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Oberlandesgericht Köln·25 WF 142/95·24.07.1995

Zurückverweisung wegen unzulässiger Versagung von Prozesskostenhilfe bei Miteigentum mit Nießbrauch

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht verweigerte sie mit der Begründung, sie könne ihr Miteigentum zur Kostenfinanzierung verwerten. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist zurück, weil das Miteigentum in ungeteilter Erbengemeinschaft steht und zudem mit lebenslangem Nießbrauch belastet ist. Eine Verwertung oder Kreditaufnahme ist daher praktisch ausgeschlossen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung über das PKH-Gesuch an das Familiengericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung versagt werden, das Grundvermögen sei zur Kostendeckung einzusetzen, wenn es sich um einen Miterbenanteil in ungeteilter Erbengemeinschaft handelt, der zudem mit einem lebenslangen Nießbrauch belastet ist.

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Ein Miterbenanteil an ungeteiltem Nachlassvermögen ist nicht frei verfügbares Vermögen; Verfügungs- oder Veräußerungsmöglichkeiten sind lediglich auf den Anteil gerichtet und häufig praktisch nicht realisierbar.

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Ein dinglicher Nießbrauch auf Lebenszeit schließt in der Regel die Verwertung des belasteten Grundstücks durch Kreditaufnahme aus, da Banken auf dieser Sicherung kein verwertbares Pfand sehen.

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Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe ist die konkrete Verwertbarkeit oder Liquidierbarkeit des vom Antragsteller angegebenen Vermögens zu prüfen; rein theoretische Verwertungserwägungen sind unzulässig.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 114, 115§ 127 Abs. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 114 ZPO§ 88 BSHG§ 2033 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 30/95

Leitsatz

PKH trotz Miteigentum an Grundstück

Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Partei müsse ihr Grundvermögen zur Finanzierung der Kosten des Rechtsstreits einsetzen, wenn es sich dabei um ihre Beteiligung als Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft an einem Grundstücksbruchteil handelt, der zu Gunsten eines Dritten mit einem Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit belastet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 26. Juni 1995 - 10 F 30/95 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zurückverwiesen, das angewiesen wird, der Antragstellerin die von dieser nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht mehr aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zu versagen.

Gründe

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Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth, das erneut über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antagstellerin zu befinden haben wird.

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Das Familiengericht hat der Antragstellerin die von dieser nachgesuchte Prozeßkostenhilfe erneut mit der Begründung verweigert, sie sei nicht arm im Sinne des § 114 ZPO, da sie Miteigentümerin eines Hausgrundstückes sei, das früher ihrem Vater gehört habe. Diese Rechtsposition gehöre nicht zum nach § 88 BSHG geschützten Vermögen und könne zumindest durch Kreditaufnahme zur Begleichung der Verfahrenskosten herangezogen werden.

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Der von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde hat das Familiengericht mit Beschluß vom 14. Juli 1995 mit der Begründung nicht abgeholfen, daß die Vorfinanzierung durch Kreditaufnahme durch Verkauf des nicht geschützten Vermögens abgelöst werden könne.

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Das alles hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand, weil es sich dabei um eine derart eklatante Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten handelt, daß es sich kaum noch kommentieren läßt.

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Nach Aktenlage gilt folgendes:

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Das im Grundbuch von D. Nr. 447 eingetragene Grundstück Flurstück Nr. 2074/4, Hof- und Gebäudefläche, V. Straße gehörte ursprünglich dem Rentner H. S. und der Hausfrau B. K., geb. K. in schlichter Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2-Anteil. H. S. ist inzwischen verstorben. Als seine Rechtsnachfolgerin ist eine aus sechs Personen, darunter die Antragstellerin, bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen worden.

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Über seinen Miterbenanteil an einem Grundstück, wobei dahingestellt bleiben mag, ob es einen solchen Anteil dogmatisch geben kann, kann ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 2 BGB nicht verfügen. Die Antragstellerin könnte allenfalls ihren Miterbenanteil als solchen entgeltlich veräußern, wobei sowohl das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) als auch das Verfügungsgeschäft (Abtretungsvertrag) notariell beurkundet werden müssen; §§ 2371, 2033 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Daran würde sich übrigens kein Jota ändern, wenn die ungeteilte Erbengemeinschaft nur an dem betreffenden Grundstück bestehen, also kein sonstiges Vermögen vorhanden sein sollte; auch dann kommt beim Eigentumswechsel nur die Veräußerung des Miterbenanteils und nicht etwa Auflassung in Betracht; vgl. Palandt-Bassenge, § 873 Rz 8.

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Die vorstehend beschriebene Möglichkeit entgeltlicher Veräußerung eines Miterbenanteils steht freilich in aller Regel nur auf dem Papier, weil sich im Zweifel niemand dazu bereit finden wird, durch Zahlung von Geld Mitglied einer Erbengemeinschaft zu werden. Im übrigen wird das Ganze erschwert und verzögert durch das den Miterben gemäß §§ 2034 ff BGB zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht.

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Was bleibt, ist die Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der allerdings laut Grundbucheintragung unter anderem ein in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebender Miterbe gehört. Schon dieser Umstand läßt es nicht angezeigt erscheinen, die Antragstellerin auf die Möglichkeiten potentieller Geldbeschaffung durch Veräußerung des Grundbesitzes im Wege der Erbauseinandersetzung zu verweisen.

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Abgesehen davon und vor allem:

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Der den sechs Miterben, darunter der Antragstellerin, in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehende, hälftige Bruchteil des Grundstückes ist ausweislich Abteilung II laufende Nummer 2 mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Miteigentümerin B. K., geb. K. belastet. Aus eben diesem Grunde ist jede Erbauseinandersetzung völlig sinnlos, soweit das Grundstück in Rede steht, und jede Möglichkeit der Kreditbeschaffung von vornherein verschlossen. Welche Bank gewährt ein Darlehen auf eine "dingliche Sicherheit", mit der Vermöge eines dinglichen Nießbrauchsrechtes auf Lebenszeit der Nießbraucherin überhaupt nichts anzufangen ist?

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Da das Familiengericht die Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung noch nicht geprüft hat, war das Verfahren zur Nachholung dieser Prüfung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der gemäß den vorstehenden Darlegungen nicht bei Bestand bleiben konnte, an das Familiengericht zurückzuverweisen, das erneut über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zu entscheiden haben wird; eine Entscheidung, die langsam, aber sicher dringlich ist, weil das Verfahren bereits seit Februar 1995 ohne den geringsten Fortschritt in der Sache selbst anhängig ist.