Beschwerde gegen Auskunftsauflage im Unterhaltsverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines detaillierten Vermögensverzeichnisses und steuerlicher Unterlagen im Trennungs- und Kindesunterhalt. Das Oberlandesgericht setzte den Beschwerdewert auf bis zu 600 € und verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht und die Ausnahmetatbestände des § 61 Abs. 2 FamFG nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Ausgang: Beschwerde gegen Auskunftsauflage im Unterhaltsverfahren als unzulässig verworfen (Beschwerdewert bis 600 €)
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Teilentscheidung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und keine der in § 61 Abs. 2 FamFG genannten Ausnahmen vorliegt.
Der Beschwerdewert ist vom Gericht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeverfahrens festzusetzen; übersteigt dieser Wert nicht die Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 84 FamFG, wobei die Kosten dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden können.
Das Berufungsgericht kann Erwägungen aus einem parallel geführten, inhaltsgleichen Verfahren heranziehen, wenn die relevanten tatsächlichen Voraussetzungen übereinstimmen und der Beschwerdeführer keine abweichenden Umstände vorträgt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 315 F 3/15
Tenor
1.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
2.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 22. April 2015 – 315 F 3/15 – wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 22. April 2015 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Der Antragsgegner ist ferner verpflichtet worden, die zu erteilende Auskunft zu belegen durch Vorlage der abgegebenen Einkommensteuererklärung für die Jahre 2011 bis 2014, zum Einkommen durch Vorlage detaillierter Lohn- und Gehaltsabrechnungen, zum Renteneinkommen durch Vorlage der Rentenbescheinigungen etc. zum Einkommen aus Kapital durch Abrechnung und Gutschriften über den Kapitalertrag etc. und zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung durch spezifizierte Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie zum Einkommen aus selbständiger Arbeit durch Gewinnermittlungen etc.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Mai 2015, eingegangen an diesem Tag. Die Beschwerde wird damit begründet, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der geforderten Auskunft, da eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen habe.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12. August 2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend auf bis zu 600,00 € festzusetzen. Nach Ablauf der eingeräumten Stellungnahmefrist sei beabsichtigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren zu dieser Verfügung des Senats keine Stellung bezogen, dies jedoch im Verfahren 25 UF 106/15 (315 F 28/15 Amtsgericht – Familiengericht – Köln) getan. Das vorliegende Verfahren betrifft Trennungs- und Kindesunterhalt, das Verfahren 25 UF 106/15 betrifft den nachehelichen Unterhalt. Der Senat geht davon aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren 25 UF 106/15 auch im Verfahren 25 UF 93/15 Geltung haben sollen. Der Beschwerdeführer hat dort im Wesentlichen darauf hingewiesen, er habe die Steuererklärung der vergangenen Jahre bislang nicht gefertigt. Er habe bei einem Steuerberater angefragt, in welcher Höhe sich die Kosten für die Erstellung der noch zu fertigenden Steuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 belaufen würden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass das Honorar für die jeweilige Steuererklärung ca. 1.000,00 € betrage, ebenso für die zum Stichtag 31. Dezember 2014 zu fertigende Vermögensübersicht.
Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners war gemäß §§ 58, 61, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren war vorliegend auf bis zu 600,00 € festzusetzen; mithin übersteigt der Wert des Beschwerdeverfahrens nicht die Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG.
Zur Begründung der vorstehenden Entscheidung nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Darlegungen im Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2015 im Verfahren 25 UF 106/15 (315 F 28/15 Amtsgericht – Familiengericht – Köln ) Bezug. Die dortigen Erwägungen gelten auch für das vorliegende Verfahren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.