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Oberlandesgericht Köln·25 WF 14/00·20.01.2000

PKH-Antrag: Erfolgsaussicht maßgeblich zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht. Entscheidungsfrage war, zu welchem Zeitpunkt die nach §114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu beurteilen ist. Das OLG bestätigt, dass auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung abzustellen ist und unvollständige Anträge das Risiko des Antragstellers tragen. Eine nachträgliche Einreichung kann keine PKH begründen, wenn dann endgültig mangelnde Erfolgsaussichten feststehen.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Zurückweisung des PKH-Antrags vom Amtsgericht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erfolgsaussicht im Sinne des §114 ZPO ist zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung zu prüfen; maßgeblich ist der Zustand, in dem der Antrag vollständig und ordnungsgemäß vorliegt.

2

Zur ordnungsgemäßen Antragstellung gehört zwingend die Beifügung der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; fehlt diese, kann der Antrag nicht positiv entschieden werden.

3

Legt der Antragsteller einen unvollständigen PKH-Antrag vor, trägt er das Risiko dieser Unvollständigkeit; eine spätere Nachreichung kann nur dann zur Gewährung führen, wenn zu diesem späteren Zeitpunkt noch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

4

Das Gericht kann einen nicht ordnungsgemäß eingereichten PKH-Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen; der Antragsteller kann zwar erneut beantragen, muss dann aber Erfolgsaussichten aufweisen.

5

Bei nichtigem Erfolg der Beschwerde ist eine gesonderte Kostenentscheidung gemäß §127 Abs.4 ZPO entbehrlich.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 6 (10) F 191/99

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 13. Januar 2000 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 04. Januar 2000 (Bl. 37 GA) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht dem Beklagten zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert hat, weil im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung der vom Beklagten beabsichtigten Rechtsverteidigung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gefehlt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung an. Zur ordnungsgemäßen Antragstellung gehört unabdingbar die Beifügung der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Liegen diese Unterlagen nicht bei und kann auch sonst nicht unschwer aus dem Akteninhalt erkannt werden, dass unzweifelhaft die Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegt, darf nicht über dessen PKH-Antrag positiv entschieden werden. Es liegt damit allein im Risikobereich des PKH-Antragstellers, wenn er einen unvollständigen und damit nicht positiv zu bescheidenden PKH-Antrag einreicht. Gehen seine Unterlagen später ein und steht bereits bei Eingang dieser Unterlagen definitiv fest, dass seine Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aussichtsreich sein kann, so kann ihm auch keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass das Gericht bei nicht ordnungsgemäßer Einreichung eines PKH-Gesuches dieses nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen kann. Zwar ist der Gesuchsteller dann nicht gehindert, später ein neues PKH-Gesuch ordnungsgemäß einzureichen. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser Sachlage mit Eingang des neuen (ordnungsgemäßen) PKH-Antrags (noch) Erfolgsaussicht gegeben sein muss. Nichts anderes kann aber gelten, wenn das Gericht die angekündigte Nachreichung von Unterlagen abwartet.

3

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Beschwerdegebühr: 50,00 DM