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Oberlandesgericht Köln·25 WF 143/98·16.08.1998

Streitwertfestsetzung bei Zugewinnausgleich im Prozessvergleich – Beschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwältin legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Vergleichswerts ein. Streitgegenstand war, ob die in den Prozessvergleich einbezogene nicht anhängige Zugewinnausgleichsforderung den Streitwert über 20.000 DM hinaus erhöhe. Das OLG bestätigte die Festsetzung auf 20.000 DM, weil die Forderung der Höhe nach unstreitig war und der Vergleich kein werterhöhendes Streitregelungsinteresse begründete.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Vergleichswerts von 20.000 DM als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert eines Prozessvergleichs bemisst sich danach, inwieweit durch ihn ein bestehenden Streit schlichternd geregelt wird.

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Die Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erhöht den Streitwert nur, wenn über diese Ansprüche zwischen den Parteien tatsächlich Streit bestand.

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Außergerichtliche Einigungen, die in einen Prozessvergleich übernommen werden, steigern den Vergleichswert nur, soweit der Vergleich als Mittel zum Regelungs- und Gestaltungszweck dient und ein Titulierungsinteresse erkennbar ist.

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Ist eine in den Prozessvergleich aufgenommene Forderung der Höhe nach unstreitig, begründet ihre Titulierung grundsätzlich keinen über die unstreitige Höhe hinausgehenden höheren Streitwert.

Relevante Normen
§ BRAGO §§ 9, 10§ GKG § 25§ 10 Abs. 3 BRAGO§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 10 Abs. 2 Satz 4, 5 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 314 F 150/96

Leitsatz

1. Werden in einem Vergleich Ansprüche mitgeregelt, die noch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, so rechtfertigen diese nur den Ansatz eines höheren Wertes für den Vergleich - als den Verfahrenswert -, wenn über die mitverglichenen weiteren Punkte Streit zwischen den Parteien herrschte. 2. Außergerichtlich erzielte Einigungen, die in den Prozeßvergleich aufgenommen worden sind, wirken nur insoweit werterhöhend, als die Benutzung des Prozeßvergleichs Mittel zum Regelungs- und Gestaltungszwecks ist und hierdurch ein werterhöhendes Titulierungsinteresse deutlich wird.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde von Frau Rechtsanwältin U. F. vom 11. Mai 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. April 1998 - 314 F 150/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig. Rechtsanwältin Fischer hat klargestellt, daß sie ihre mit dem Ziel der Werterhöhung eingereichte Streitwertbeschwerde in eigenem Namen eingelegt hat.

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Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt einen Rechensfehler nicht erkennen. Zutreffend hat das Amtsgericht bei der Streitwertfestsetzung den Wert betreffend den nicht anhängigen Zugewinnausgleichsanspruch mit 20.000,00 DM bewertet. Der Wert eines Prozeßvergleiches richtet sich ausschließlich danach, inwieweit durch diesen einen bestehenden Streit schlichtenede Regelung getroffen worden ist; in diesem Zusammenhang außergerichtlich erzielte Eingungen gelten selbst dann nicht werterhöhend, wenn ihr Ergebnis in den Vergleich aufgenommen worden ist (vgl. OLG Zelle, NdsRechtPfl 1965, 16; Egon Schneider, Streitwertkommentar, 10. Auflage Rn. 4586). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, für die Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs (Zugewinn-ausgleich) sei ein zusätzlicher - über den festgesetzten Betrag von 20.000,00 DM hinausgehender - Betrag bei der Bemessung des Streitwertes hinzuzusetzen, hat das Amtsgericht zutreffend den Wert der Zugewinnausgleichsregelung in dem gerichtlichen Vergleich mit 20.000,00 DM in Ansatz gebracht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist durch den gerichtlichen Vergleich keine einen bestehenden Streit schlichtende Regelung getroffen worden. Ob etwa in diesem Umfang anläßlich der außerprozessualen Korrespondenz der Prozeßbevollmächtigten eine außergerichtliche Einigung erzielt worden ist, und ob den Prozeßbevollmächtigten dafür eine besondere Vergütung zusteht, ist hier nicht zu entscheiden, da es hier nur auf den Wert des abgeschlossenen Prozeßvergleichs ankommt.

4

Dem steht auch nicht die in Schneider/Herget (Streitwertkommentar 11. Auflage) unter Rn. 4573 vertretene Auffassung entgegen, wonach sich regelmäßig der Vergleichswert dann erhöht, wenn die Parteien eine nicht anhängige Forderung in den Prozeßvergleich einbezogen haben. Diesen Gesichtspunkt, daß eine nicht anhängige Forderung in den Rechtsstreit einbezogen worden ist, hat das Amtsgericht nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß für die Zugewinnausgleichsregelung ein Gegenstandswert von 20.000,00 DM in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Wert ist vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Entscheidend ist nämlich, daß bereits außergerichtlich Einigkeit zwischen den Parteien darüber erzielt worden ist, daß eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 20.000,00 DM besteht. Diese Forderung ist somit der Höhe nach unstreitig gestellt worden. Der Prozeßvergleich betraf damit bezüglich des Zugewinnausgleichsanspruchs einen unstreitigen Anspruch.

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Ungeachtet der gedanklichen Inkonsequenz, die in der Bejahung eines Vergleichs über unstreitige Ansprüche liegt, war dem Vergleich zu Ziffer 4 der zugesprochene Wert von 20.000,00 DM zugrunde zu legen, da die Parteien sich zur Regelung, Gestaltung und Umgestaltung eines unstreitig gewordenen Rechtsverhältnisses der Form des Titel schaffenden Prozeßvergleichs bedient haben. Die Parteien selbst geben durch die Wahl der prozessualen Form zu verstehen, daß sie unstreitige Beziehungen (hier den Zugewinnausgleichsanspruch) wie streitige Rechtsbeziehungen behandeln wollen. Sie benutzen ein prozessuales Instrument und müssen dementsprechend auch die vom Gesetzgeber damit verknüpften Vergütungsansprüche erfüllen. Diese Analogie fällt nur dann, wenn die Benutzung des Prozeßvergleichs nicht mittel zum Regelungs- und Gestaltungszweck ist, wenn also unstreitige Rechtsbeziehungen nur beiläufig und um der Klarstellungwillen in den Vergleichstext einbezogen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, JurBüro 1995, 248 m.Amn. Herget; Schneider/Herget, a.a.O. Rn. 4573, Rn. 4590 ff.). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Erkennbar ist, daß die Parteien nach außergerichtlicher Einigung zur umfassenden Regelung der Scheidungsfolgen auch einen Titel über die unstreitig gestellte Zugewinnausgleichsforderung schaffen wollten.

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Dieses Titulierungsinteresse ist aber - wie oben bereits ausgeführt - mit 20.000,00 DM zutreffend bemessen, so daß die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.

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Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 4, 5 BRAGO ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.