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Oberlandesgericht Köln·25 WF 125/92·17.08.1992

Zwangsgeldantrag abgewiesen – Vergleich ohne förmliche Genehmigung kein Vollstreckungstitel

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner auf Grundlage eines Vergleichs. Das OLG Köln verwarf den Antrag, weil der Vergleich nicht die für einen Prozessvergleich zwingenden Förmlichkeiten (Vorlesen/Genehmigung) erfüllte und somit kein Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO darstellt. Zudem fehlte die erforderliche Inhaltspräzisierung für eine Vollstreckung nach § 887 ZPO. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes mangels formell gültigen Vollstreckungstitels und fehlender Präzisierung der Verpflichtung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Prozessvergleich bildet nur dann einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten, insbesondere Vorlesen und Genehmigung, eingehalten sind.

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Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO setzt das Vorliegen eines formell gültigen Vollstreckungstitels voraus.

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Ansprüche auf Vornahme unvertretbarer Handlungen können nach § 887 ZPO vollstreckbar sein, erfordern jedoch eine hinreichende inhaltliche Präzisierung der Verpflichtung im Titel.

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Ein prozessual unwirksamer Vergleich kann gleichwohl als vertragliche Vereinbarung nach § 779 BGB wirksam bleiben; der Gläubiger kann deshalb auf Zahlung konkret bezifferter Forderungen im Wege der Leistungsklage klagen.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 888 ZPO§ 891 Satz 1 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 887 ZPO§ 779 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 315 F 9/88 EA UE II

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 3. Juli 1992 - 315 F 9/88 EA UE II - dahin geändert, daß der auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gerichtete Antrag der Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom 3. März 1992 zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

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Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus den §§ 793, 888, 891 Satz 1 ZPO. Auch im übrigen begegnet die Zulässigkeit der frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde keinen Bedenken; §§ 569, 577 ZPO.

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Das zulässige Rechtsmittel hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg: Der auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gerichtete Antrag der Antragstellerin mußte zurückgewiesen werden.

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Zum einen hat das Familiengericht bei seiner gegenteiligen Entscheidung übersehen, daß für die von ihm bejahte Anwendbarkeit des § 888 ZPO schon deshalb kein Raum ist, weil es an der Existenz eines für diese Entscheidung im Zwangsvollstrekkungsverfahren unerläßlich erforderlichen formell gültigen Titels fehlt. Denn der von den Parteien am 13. Dezember 1989 geschlossene Vergleich, ohne den die hier erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner undenkbar wäre, ist kein gültiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser Vergleich ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1989 - Bl. 38/39 -, aus dem sich seine Niederschrift ergibt, den Parteien weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt worden. Die Außerachtlassung dieser gemäß den §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend vorgeschriebenen Förmlichkeiten führt dazu, daß dieser Vergleich kein Prozeßvergleich und damit keine taugliche Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, zu der naturgemäß auch das Bestrafungsverfahren gemäß § 888 ZPO zählt (RG Warn 1909 Nr. 294; RG HRR 1929 Nr. 542; BGHZ 14, 386, 387, 393; 16, 319; BGH NJW 1984, 1466; KG FamEZ 1981, 194; Münchener-Kommentar zur ZPO-Peters, § 159 Rz5; § 162 Rz4; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Auflage, § 160 Rz16; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 794 Rz27; Zöller-Stephan, ZPO, 17. Auflage, § 160 Rz5).

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Hinzu kommt, daß der Antragsgegner durch den Abschluß des hier in Rede stehenden Vergleichs vom 13. Dezember 1989, durch den der von den Parteien ursprünglich am 16. Dezember 1988 geschlossene Prozeßvergleich in vollem Umfange abgeändert worden sein dürfte, nachdem sich das ursprünglich von ihnen ins Auge gefaßte Ziel nicht verwirklichen ließ, nicht zur Vornahme unvertretbarer Handlungen im Sinne des § 888 ZPO verpflichtet worden ist. Die am 13. Dezember 1989 getroffenen Regelungen sehen vor, daß er sämtliche Arztrechnungen, die die Antragstellerin ihm über seine Prozeßbevollmächtigten zuleitet, innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungseingang und zwar gegenüber den behandelnden Ärzten zu bezahlen hat. Das aber ist der Paradefall einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO, denn die Verpflichtung des Antragsgegners läuft darauf hinaus, daß er die Antragstellerin vermittels der jeweils von ihm zu leistenden Zahlungen gegenüber den Ansprüchen der behandelnden Ärzte als ihrer Vertragspartner freizustellen hat; Verpflichtungen, die nach ganz herrschender, auch vom Senat geteilter Meinung nach Maßgabe des § 887 ZPO zu vollstrecken sind (OLG Hamm NJW 1960, 923; RPfl 1963, 248; JurBüro 1984,1107; KG OLGZ 1973, 54; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 770; OLG Saarbrücken JurBüro 1990,1681; Zöller-Stöber, ZPO, 17. Auflage, § 887 Rz2; Bischof in ZIP 1984, 1444 ff.). Auch diese Zwangsvollstreckung § 887 ZPO),  die freilich nicht auf die Verurteilung des Schuldners zur Entrichtung eines Zwangsgeldes hinausläuft, ist der Antragstellerin hier verschlossen: Zum einen verkörpert der Prozeßvergleich, wie ausgeführt wurde, keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, und zum anderen fehlt es der vergleichsweise festgelegten Verpflichtung des Antragsgegners an der für die Vollstreckung nach § 887 ZPO erforderlichen inhaltlichen Präzisierung (vgl. dazu OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 1681). Da aber der Prozeßvergleich eingedenk seiner in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit langem anerkannten Doppelnatur (BGHZ 16, 390; BGH NJW 1988, 65) gleichzeitig auch ein Vertrag nach § 779 BGB ist und als solcher unbeschadet seiner prozessualen Unwirksamkeit wirksam ist, ist es der Antragstellerin unbenommen, den Antragsgegner entsprechend dem Vergleich jeweils auf Begleichung gegenständlich bestimmter Arztrechnungen mit jeweils konkret anzugebenden Beträgen zu verklagen, falls die Parteien es nicht doch vorziehen sollten, ihre Differenzen in Zukunft auf gütlichem Wege auszuräumen.

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Der angefochtene Beschluß konnte jedoch, wie ausgeführt, nicht bei Bestand bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 (1. Rechtszug) und 97 Abs. 1 ZPO (2. Rechtszug).

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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist im Hinblick auf die vom Senat vorstehend getroffene Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 DM