Beschluss zu Kostenlast bei Verbleibensanordnung durch Pflegeeltern
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts betrifft die Frage der Kostentragung bei einem Antrag auf Verbleibensanordnung durch Pflegeeltern. Das OLG hebt die Kostenverpflichtung der Antragsteller auf und bestimmt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Zur Auferlegung von Gerichtskosten bedarf es besonderer Umstände wie Aussichtslosigkeit oder schuldhaftes Veranlassen des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Antragsteller nicht zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auferlegung von Gerichtskosten auf Pflegeeltern bei Anträgen auf Verbleibensanordnung ist nur in Betracht zu ziehen, wenn dies aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geboten erscheint.
Bei der Abwägung einer Kostenauferlegung sind insbesondere der Verfahrensausgang, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen.
Zum Schutz des Kindeswohls nach § 1632 Abs. 4 BGB soll ein Kostenrisiko Pflegeeltern nicht von der Antragstellung abhalten; Kosten werden daher nur auferlegt, wenn die Antragstellenden die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannten oder das Verfahren schuldhaft verursacht haben.
Bei familiengerichtlichen Verfahren gelten hinsichtlich außergerichtlicher Kosten die Grundsätze des § 13a Abs. 1 FGG, wonach jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 312 F 238/08
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 18.11.2009 (312 F 238/08) dahinge-hend teilweise abgeändert, dass eine Verpflichtung der Antragsteller, die Ge-richtskosten zu tragen, nicht besteht und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt.
Gründe
Eine Kostentragungspflicht der Antragsteller besteht vorliegend nicht. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung zu der in Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage, ob Pflegeeltern, die einen Antrag auf Verbleibensanordnung gestellt haben, Interessenschuldner i. S. v. § 2 Nr. 2 KostO sind (vgl. dazu verneinend OLG Hamm FamRZ 1995, 1365; bejahend BayObLG FamRZ 1996, 37 ff).
Wie das Amtsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig (FamRZ 2009, 60) insoweit zutreffend ausführt, kommt eine Kostenauferlegung jedenfalls nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles geboten ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verhaltens der Beteiligten im Verfahren. Damit nicht im Hinblick auf das mit dem Antrag auf Verbleibensanordnung mögliche Kostenrisiko ein Antrag der Pflegeeltern unterbleibt und damit ggfs. das im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB maßgebliche Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte, setzt eine Auferlegung von Kosten auf die Pflegeeltern voraus, dass diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist ( vgl. OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2005, 2077). Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Antragsrücknahme (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2077).
Vorliegend war es so, dass die Herausnahme des Pflegekindes durch das Jugendamt erfolgt war im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung durch die Pflegeeltern, die im Einzelnen dargelegt worden ist. Eine solche Gefährdung lag für das Amtsgericht aber offensichtlich nicht so auf der Hand, weil es auch bezüglich des Antrags auf einstweilige Anordnung zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachten für notwendig erachtet hat. Dieses musste sodann nochmals ergänzt werden und es sind mehrere Zeugen vernommen worden. Da von den Pflegeeltern weitere Zeugen benannt worden sind, wären diese zu vernehmen gewesen, wenn es um die Frage der Gefährdung des Kindes durch die Pflegeeltern gegangen wäre, und nicht darum, ob die zwischenzeitlich schon mehr als 1 ½ Jahre zurückliegende Herausnahme des Kindes als solche infolge Zeitablaufs jetzt noch dessen Wohl gefährden kann.
Auch wenn aus der jetzigen Sicht vieles dafür spricht, dass die Herausnahme des Kindes geboten war und auch seinerzeit schon nicht seinem Wohl zuwider lief, ist bei dem geschilderten Verfahrensablauf für eine Auferlegung der Gerichtskosten bzw. außergerichtlichen Kosten auf die Antragsteller kein Raum. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz des § 13a Abs. 1 FGG, wonach jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Beschwerdewert: bis 19.000 EUR