PKH: Maßgeblicher Zeitpunkt der Bedürftigkeit ist der Entscheidungstag, Rücklagenpflicht verneint
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte bei Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln stellt fest, dass für die Bewilligung die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sind und Nichtvorhandensein von Rücklagen nach Antragstellung keine Sperre begründet. Mangels Möglichkeit, zwischen Antrag und Entscheidung anzusparen, ist dem Antragsteller ratenfreie PKH zu gewähren und die Beschwerde stattzugeben.
Ausgang: Beschwerde gegen unterbliebene bzw. verspätete PKH-Entscheidung stattgegeben; ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch abzustellen.
Ein Antragssteller ist nach Einreichung des PKH-Gesuchs nicht verpflichtet, Rücklagen für die Prozesskosten zu bilden; daraus folgt keine Sperrwirkung zugunsten einer Ablehnung nach § 115 VI ZPO.
Die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe richtet sich nach der PKH-Tabelle (Anlage zu § 114 ZPO) und ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die laufenden Kosten, insbesondere bei alleiniger Versorgung minderjähriger Kinder, nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Wird über das PKH-Gesuch erst nach Abschluss des Verfahrens entschieden, ist die Beschwerde nach §§ 127 II, 569 ZPO nicht unschädlich und kann Erfolg haben, wenn die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung glaubhaft gemacht wird.
Leitsatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für PKH-Entscheidung
Hat eine Partei um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten, ist sie nicht verpflichtet, für die Deckung der Prozeßkosten Rücklagen zu bilden. Ist sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Gesuch bedürftig, ist ihr folglich Prozeßkostenhilfe ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.
Gründe
Die gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Unschädlich ist, daß das Rechtsmittel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eingelegt worden ist. Das Familiengericht hat erst nach diesem Zeitpunkt über das PKH-Gesuch entschieden, so daß der Antragsteller keine Gelegenheit und keine Veranlassung hatte, die Beschwerde früher einzulegen.
Der Antragsteller hat substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er seit dem 12.03.1994 Arbeitslosengeld in monatlicher Höhe von rund 1.020,-- DM (237,60 DM x 4.3 Wochen) bezieht. Zuzusetzen sind seine Unfallrente mit 267,-- DM und das staatliche Kindergeld mit 420,-- DM, so daß sich sein monatliches Gesamteinkommen auf 1.707,-- DM beläuft. Dem Antragsteller ist die elterliche Sorge über die drei minderjährigen, aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder übertragen worden, die sich in seiner Obhut befinden. Nach Lage des Falles muß davon ausgegangen werden, daß der gesamte Lebensbedarf dieser Kinder ausschließlich von ihm getragen werden muß. Damit bleibt die Prozeßkostenhilfe nach der PKH-Tabelle - Anlage zu § 114 ZPO - ratenfrei.
Das Familiengericht meint, der Antragsteller habe aus seinen Einkünften, die er zu Beginn des Verfahrens bis zu seiner Arbeitslosigkeit erzielt habe, Rücklagen bilden müssen, um so die Kosten des Rechtsstreits zu finanzieren, was wegen der Höhe der damaligen Einkünfte zum Eingreifen der Sperre gemäß § 115 VI ZPO führe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch. Das dies für die Beurteilung der sogenannten Prozeßarmut - Bedürftigkeit - der antragstellenden Partei gilt, ist bereits aus § 124 Nr. 3 ZPO zu schließen, wonach die bewilligte Prozeßkostenhilfe aufzuheben ist, wenn ihre Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 18.Aufl., § 119 Rz. 44 m. z. N.).
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aber war der Antragsteller gemessen an seinen Einkünften - Arbeitslosengeld - nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln ganz oder auch nur teilweise zu finanzieren. Deshalb mußte ihm - ratenfreie - Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Wenn das Familiengericht dieses Ergebnis vermeiden wollte, hätte es sofort und nicht erst Monate später über das am 08.11.1993 eingegangene Prozeßkostenhilfegesuch entscheiden müssen, zumal nichts ersichtlich ist, was die Annahme zu rechtfertigen vermöchte, der Antragsteller habe aus von ihm zu vertretenden Gründen die Verzögerung der Entscheidung über sein PKHGesuch zu verantworten. Hinzu kommt: Nachdem der Antragsteller das Verfahren durch seine Antragsschrift vom 05.11.1993 eingeleitet und gleichzeitig um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten hatte, durfte er zunächst einmal darauf vertrauen, die Kosten des Rechtsstreits nicht aus eigenen Mitteln aufbringen und folglich auch nicht ansparen zu müssen. Das hätte ihm nur durch eine gegenteilige Entscheidung des Gerichts vor Augen geführt werden können, die freilich, um diese Wirkungen entfalten zu können, zu einer Zeit, als die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers noch wesentlich besser waren, hätte ergehen müssen.
Nach alledem konnte der Beschwerde sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.