Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleichsrente aus arbeitgeberfinanzierter Gesamtversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus einer Versorgungszusage des Antragsgegners gegenüber seinem Arbeitgeber. Das OLG bejahte einen ausgleichspflichtigen Ehezeitanteil, weil die Zusage bereits vor Ehezeitende Versorgungsnachteile aus einer Nachversicherung kompensieren sollte. Es sprach eine Ausgleichsrente von 304,81 € ab Eintritt des Verzugs zu und ordnete für künftig fällige Ansprüche die Abtretung entsprechender Versorgungsrechte an. Sonderzuwendungen blieben mangels berücksichtigungsfähiger Grundlage außer Ansatz.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Ausgleichsrente (304,81 €) ab Verzug zugesprochen und Abtretung für künftige Ansprüche angeordnet, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich setzt voraus, dass beide Ehegatten eine Versorgung beziehen und ausgleichspflichtige, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfasste Anrechte bestehen (§ 1587f BGB).
Versorgungsanrechte aus einer arbeitsvertraglichen Gesamtversorgungszusage sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, soweit sie (auch) einen Ausgleich für ehezeitbezogene Versorgungsnachteile aus einer Nachversicherung bezwecken und die hierfür maßgebliche Vereinbarung noch vor Ehezeitende getroffen wurde.
Für die Zuordnung eines ehezeitlichen Ausgleichsanteils kann bei einer Gesamtversorgung auf die Quotierung der Gesamtversorgung abzüglich des Ehezeitanteils anzurechnender Versorgungen abzustellen sein.
Die schuldrechtliche Ausgleichsrente kann regelmäßig erst ab Eintritt des Verzugs zugesprochen werden; Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB.
Zur Sicherung künftig fällig werdender schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche kann eine Abtretung von Versorgungsansprüchen in Höhe der Ausgleichsrente angeordnet werden (§ 1587i BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 315 F 220/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln vom 7. Januar 2004 - 315 F 220/03 - unter Abweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin monatlich im Voraus zum Monatsersten ab 20. April 2003 eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente in Höhe von monatlich 304,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatszweiten zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, hinsichtlich ab November 2008 künftig fällig werdender schuldrechtlicher Versorgungsaus-gleichsansprüche in deren Höhe (von mtl. 304,81 €) seine Ver-sorgungsansprüche gegenüber der E. L. e.V. an die Antragstellerin abzutreten.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die am 17. Januar 1940 geborene Antragstellerin und der am 8. Dezember 1931 geborene Antragsgegner schlossen am 6. April 1973 die Ehe. Diese wurde auf den am 11. Mai 1984 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 22. November 1984 – 34 F 613/84 – unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs rechtskräftig geschieden.
Den Versorgungsausgleich entschied das Familiengericht nachfolgend im abgetrennten Verfahren gleichen Aktenzeichens durch Beschluss vom 20. November 1985.
Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben.
Der Antragsgegner hatte sowohl Versorgungsansprüche aus seiner Tätigkeit als Landrat des Kreises Herzogtum M. bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände T. als auch solche im Wege der Nachversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte während der Ehezeit erworben. Die Letztgenannten beruhen darauf, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 30. April 1984 erster Beigeordneter beim Deutschen Landkreistag in C. war und aufgrund seines Ausscheidens, er wechselte zum 1. Mai 1984 zur E. L. e.V., in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde.
Das Familiengericht Bielefeld führte den Versorgungsausgleich dergestalt durch, dass von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei derselben Rentenanwartschaften in Höhe von 244,20 €, bezogen auf den 30. April 1984, übertragen und auf dem genannten Konto zu Gunsten der Antragstellerin gleichzeitig zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in T. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 231,69 DM, ebenfalls bezogen auf den 30. April 1984, begründet wurden.
