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Oberlandesgericht Köln·25 UF 83/14·01.10.2014

Beschwerde gegen Auskunftsverfügung (§1359 BGB) als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtGüterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Teilbeschluss des Amtsgerichts ein, der sie zur Vorlage eines umfassenden Vermögensverzeichnisses verpflichtete. Das OLG Köln setzte den Beschwerdewert auf bis zu 600 € fest und verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die Grenze des §61 FamFG nicht erreicht und keine Ausnahmetatbestände vorliegen. Es stellte fest, dass die verlangte Auskunft keine aufwändige Wertermittlung erfordert.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Teilbeschluss wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts nach §61 FamFG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine familienrechtliche Auskunftsverfügung ist unzulässig, wenn der für Beschwerdezwecke festzusetzende Wert den in §61 Abs.1 FamFG genannten Betrag nicht erreicht und die Voraussetzungen des §61 Abs.2 FamFG nicht vorliegen.

2

Das Beschwerdegericht ist bei der Festsetzung des Beschwerdewertes nicht an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz gebunden, sondern bestimmt den Wert nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeit- und Kostenaufwands für die Erfüllung der Verpflichtung.

3

Bei der nach §1359 BGB geschuldeten Vermögensauskunft sind keine Wertermittlungen geschuldet; es genügen die Angabe der Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen sowie Belege wie Kontoauszüge, Grundbuchauszüge oder Kfz-Brief.

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Die Heranziehung von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Sachverständigen zur Erstellung der verlangten Auskunft ist in der Regel nicht erforderlich, soweit die erforderlichen Angaben vom Betroffenen in überschaubarem Zeitaufwand selbst erbracht werden können.

Relevante Normen
§ 58, 61, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 61 Abs. 1 FamFG§ 1359 BGB§ 84 FamFG§ 70 ff. FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 38 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 323 F 90/13

Tenor

1.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 9. April 2014 – 323 F 90/13 – wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Mit Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 9. April 2014 ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, Auskunft über ihr Anfangsvermögen, Trennungsvermögen sowie Endvermögen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezüglich sämtlicher Konten etc., Bausparguthaben, Fortführungswerten zu Lebensversicherungen, Immobilienbesitz, Verbindlichkeiten, Schmuckstücke, Kunstgegenstände und Kraftfahrzeuge zu erteilen und diese Auskunft zu belegen durch Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Auszüge zu Darlehen, Vorlage des Kfz-Briefes, Vorlage von Belegen zu Schmuckgegenständen incl. abgeschlossene Diebstahlversicherungen etc..

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2014, bei Gericht eingegangen an diesem Tage.

5

Die Beschwerde wird damit begründet, das vom Antragsteller eingeleitete isolierte Güterrechtsverfahren sei unzulässig, da zwischen den Parteien vor dem Familiengericht Köln bereits das Ehescheidungsverfahren  rechtshängig sei, dort werde im Scheidungsverbund der Anspruch aus Zugewinnausgleich von Seiten des Antragstellers geltend gemacht.

6

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22. August 2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 600,00 € festzusetzen und nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

7

Die Antragsgegnerin hat zu diesem Hinweis des Senats vorgebracht, die wertbildenden Faktoren, die von der Antragsgegnerin anzugeben seien, seien nicht ohne Mithilfe eines Rechtsanwalts und Steuerberaters und ggf. eines Sachverständigen zu ermitteln. Der Beschwerdewert, dies wird im Einzelnen dargelegt, belaufe sich auf bis zu 5.641,00 € und liege damit erheblich über dem vom Senat in Ansatz gebrachten Wert von 600,00 €.

8

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

9

II.

10

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war gemäß §§ 58, 61, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

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Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren war vorliegend auf bis zu 600,00 € festzusetzen; mithin übersteigt der Wert des Beschwerdeverfahrens nicht die Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG.

12

Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für eine Beschwerde erforderlichen Betrag von 600,00 € erreicht, ist das Gericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 219 f.). Das Beschwerdegericht stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach eigenem freien Ermessen fest. Bei der durch den Senat vorzunehmenden Wertfestsetzung hat der Senat das Interesse der Rechtsmittelführerin zu Grunde gelegt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, FamFR 2012, 353). Insoweit ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

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Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Teilbeschlusses des Amtsgerichts verlangte Auskunft ist nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts- oder ggf. Sachverständigen erforderlich machen würde (vgl. BGH FamFR 2012, 353). Dabei ist festzuhalten, dass von Seiten der Antragsgegnerin gemäß § 1359 BGB die Vermögensgestände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, einzeln aufzuführen sind. Wertangaben sind hingegen nicht geschuldet, wohl aber solche über wertbildende Merkmale. Insoweit genügt bezüglich vorhandener Konten, Sparkonten etc. ein jeweiliger Kontoauszug, bezüglich vorhandener Lebensversicherungen eine Auskunft über den Stand derselben, bezüglich Immobilienbesitzes die Vorlage von Grundbuchauszügen, hinsichtlich eventueller Schmuckstücke die Vorlage vorhandener Belege über den Kauf derselben und bezüglich vorhandener Kraftfahrzeuge der Kfz-Brief sowie eine Beschreibung des Erhaltungszustandes. Hier ist festzuhalten, dass es nur um ein Kfz geht, dass sich im Eigentum der Antragsgegnerin befindet. Irgendwelche Wertermittlungen sind von der Antragsgegnerin nicht geschuldet und vom Antragsteller auch nicht mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

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Aufgrund der Kenntnis des Senats bezüglich der Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin aus weiteren Verfahren ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, in überschaubarem Zeitaufwand diese Aufstellung selbst vorzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der hier erforderliche Gesamtaufwand einen Gegenwert von 600,00 € übersteigen würde.

15

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

17

Rechtsbehelfsbelehrung:

18

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG i.V.m.  § 522 Abs. 1 Satz4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim

19

                                          Bundesgerichtshof Karlsruhe

20

                                                 Herrenstraße 45a

21

                                                 76133 Karlsruhe

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einzulegen.

23

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

24

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

25

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

26

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

27

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

28

die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

29

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,

30

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

31

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.