OLG Köln: Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anfechtung von Mindestkindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Anfechtung von Mindestkindesunterhalt für Dez. 2006/Jan. 2007 und einer höheren Unterhaltsverpflichtung ab Feb. 2007. Das OLG bewilligt PKH insoweit, reduziert die Beschwerdegebühr und setzt ab Feb. 2007 ein fiktives Einkommen von 1.005 € netto an, wovon 115 € für Unterhalt verbleiben.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben: PKH für Anfechtung des Mindestkindesunterhalts (Dez.2006/Jan.2007) und für die Rüge gegen Unterhalt über 115 € ab Feb.2007 bewilligt; insoweit sonstige Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anfechtungen von Unterhaltsfestsetzungen kann Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt werden, soweit die Beschwerde in den angegriffenen Punkten Erfolgsaussichten aufweist.
Fehlt tatsächliche Erwerbstätigkeit, ist bei zumutbarer Beschäftigungsfähigkeit ein fiktives Einkommen aus einer typischen, zumutbaren Tätigkeit anzusetzen.
Bei gesteigerter Unterhaltspflicht sind zumutbare zusätzliche Erwerbstätigkeiten zu verlangen; daraus erzielte Nebeneinkünfte sind bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.
Vom anzurechnenden Einkommen ist ein zulässiger Selbstbehalt abzuziehen; nur der überbleibende Betrag kann für Kindesunterhalt herangezogen werden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Oberlandesgericht Köln10 UF 10/2228.06.2022ZustimmendZFE 2008, 195
- Oberlandesgericht Köln10 UF 44/2102.08.2021NeutralZFE 2008, 195
- Oberlandesgericht Köln10 UF 24/2107.06.2021ZustimmendOLG Köln, Beschluss vom 12.06.2007 - 25 WF 144/07, ZFE 2008, 195
- Oberlandesgericht Köln10 UF 228/1827.03.2019ZustimmendZFE 2008, 195
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 31 F 24/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. Mai 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 26. April 2007 (31 F 24/07) dahingehend abgeändert, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in M bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts für die ge-meinsame Tochter N für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 wendet sowie gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt über 115,00 € hinaus ab Februar 2007. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich der Monate Dezember 2006 und Januar 2007 wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Ab Februar 2007 ist der Beklagten ein fiktives Einkommen in Höhe von insgesamt 1.005,00 € zuzurechnen. Bereits in dem Beschluss vom 04. Juni 2007 ist der Senat davon ausgegangen, dass die Beklagte ein Nettoeinkommen von mindestens 800,00 € monatlich erzielen könne. Angesichts der Ausbildung und der Erwerbsbiografie der Beklagten, die nach ihrer Tätigkeit als ausgebildete Schuhlederwarenstepperin nur noch bis zum Jahre 1992 gearbeitet hat, ist die Beklagte wie eine ungelernte Arbeitskraft zu behandeln. Der Senat geht nunmehr mit den Darlegungen der Beklagten in der Beschwerdeschrift davon aus, dass sie mit einer vollschichtigen Tätigkeit im Reinigungsgewerbe unter Zugrundelegung eines Bruttostundenlohnes von 7,87 € nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben und Fahrtkosten etwa 900,00 € monatlich netto verdienen kann.
Da die Beklagte ihrer Tochter gegenüber eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung hat, muss sie sich daneben um eine weitere Tätigkeit bemühen, um den Mindestkindesunterhalt sicher zu stellen. Unter Zugrundelegung eines Nettolohnes von etwa 5,50 € pro Stunde ist die Beklagte verpflichtet, zu ihrer Vollzeittätigkeit eine weitere Nebentätigkeit mit einem Umfang von etwa 20 – 25 Stunden monatlich auszuüben. Damit kann sie etwa 115,00 € verdienen, so dass sich ihre Gesamteinkünfte auf 1.005,00 € belaufen. Nach Abzug des Selbstbehalts von 890,00 € verbleiben 115,00 €, die die Beklagte zur Zahlung des Kindesunterhalts verwenden kann.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte vermindert.