Versorgungsausgleich korrigiert wegen fehlerhafter Ehedauer – Übertragung 530,93 DM
KI-Zusammenfassung
Die BfA legte Beschwerde gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts ein, da die Auskunft zur Ehezeit fehlerhaft war. Zentrale Frage war, ob der Versorgungsausgleich auf Grundlage der tatsächlichen Ehezeit neu zu berechnen ist. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den Versorgungsausgleich auf eine Übertragung von 530,93 DM monatlich. Entscheidungsgrundlage waren die neuen, unbeanstandeten Auskünfte der BfA und die Vorschriften der §§ 1587 ff. BGB.
Ausgang: Beschwerde der BfA teilweise stattgegeben; Versorgungsausgleich auf Übertragung von monatlich 530,93 DM geändert, sonstiges Urteil aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung der ausgleichspflichtigen Rentenanwartschaften ist die tatsächliche Ehezeit maßgeblich; maßgeblicher Zeitraum bestimmt sich nach § 1587 Abs. 2 BGB.
Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat die Hälfte des Unterschieds der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu übertragen (§ 1587a Abs. 1 BGB).
Weichen neuer, unbeanstandeter Auskünfte der Rentenversicherung von zuvor erteilten Auskünften ab, ist die Versorgungsentscheidung entsprechend zu korrigieren.
Die Beschwerde einer Auskunftsstelle gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften zulässig, wenn sie sich auf neue, für die Berechnung entscheidungserhebliche Auskünfte stützt (vgl. §§ 629a Abs. 2, 621e, 516 f ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 313 F 147/99
Tenor
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 03. April 2001 wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. Februar 2001 - 313 F 147/99 - in Bezug auf den Versorgungsausgleich und unter Aufrechterhaltung im übrigen wie folgt abgeändert:
Zum Ausgleich der von dem Antragsteller erworbenen Rentenanwartschaften werden von dem Konto Nr. des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin auf das Konto der Antragsgegnerin Nr. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 530, 93 DM, bezogen auf den 31.05.1999, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Parteien haben am 15. Juli 1983 die Ehe geschlossen. Auf den der Antragsgegnerin am 30. Juni 1999 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Urteil vom 20. Februar 2001 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Nr. auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Nr. in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften von monatlich 538, 21 DM, bezogen auf den 31.5.1999, übertragen werden.
Gegen dieses der BfA am 12. März 2001 zugestellte Urteil hat diese mit am 06. April 2001 eingegangenem Schriftsatz vom 03. April 2001 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, daß in dem Urteil ihre Auskunft, die von einer nicht zutreffenden Ehezeit vom 1.07.1982 ausging, zu Grunde gelegt worden sei. Die BfA hat sodann eine auf der tatsächlichen Ehezeit - 1.07.1983 bis 31.05.1999 - basierende neue Auskunft erteilt, die den Beteiligten übersandt worden ist und auf die Bezug genommen wird.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zu Stellungnahme.
Die Beschwerde der BfA ist gem. §§ 629a Abs. 2, 621e, 516 f ZPO zulässig und in der Sache auch begründet. Nach den vorliegenden und unbeanstandet gebliebenen neuen Auskünften der BfA haben die Parteien während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ( 01. Juli 1983 bis 31. Mai 1999) folgende ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften erworben:
Antragsteller :
Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) 1.201, 02 DM
Antragsgegnerin:
Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) 139, 16 DM.
Gem. § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig; dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Unterschiedes der Anwartschaften zu. Die Differenz der Anwartschaften der Parteien beträgt 1.061, 86 DM. Auszugleichen ist die Hälfte dieses Betrages, also 530, 93 DM.
Die beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei gem. §§ 1587, 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 1 BGB in der Weise auszugleichen, dass zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten monatliche Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes dieser Anwartschaften, also in Höhe von 530, 93 DM übertragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.
Beschwerdewert: 1.000,- DM.