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Oberlandesgericht Köln·25 WF 106/05·24.07.2005

Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung: Vergütung beigeordneter Anwältin nach BRAGO bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1. rügte die Gebührenberechnung ihrer beigeordneten Rechtsanwältin nach Inkrafttreten des RVG. Streitpunkt war, ob BRAGO oder RVG auf die Vergütung Anwendung findet, insbesondere bei vor/ nach dem 01.07.2004 erteilter Mandatsbeauftragung und im Zusammenhang mit einem vorangegangenen PKH-Antrag. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Vergütung nach BRAGO zu berechnen ist; zudem blieb die Entscheidung gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Amtsgerichtsbescheid zurückgewiesen; Vergütung nach BRAGO bestätigt, Entscheidung gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist nach dem vor dem 01.07.2004 geltenden Recht (BRAGO) zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten des RVG erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG verweist auf die Fortgeltung der BRAGO für die Abrechnung, wenn der Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des RVG den unbedingten Auftrag zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten hat und PKH-Verfahren und anschließendes Klageverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 Nr. 2 RVG darstellen.

3

Die Verfahrensvorschriften des RVG sind auf Rechtsmittelverfahren anwendbar; ein Beschwerdewert unter 200 EUR kann dennoch aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung zur Zulassung der Beschwerde führen (§ 33 Abs. 3 RVG).

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Bei Unsicherheit, ob die Klage unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wurde, ist entscheidend, ob der unbedingte Auftrag zur Beantragung von Prozesskostenhilfe vor dem Inkrafttreten des RVG erteilt worden ist; dies bestimmt die anzuwendende Vergütungsregelung.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 32 F 157/04

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 13.04.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 06.04.2005 - 32 F 157/04 - wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, nachdem sie - der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nötige Beschwerdewert von 200,00 EUR wird ersichtlich nicht erreicht - vom Amtsgericht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen worden ist. Die Verfahrensvorschriften des zum 01.07.2004 in Kraft getretenen RVG sind auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar.

3

In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1. als beigeordnete Rechtsanwältin auf die Vorschriften der BRAGO gestützt.

5

Die einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten zustehende Vergütung ist nach dem Inkrafttreten des RVG gleichwohl nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Hierbei kann offenbleiben, ob ein solcher unbedingter Klageauftrag der Beteiligten zu 1. hier vor dem 01.07.2004 erteilt worden war und ein solcher sich aus der unter dem 03.06.2004 erfolgten Einreichung der Klage, die am 04.06.2004 beim Amtsgericht einging (GA 1), ergibt, oder ob die Klageerhebung unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt war, wie der Inhalt des zeitgleich mit der Klage eingegangenen Prozesskostenhilfegesuches nahelegt.

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Denn auch wenn auf das Klageverfahren hier ein unbedingter Auftrag erst nach Inkrafttreten des RVG anzunehmen wäre, gälten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Abrechnung der Vergütung der Beteiligten zu 1. gleichwohl weiterhin die Vorschriften der BRAGO, weil die Beteiligte zu 1. den unbedingten Auftrag zur Beantragung von Prozesskostenhilfe vor dem 01.07.2004 erhalten hatte und die Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 16 Nr. 2 RVG "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 15 RVG darstellen. Ist aber hiernach der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.07.2004 erteilt worden, gilt für die Vergütung der hierauf entfalteten Anwaltstätigkeit das vor dem 01.07.2004 geltende Recht der BRAGO weiter.

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Beschwerdewert: 76,21 EUR