Zurückverweisung wegen PKH-Antrag für Auskunft zum Geschiedenenunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Auskunftsverfahren über das Brutto-/Nettoeinkommen des Antragsgegners für 2001 zur Berechnung des Geschiedenenunterhalts. Das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die PKH zurück. Das Auskunftsbegehren sei nicht mutwillig, und ein früherer Auskunftstitel für 2000 schließe die neue Auskunft für 2001 nicht aus. Die Zweijahresregel des §1605 Abs.2 BGB greife hier nicht, weil es um nachehelichen Unterhalt geht.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Prozesskostenhilfe an das Familiengericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob das begehrte Verfahren mutwillig ist; fehlt Mutwilligkeit, schließt dies die Gewährung von PKH nicht aus.
Ein früherer, vollstreckbarer Auskunftstitel über das Einkommen für einen nicht identischen Zeitraum verhindert nicht die Geltendmachung einer Auskunft für einen anderen Zeitraum.
§ 1605 Abs.2 BGB (Zweijahresregel) findet keine Anwendung, wenn die frühere Auskunft dem Trennungsunterhalt diente und nun nachehelicher (geschiedenen) Unterhalt zu ermitteln ist.
Das Beschwerdegericht kann den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Prozesskostenhilfe unter Beachtung der vorgebrachten Gründe an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 313 F 89/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Mai 2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16. Mai 2002 - 313 F 89/02 - aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs.2 S.2, 567 ff. ZPO n. F. zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat insoweit auch in der Sache selbst Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses ( § 572 Abs.3 ZPO n. F. ) führt.
Das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Auskunftsbegehren der Antragstellerin ist nicht mutwillig.
Zwar ist sie bereits im Besitz eines vollstreckbaren Auskunftstitels gegen den Antragsgegner. Indessen betrifft dieser Titel den in dem Verfahren 313 F 203/01 Amtsgericht - Familiengericht - Köln geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin und bezieht sich auf das Brutto- Nettoeinkommen des Antragsgegners in der Zeit von Januar bis Dezember 2000. Demgegenüber verlangt die Antragstellerin in dem nunmehr angestrebten Rechtsstreit Auskunft über das Brutto- Nettoeinkommen des Antragsgegners in der Zeit von Januar bis Dezember 2001 für den sodann zu beziffernden Geschiedenenunterhalt.
Es ist anerkannt, dass die Regelung des § 1605 Abs.2 BGB, nach der eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nicht verlangt werden kann, dann nicht gilt, wenn die vorhergehende Auskunft zur Ermittlung des Getrenntlebensunterhalts erteilt wurde, und nunmehr der mit diesem nicht identische nacheheliche Unterhalt ermittelt werden soll ( vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rdnr. 608, m. w. N. ). Abgesehen davon, dass die Auskunft zum Trennungsunterhalt von dem Antragsgegner bislang nicht erteilt sein dürfte, greift die Zweijahresregelung des § 1605 Abs.2 BGB hier deswegen nicht, weil die vorliegend begehrte Auskunft zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts dienen soll. Da die Ehe der Parteien erst mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. Januar 2002 - 313 F 346/00 - Amtsgericht - Familiengericht - Köln geschieden worden ist, stellt die Antragstellerin zur Ermittlung der Höhe des Geschiedenenunterhalts zutreffend auf das Brutto- Nettoeinkommen des Antragsgegnerin von Januar bis Dezember 2001 und damit auf einen Zeitraum ab, der mit demjenigen aus dem voraufgegangenen Auskunftstitel nicht identisch ist.
Bei all dem war die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses und Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe zurückzuverweisen.