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Oberlandesgericht Köln·25 WF 149/09·25.08.2009

Sofortige Beschwerde: PKH auch für einstweilige Anordnung zuerkannt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Umgangsverfahren und für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Amtsgericht bewilligte PKH nur für das Hauptverfahren, nicht für den vorläufigen Rechtsschutz, weil die Sache durch eine Zwischenvereinbarung erledigt gewesen sei. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und erstreckte die PKH auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung, da die Entscheidungsvoraussetzungen bereits vorlagen und eine Zurückstellung ohne ersichtlichen Grund den effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt hätte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der PKH für einstweilige Anordnung teilweise erfolgreich; PKH auf einstweilige Anordnung erstreckt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung über das PKH-Gesuch vorliegen und das Gericht keine hinreichenden Gründe für eine Zurückstellung nennt.

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Das Prozesskostenhilfeverfahren hat die Funktion, einer bedürftigen Partei die Grundlage für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu schaffen; das Gericht hat daher über rechtzeitig vorliegende Anträge zu entscheiden.

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Erreicht das Gericht die Entscheidungsreife über ein PKH-Gesuch, darf es den Antrag nicht ohne sachliche Begründung offenlassen; wird dennoch nicht entschieden, ist der Antragsteller vorher darüber zu unterrichten, dass eine spätere Bewilligung wegen einer bevorstehenden Vereinbarung nicht mehr zu erwarten ist.

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Die Verweigerung der PKH für vorläufigen Rechtsschutz kann mit dem Anspruch auf Gewährung wirksamen Rechtsschutzes (Art.2 I GG) und dem Gebot eines fairen Verfahrens unvereinbar sein, soweit sie den Zugang zu effektiven gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen praktisch verwehrt.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Zivilprozessordnung (ZPO)

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 312 F 143/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 29. Juni 2009 - 312 F 143/09 –- dahingehend abgeändert, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe auf das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstreckt wird.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller hat für ein Verfahren auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn sowie für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 23. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller, einer Auflage des Amtsgerichts folgend, ergänzend zur Frage seiner Bedürftigkeit Stellung genommen und zugleich an die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs erinnert. Im folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Zwischenvereinbarung zum Umgangsrecht des Antragstellers geschlossen.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller sodann Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren bewilligt, die Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen verweigert mit der Begründung, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch die von den Parteien getroffene Zwischenvereinbarung bereits erledigt gewesen.

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Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit dem Prozessgrundrecht jeder Partei auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, Einl. Rdn. 100) und dem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. u.a. BGH MDR 2004, 588 = FamRZ 2004, 699) nicht zu vereinbaren. Zudem widerspricht die Vorgehensweise des Amtsgerichts dem Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, einer bedürftigen Partei die Grundlage für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu schaffen. Spätestens nach der Erörterung des Sach- und Streitstands in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 waren alle Voraussetzungen für eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers gegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum das Gericht noch eine Frist zur weiteren Prüfung benötigte und deshalb Anlass bestand, die Entscheidung zurückzustellen. Wenn das Amtsgericht – aus welchen Gründen auch immer – gleichwohl noch nicht über das Prozesskostenhilfegesuch befinden wollte, durfte der Antragsteller zumindest vor Abschluss der Zwischenvereinbarung einen gerichtlichen Hinweis dahingehend erwarten, dass er nach dieser Vereinbarung nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen könne. Dann hätte er die Möglichkeit gehabt, von der Zwischenvereinbarung zunächst Abstand zu nehmen, um die Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch abzuwarten. Dass der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden wäre – die Bedürftigkeit des Antragstellers hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss selbst bejaht –, ist nicht anzunehmen.