Später erfuhr die Antragstellerin, dass dem Antragsgegner durch die mit dem Ausscheiden beim Deutschen Landkreistag verbundene Nachversicherung keine Versorgungsnachteile entstanden waren, da er bereits vor Ende der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit am 30.04.1984, und zwar am 13. April 1984, einen Anstellungsvertrag mit der E. L. e.V. geschlossen hatte. In § 4 (2) enthält der Anstellungsvertrag hinsichtlich der Altersversorgung des Antragsgegners folgende Regelung:
"Soweit durch diesen Vertrag besondere zusätzliche Versorgungsansprüche von Herrn Dr. Q. gegen die E. L. neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart werden, gehen die Vertragsschließenden hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung von den für Beamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand aus (§§ 41 und 42 Bundesbeamtengesetz). Erreicht Herr Dr. Q. das nach diesen Vorschriften bestimmte Alter für den Eintritt in den Ruhestand und scheidet er infolge dessen aus dem Dienst der E. L. aus, zahlt die E. L. an Herrn Dr. Q. die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes."
Beide Parteien beziehen nunmehr Altersrente. Die Antragstellerin bezieht eine solche seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund seit dem 1. Februar 2003. Der Antragsgegner bezieht Altersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in T. und der E. L. seit Januar 2003.
Hinsichtlich der zuletzt genannten Ansprüche war nach vorausgegangener Lohnerhöhung im Juli 1992 zwischen dem Antragsgegner und der E. L. in Abänderung des § 4 (2) des Anstellungsvertrages vereinbart worden, dass die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sein sollte.
Die Antragstellerin verlangt im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab Februar 2003 eine Beteiligung an den Versorgungsbezügen des Antragsgegners bei der E. L., soweit dem Antragsgegner im Rahmen der dortigen Versorgungszusage Ehezeiten angerechnet werden.
Dieser Anspruch wurde vorgerichtlich gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17. April 2003 geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,
1. den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen und die monatliche Ausgleichsrenten, die nach dem Zeitpunkt fällig werden, dessen Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist, monatlich im Voraus zum Monatsersten an die Antragstellerin zu zahlen und die davor – jeweils zum Monatsersten – fällig gewordenen monatlichen Ausgleichsrenten sofort nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eintritt ihrer Fälligkeit,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der Antragstellerin zu erklären, dass er seine Versorgungsansprüche gegen den E. L. e.V. für den Zeitraum, der dem Zeitpunkt nachfolgt, dessen Sachlage maßgeblich ist für die Entscheidung des Senats, und in der Höhe, die in Bezug auf diesen Zeitraum der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß den Anträgen zu 1. entspricht, an die Antragstellerin abtritt.
Der Antragsgegner beantragt,
diese Anträge zurückzuweisen.
Die Parteien streitig über die Anspruchsvoraussetzungen sowie auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 20. März 2007 zur Frage der Höhe ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. H. eingeholt. Auf das unter dem 12. September 2007 erstellte Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 12. April 2008 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente gemäß § 1587g BGB in Höhe von monatlich 304,81 € ab April 2003 zu.
Die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 1587f BGB liegen vor: Beide Parteien beziehen im vorliegenden Anspruchszeitraum Altersrente. Ferner unterfallen die von dem Antragsgegner bei der E. L. aufgrund des Anstellungsvertrages vom 13. April 1984 erworbenen Versorgungsanwartschaften hinsichtlich des auf die Ehezeit entfallenden Anrechnungsteils in den zwischen den Parteien durchzuführenden Versorgungsausgleich.
