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Oberlandesgericht Köln·25 UF 86/81·18.11.1981

Beschwerde zum Versorgungsausgleich: verfallbare Betriebsrente nur schuldrechtlich auszugleichen

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den im Verbundurteil durchgeführten Versorgungsausgleich ein, weil eine Anwartschaft des Antragstellers aus neuer betrieblicher Altersversorgung nicht berücksichtigt worden war. Streitpunkt war, ob diese (noch verfallbare) Betriebsrentenanwartschaft im Versorgungsausgleich zu erfassen ist. Das OLG wies die Beschwerde zurück, ergänzte aber klarstellend den Tenor dahin, dass die Anwartschaft dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. Eine Feststellung zur späteren Ausgleichsrente lehnte es mangels Grundlage und Rechtsschutzinteresses ab.

Ausgang: Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich zurückgewiesen; Tenor lediglich klarstellend um Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwer ist auch dann gegeben, wenn ein Versorgungsausgleichsbeschluss den Anschein einer abschließenden Regelung erweckt, tatsächlich aber eine auszugleichende Anwartschaft unerwähnt lässt und dadurch Rechtskraftunklarheiten drohen.

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Noch verfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind nicht in den dinglichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, § 1587f BGB).

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Ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente entsteht erst mit Eintritt der in § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen; vor diesem Zeitpunkt kann die Rente nicht verlangt werden.

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Für ein Feststellungsurteil, wonach eine noch verfallbare Betriebsrentenanwartschaft künftig schuldrechtlich auszugleichen sei, fehlt es regelmäßig an rechtsschutzwürdigem Interesse und an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, solange ungewiss ist, ob Unverfallbarkeit und Rentenhöhe eintreten.

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Zur Vermeidung künftiger Rechtskraft- und Abgrenzungsstreitigkeiten kann der Tenor eines Versorgungsausgleichsbeschlusses klarstellend dahin ergänzt werden, dass eine verfallbare Betriebsrentenanwartschaft dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Relevante Normen
§ 621e Abs. 1 ZPO§ 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 516 ZPO§ 519 Abs. 1 ZPO§ 519 Abs. 2 ZPO§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 320 F 34/80

Tenor

Die am 6. Mai 1981 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragsgegne-rin gegen das am 7. April 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus seinem Beschäftigungsverhältnis beim Bundesverband Bürowirtschaft , S. 69 , K. dem schuldrechtlichen Versorgsausgleich vorbehalten bleibt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 114 und die Antragsgegnerin 3/4.

Gründe

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Die Parteien haben am 18. März 1960 geheiratet. Der Antragsteller hat am 27. Februar 1980 einen Ehescheidungsantrag zustellen lassen.

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Die Antragsgegnerin ist niemals berufstätig gewesen und hat keine Anwartschaften auf Altersversorgung erworben.

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Der Antragsteller hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 876,70 DM erworben, außerdem bei seinem früheren Arbeitgeber, der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels e. V. , K. Anwartschaften auf eine unverfallbare, zeitlich nicht begrenzte, noch nicht laufende, nicht voll dynamische Arbeitgeberrente für Alter und Invalidität, die bei Erreichen des 65. Lebensjahres zu einer Jahresrente von 23.097,36 DM führen wird.

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Am 31. Dezember 1978, also noch während der Ehezeit, hat der Antragsteller sein Dienstverhältnis zu seinem früheren Arbeitgeber beendet, am 1. Januar 1979 ist er in die Dienste seines heutigen Arbeitgebers getreten, des Bundesverbandes Bürowirtschaft e. V. , K. Sein heutiger Arbeitgeber hat ihm eine neue, zusätzliche Versorgungszusage erteilt, die am 1. August 1994, d.h. bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers, 2.293,23 DM monatlich betragen wird; diese zusätzliche Versorgungsanwartschaft ist noch bis Ende 1988 verfallbar.

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Mit Verbundurteil vom 7. April 1981 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt; es hat vom Konto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf ein für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin zu begründendes Konto bestimmte Rentenanwartschaften übertragen und dem Antragsteller aufgegeben, als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente in bestimmter Höhe zugunsten der Antragsgegnerin an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin 25.706,96 DM zu zahlen. Die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei seinem heutigen Arbeitgeber ist im ersten Rechtszug unbeachtet geblieben, das Familiengericht hat zu ihr keine Auskünfte eingeholt und sie in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gar nicht erwähnt .

