es weiterhin ein- bis zweimal wöchentlich zum Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien kommt, für die Zeit nach Februar 1999 wird dies seitens des Antragstellers jedoch bestritten, reicht dies allein noch nicht aus, um von einer erfolgreichen Versöhnung zwischen den Parteien auszugehen. Diese würde voraussetzen, dass die Parteien einverständlich von der gemäß § 1567 Abs. 1 BGB erfolgten Trennung Abstand genommen haben. Grundsätzlich hätte es hierfür der Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft zwischen den Parteien bedurft, was jedoch unstreitig nicht geschehen ist. Zwar ist eine Aufhebung des Getrenntlebens auch dann denkbar, wenn beide Parteien ihren zwischenzeitlich begründeten selbständigen Haushalt beibehalten, dann ist jedoch Voraussetzung, dass beiderseits der Wille zur Fortführung der Ehe gefasst wurde. Hierzu hat die Antragsgegnerin bislang widersprüchlich vorgetragen und infolgedessen ihrer Darlegungslast (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1213) nicht genügt. Sie trägt zwar vor, der Antragsteller würde jedes Mal anlässlich des Geschlechtsverkehrs erklären, dass er sie liebt und dass er eine Scheidung keinesfalls wolle, andererseits räumt sie jedoch ein, dass der Antragsteller mit einer anderen Frau in häuslicher Gemeinschaft eheähnlich zusammenlebt. Trifft Letzteres zu, so vermag der Senat nicht davon auszugehen, der Antragsteller habe sich für eine Fortsetzung der Ehe mit der Antragsgegnerin entschieden.
Nach Zurückverweisung der Sache wird das Familiengericht sich mit der Frage zu befassen haben, ob der Antragsteller tatsächlich aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Hierzu wird der Antragsteller eine aktuelle Jahresverdienstbescheinigung vorzulegen haben und des weiteren seine in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Juni 2000 aufgeführten Zahlungsverbindlichkeiten zu belegen haben.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.