Der Antragsgegner war noch während der Ehezeit aus seiner Tätigkeit als erster Beigeordneter beim Deutschen Landkreistag in C., dort wurde ihm als kommunalen Spitzenbeamten eine Altersversorgung wie einem Beamten gewährt, ausgeschieden. Die aufgrund dieser Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Nachversicherungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Gegenstand des bereits vom Familiengericht Bielefeld am 20. November 1985 durchgeführten Versorgungsausgleichs. Diese decken jedoch nur einen Teil der bis zum Ausscheiden bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners aus seiner Tätigkeit für den Deutschen Landkreistag in C. ab. Der im Rahmen der Nachversicherung hinzunehmende Verlust ist jedoch tatsächlich auf Seiten des Antragsgegners nicht eingetreten, da er sich insoweit bei seinem Wechsel zur E. L. e.V. abgesichert hat. In § 4 (2) des Anstellungsvertrages vom 13. April 1984 hat er sich einen Ausgleich für die durch die Nachversicherung und damit den Wechsel des Arbeitgebers entstandenen Versorgungsnachteile einräumen lassen. Diese Regelung entspricht im Übrigen ausweislich des Schreibens der E. L. e.V. vom 30. März 2005 bei dieser einer gewissen Tradition in Bezug auf die Ausstattung von Hauptgeschäftsführern. Im Zweifel handelt es sich hierbei um eine notwendige Vertragskonzession, um geeignete Bewerber für die Stellung eines Hauptgeschäftsführers finden zu können. Für den Antragsgegner stand demnach schon vor dem Ende der Ehezeit fest, dass er gegenüber der zuvor bestehenden Versorgungslage durch seinen Wechsel zur E. L. e.V. keinen Versorgungsnachteil erleiden würde. Dies ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Ende der gesetzlichen Ehezeit. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu entscheidende Fall von den Fällen, mit denen sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 1. Juli 1981 (FamRZ 1981, 856) und 11. November 1981 (FamRZ 1982, 379 ff.) zu befassen hatte. In diesen Fällen wurden die maßgeblichen Vereinbarungen über die Änderung der Versorgungsansprüche erst nach dem Ende der Ehezeit getroffen.
Demgegenüber kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg einwenden, dass es für die Verbindlichkeit der geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme durch den Antragsgegner ankommt und dieser Zeitpunkt mit dem 1. Mai 1984 erst nach dem Ende der Ehezeit liegt. Diese Überlegung vermag nur zu überzeugen, sofern deren Gegenstand Versorgungsansprüche sind, die sich aus der zukünftigen Tätigkeit ergeben. Vorliegend kommt es auf diese Frage jedoch nicht an, da für die hier maßgebliche Zurechnung allein auf Zurechnungszeiten abzustellen ist, die vor Aufnahme der Tätigkeit liegen.
Die Antragstellerin ist in dem Maße an den von dem Antragsgegner bei der E. L. e.V. erworbenen Versorgungsansprüchen zu beteiligen, in dem diese einen Ausgleich für die durch die Nachversicherung erlittenen Nachteile bezogen auf die Ehezeit gewährt. Da der Antragsgegner als erster Beigeordneter beim Deutschen Landkreistag in C. zuletzt entsprechend der Besoldungsgruppe B 6 entlohnt wurde, ist im Rahmen der vertraglichen Regelung zu § 4 (2) des Anstellungsvertrages auf die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B 3 und B 6 abzustellen.
Dabei errechnet sich der Ehezeitanteil der zugesagten Versorgung, die Teil einer Gesamtversorgung war, durch die Quotierung der Gesamtversorgung abzüglich dem Ehezeitanteil der anzurechnenden Versorgungen (vgl. BGH FamRZ 1994, 232). Außerdem ist die in § 4 (2) des Anstellungsvertrages mit 75 % ausgewiesene Höchstpension auf Basis von mindestens 40 Dienstjahren zu berechnen. Hiernach ergibt sich aufgrund der Berechnung des Sachverständigen S. H. in seinem Gutachten vom 12. September 2007, der sich der Senat insoweit anschließt, ein monatlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 304,81 €.
Wie der Sachverständige zutreffend in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2008 festgestellt hat, können Sonderzuwendungen nicht berücksichtigt werden, da frühere Sonderzuwendungen nach § 2 Abs. 2 BeamtVG, der vorliegend analog anzuwenden gewesen wäre, aufgrund Änderung dieses Gesetzes aufgehoben worden sind. Diese ersetzende Sonderzahlungen können nicht festgestellt werden.
Gemäß § 1587k Abs. 1 BGB i.V.m. § 1585b Abs. 2 BGB kann die Ausgleichsrente nur ab dem Zeitpunkt zuerkannt werden, ab dem die Voraussetzungen des Verzuges eingetreten sind. Dies ist vorliegend mit Schreiben vom 17. April 2003 im Zweifel mit Wirkung zum 20. April 2003 geschehen. Hiernach richten sich auch die zu zahlenden Verzugszinsen des § 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung über die Abtretung der Versorgungsansprüche folgt aus § 1587 i BGB.
Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 13a FGG gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 €.