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Gegen das Verbundurteil hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

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unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich auch insoweit durchzuführen, als der Antragsteller in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Januar 1980 Versorgungsanwartschatten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus seinem Beschäftigungsverhältnis beim Bundesverband Bürowirtschaft, S. erworben hat.

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Wie die Besehwerdebegründung zeigt, geht die Antragsgegnerin davon aus, daß die von ihr angesprochene Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar sei .

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Der Antragsteller hat beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Der Saat hat zu der in Rede stehenden Versorgungsanwartschaft Auskünfte eingeholt, die das vorstehend bereits wiedergegebene Ergebnis erbracht haben.

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II.

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Die Beschwerde ist an sich statthaft, § 621 e Abs. 1 ZPO, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO.

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Auch alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

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Insbesondere kann eine Beschwer der Antragsgegnerin nicht verneint werden. Sie ergibt sich daraus, daß das Familiengericht einerseits zum Versorgungsausgleich eine Entscheidung erlassen hat, die sich zumindest ihrem äußeren Anschein nach als vollständig und abschließend darstellt, andererseits aber die hier in Rede stehende Versorgungsanwartschaft nicht berücksichtigt hat. Angesichts dessen erscheint es nicht ganz ausgeschlossen, daß - vor allem später, beim Eintritt des Versorgungsfalles - die Auffassung vertreten werden könnte, über den Versorgungsausgleich sei bereits insgesamt, endgültig entschieden worden, aus dem angefochtenen Verbundurteil ergebe sich, daß die Versorgungsanwartschaft aus dem jetzigen Arbeitsverhältnis des Antragstellers nicht in den Versorgungsausgleich gehöre, und dies sei ein für allemal rechtskräftig entschieden. Die Antragsgegnerin muß die Möglichkeit haben, dieser Gefahr zu begegnen.

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III.

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In der Sache ist das Rechtsmittel nur insoweit begründet, als in Ergänzung des angefochtenen Verbundurteils ausgesprochen werden kann, daß die noch verfallbare Versorgungsanwartschaft des Antragstellers aus seinem jetzigen Arbeitsverhältnis dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten ist.

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Der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin ist unscharf gefaßt. Er läßt nicht erkennen, in welcher Weise der "Versorgungsausgleich auch insoweit durchzuführen" sein soll, als der Antragsteller die hier in Rede stehende Versorgungsanwartschaft erworben hat. Wie die Beschwerdebegründung zeigt, hat die Antragsgegnerin - zu Unrecht - bereits Unverfallbarkeit der fraglichen Versorgungsanwartschaft angenommen. Andererseits hat sie ihre Beschwerde aufrechterhalten, obwohl der Senat ihr die von ihm eingeholten Auskünfte mitgeteilt und sie so über die noch bestehende Verfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers aus seinem derzeitigen Arbeitsverhältnis unterrichtet hat. Der Senat geht daher davon aus, daß die Antragsgegnerin in jedem Falle die für sie möglichst günstige Entscheidung erreichen möchte.

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Eine Einbeziehung der noch verfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in den dinglichen Versorgungsausgleich kommt nicht in Betracht, für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden vielmehr die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung, §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, 1587 f Ziff. 4 BGB.

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Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches steht der Antragsgegnerin ebenfalls noch nicht zu, die Rente kann vielmehr erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Auch für ein Feststellungsurteil des Inhaltes, daß die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis des Antragstellers im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches auszugleichen sei, ist kein Raum (Allgemeine Meinung, vgl. OLG Schleswig FamRZ 1981, 372; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 565 MünchK Rdz. 9 zu § 1587; Zöller Anm. 4 d zu § 623).

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Für eine derartige Feststellung fehlen derzeit sowohl die Grundlagen als auch ein rechtsschutzwürdiges Interesse. Heute steht noch gar nicht fest, ob die noch verfallbare Versorgungsanwartschaft des Antragstellers jemals zu einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erstarken wird; dies wird vom Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses abhängen, wozu sich heute nichts sagen Iäßt. Würde jetzt eine Feststellung in dem eben erwähnten Sinne getroffen und würde das zur Zeit bestehende Arbeitsverhältnis des Antragstellers, aus welchen Gründen auch immer, alsbald beendet, so wäre der Feststellung jedwede Grundlage entzogen. Außerdem ist auch die Höhe einer der Antragsgegnerin demnächst zustehenden Ausgleichsrente noch unbestimmt, vgl. § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB. Fehlt es danach schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des eben erwähnten Inhaltes, so gibt es für sie auch kein rechtsschutzwürdiges Interesse. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, bei, Eintritt des Versorgungsfalles gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ausgleichsrente zu fordern. Dieser ihr Anspruch ist unabhängig davon, ob heute - vorweg eine ihn betreffende Feststellung getroffen. wird. Eine solche Feststellung wäre insbesondere nicht geeignet, den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin zu verstärken oder sonstwie zu verbessern.

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Nicht gehindert sieht der Senat sich jedoch an einem Ausspruch des Inhaltes, daß die noch verfallbare Versorgungsanwartschaft des Antragstellers dem schuldrecht- lichen Versorgungsausgleich vorzubehalten ist. Ein solcher Ausspruch erscheint schon deshalb geboten, weil er geeignet ist, Klarheit zu schaffen. Anders als nach dem angefochtenen Verbundurteil des Familiengerichtes kann es nun keinen Zweifel mehr darüber geben, daß die erwähnte Versorgungsanwartschaft des Antragstellers im jetzigen Verfahren gesehen und beachtet worden ist. Gleichzeitig wird jeder künftigen Auseinandersetzung oder Unklarheit darüber, in welcher Form diese Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, der Boden entzogen: In bezug auf sie scheidet ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587 a ff. BGB aus. Sie kann nur Gegenstand eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches gemäß §§ 1587 f ff. BGB sein. Wenngleich ungewollt, so ist dies doch inzidenter auch schon vom Familiengericht entschieden worden, welches den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die hier in Rede stehende Versorgungsanwartschaft eben nicht berücksichtigt hat. Im Ergebnis trifft der Senat somit keine Entscheidung, welche von derjenigen des Familiengerichtes abweichen oder sie in der Sache ergänzen würde. Es geht, wie bereits erwähnt, nur um eine Klarstellung, die freilich dann naheliegt, wenn die Parteien gerade über eine bestimmte Versorgungsanwartschaft streiten oder, wenn wie im vorliegenden Fall, gerade ihretwegen ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, insbesondere auf einen etwaigen zukünftigen Rentenanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller hat die vorliegende Entscheidung keinen Einfluß. Erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalles, wenn die Antragsgegnerin die Rente gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen kann, wird im Streitfall darüber zu entscheiden sein, ob ihr überhaupt ein Rentenanspruch zusteht, wie hoch - bejahendenfalls - die Rente zu berechnen ist, ob etwa ein Ausschluß des Ausgleichsanspuches nach § 1587 h BGB in Betracht kommt , ob Raum ist für eine Abtretung der Versorgungsansprüche in Höhe der laufenden Ausgleichsrente gemäß § 1587 i BGB usw. Eine Entscheidung hierüber wäre heute noch gar nicht möglich .So kommt es zum Beispiel für einen Ausschluß des Ausgleichsanspruches auf die Lebensverhältnisse der Parteien an, wie sie zukünftig gegeben sein werden, vgl. § 1587 h Satz 1 Ziff. 1 BGB, oder darauf, ob der Berechtigte nach der Ehescheidung bewirkt hat, das ihm eine Versorgung, die auszugleichen wäre, nicht gewährt wird, vgl. § 1587 h Satz 1 Ziff. 2 BGB; eine Abtretung von Versorgungsansprüchen setzt voraus, daß überhaupt ein Anspruch auf eine laufende Ausgleichsrente besteht und daß deren Höhe bekannt ist.

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Nach alledem führt die Beschwerde der Antragsgegnerin nur zu der klarstellenden Ergänzung der Entscheidungsformel des angefochtenen Verbundurteils dahingehend, daß die noch verfallbare Anwartschaft des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung aus seinem jetzigen Dienstverhältnis dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Dem Senat erscheint es angemessen, dem Beschwerdegegner ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da die Antragstellerin immerhin die eben beschriebene Klarstellung erreicht hat und mit ihrem Rechtsmittel so nicht ganz erfolglos geblieben ist.

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Streitwert für die Beschwerde: 1.OOO,-- DM.